Markus Wagner - Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass hierin keine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt, sondern die Akzessorietät vielmehr einen allgemeinen Grundsatz des Strafrechts darstellt. Insbesondere ist die Frage, ob ein Straftatbestand akzessorisch ist oder nicht, unabhängig von der redaktionellen Formulierung des konkreten Deliktstatbestandes.
Des Weiteren legt der Autor dar, dass die Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts in der Berücksichtigung von Selbstregulationsmechanismen der Wirtschaft liegt und sich hieraus eine eigenständige Dogmatik des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und dogmatischen Grenzen dem Akzessorietätsphänomen gesetzt sind und welche Besonderheiten insoweit für das Wirtschaftsstrafrecht gelten. Auf Basis dieser Ergebnisse unterbreitet er schließlich verschiedene Reformvorschläge für das Strafverfahrensrecht.

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2. Offene Generalverweisungen

a) „Rechtsvorschriften“

b) „Recht der Europäischen Gemeinschaften“

3. Einzelbegriffe

a) Legaldefinitionen

b) Richtlinienkonforme Auslegung

VII. Rückwirkungsverbot und lex mitior-Grundsatz

1. Überblick über die allgemeinen Grundstrukturen der zeitlichen Geltung im Strafrecht

2. Bedeutung im Akzessorietätskontext

a)Das Rückwirkungsverbot im engeren Sinne

aa) Sanktionsnorm

bb) Verhaltensnorm

(1) Formelle Gesetze und Rechtsverordnungen

(2) Rückwirkende Aufhebung behördlicher Genehmigungen

(3) Anfechtung privat- und öffentlich-rechtlicher Verträge

b) Der lex mitior-Grundsatz

aa) Die Stellung des lex mitior-Grundsatzes in der Rechtsordnung

bb) Die Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderungen der außerstrafrechtlichen Bezugsnorm

(1) Beschränkung des lex mitior-Grundsatzes auf die Strafnorm (RGSt)

(2) Generelle Geltung des späteren Rechts (Tiedemann)

(3) Differenzierung nach Absicherung von Gehorsam oder Regelungseffekt (Jakobs u.a.)

(4) Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen I (Hassemer, Kargl)

(5) Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen II (Schuster)

(6) Vorhandensein einer Ermächtigungsnorm (Dannecker)

(7) Stellungnahme

cc) Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderung von untergesetzlichen Normen

(1) Spätere Aufhebung eines belastenden (rechtswidrigen) Verwaltungsakts

(2) Nachträgliche behördliche Genehmigung

(3) Privatrechtliche Rechtsänderungen

dd) Zwischengesetze

ee) Zeitgesetze

ff) Sonstige Ausnahmeregelungen zum lex mitior-Grundsatz

gg) Besonderheiten im Zusammenhang mit Unionsrecht

VIII. Verbot strafschärfenden und strafbegründenden Gewohnheitsrechts

1. Konsequenzen für den zugrunde gelegten Begriff des Wirtschaftsstrafrechts – Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Handelsbräuchen im Strafrecht

2. Der Unterscheid zwischen faktischer Übung und privater Normierung – ein Widerspruch zu Lasten des Betroffenen?

IX. Unschuldsvermutung

X. Einfachgesetzliche Akzessorietätsbegrenzungen

1. Akzessorietätsbegrenzung durch unterlassene Akzessorietätsbegründung im Gesetzestext? – § 330a StGB

2. Einfachgesetzliche Beschränkung des Akzessorietätsumfangs

3. Rechtsmissbrauchsklauseln

a) Grundsätzliche Problematik

b) Die einzelnen Rechtsmissbrauchsklauseln

c) Zulässigkeit der Rechtsmissbrauchsklauseln

d) Abschließende Sonderregelungen oder deklaratorische Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes?

e) Exkurs: Reichweite des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB

XI. Strafrechtsdogmatische Akzessorietätsbegrenzungen

1. Schutzzweck der Norm

a) Rechtsgutsverschiebung beim Abrechnungsbetrug

b) Rechtsgüterschutz im Umweltstrafrecht

aa) Materielle Genehmigungsfähigkeit

bb) Nichtige Genehmigung

cc) Rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt

c) Kreis der tauglichen Anknüpfungspflichten bei § 258 StGB

2. Deliktstypus – Verletzungs- und Gefährdungsdelikte

a) Konkrete Gefährdungsdelikte

b) Abstrakte Gefährdungsdelikte

c) Zwischenergebnis

3. Unterlassungsdelikte – § 13 StGB

4. Verhältnismäßigkeitsprinzip/Ultima ratio-Grundsatz

B. Anwendungsbereich und Folgen einer Akzessorietätsbegrenzung

C. Zusammenfassung der Ergebnisse des dritten Teils

Teil 4 Prozessuale Aspekte der Akzessorietät

A. Präliminarien zum Verhältnis von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht

I. Akzessorietät des materiellen Strafrechts zum Strafprozessrecht?

II. Akzessorietät des Strafprozessrechts zum materiellen Strafrecht?

B. Die Befugnis des Strafrichters zur Klärung außerstrafrechtlicher Vorfragen

I. Grundsatz: Eigene Entscheidungsbefugnis des Strafrichters

II. Verwerfungskompetenz des Strafrichters bei Verwaltungsakten

III. Besonderheiten bei verfassungs- und unionsrechtswidrigen Gesetzen

IV. Revisibilität der Auslegung außerstrafrechtlichen Rechts

C. Die Feststellung außerrechtlicher Normen

I. Handhabung im Zivil- und Verwaltungsprozess

II. Übertragung dieser Grundsätze auf den Strafprozess

D. Die Wirtschaftsstrafkammern

I. Erster Reformvorschlag: Beiziehung von Fachschöffen

II. Zweiter Reformvorschlag: Anpassung des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftsstrafkammer

III. Dritter Reformvorschlag: Verpflichtende Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und entsprechende personelle Ausstattung der Polizei

IV. Exkurs: Keine Notwendigkeit der Einrichtung eines speziellen Wirtschaftsstrafsenats beim BGH

E. Zusammenfassung der Ergebnisse des vierten Teils

Teil 5 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

A. Das Wesen und die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

B. Beispielhafte Anwendung der entwickelten Grundsätze

I.Der Einfluss von DIN-Normen auf das Strafrecht

1. Allgemeines zu DIN-Normen

2. Die Berücksichtigungsfähigkeit von DIN-Normen im Strafrecht

a) Dynamische Verweisungen auf DIN-Normen

b) Statische Verweisungen auf DIN-Normen

c) Einbeziehung über Technik-Klauseln

aa) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik

bb) Der Stand der Technik

cc) Der Stand von Wissenschaft und Technik

3. Zusammenfassung

II.Der Einfluss der Deutschen Corporate Governance Kodex auf das Strafrecht

1. Allgemeines zum Deutschen Corporate Governance Kodex

2. Die Relevanz des Deutschen Corporate Governance Kodex im Rahmen des Untreuetatbestandes

a) Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex als taugliche Verhaltensnormen des § 266 StGB?

aa) Rechtliche Qualität des Deutschen Corporate Governance Kodex

bb) Verfassungsrechtliche Aspekte

(1) Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab

(2) Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip

(3) Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz – Publizitätserfordernis

(4) Zwischenergebnis

cc) Strafrechtsdogmatisches Erfordernis der Schutzzweckidentität

b) Begrenzungen durch die Sanktionsnorm

3. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Der Begriff der Akzessorietät

B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen

D. Zusammenfassung der Ergebnisse des ersten Teils

1

In einer Vielzahl der wirtschaftsstrafrechtlichen Veröffentlichungen findet sich der Begriff der „Akzessorietät“. In der Regel wird der Terminus dabei zu einem konkreten Delikt oder einer Deliktsgruppe in Bezug gesetzt; so ist etwa die Rede von der sog. „Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts“[1], von der „Gesellschaftsrechtsakzessorietät“ des Untreuetatbestandes[2], von der „Sozialversicherungsrechtsakzessorietät des § 266a StGB“[3], der „Insolvenzrechtsakzessorietät“ der Bankrottdelikte,[4] der „Bilanzrechtsakzessorietät“ der §§ 331 ff. HGB[5] und der „Kartellrechtsakzessorietät“ des § 298 StGB[6]. Gemeint ist damit die Abhängigkeit des Verdikts der Strafbarkeit von Bestimmungen, die außerhalb des Strafrechts selbst liegen.

2

Dieser Befund erweckt den Eindruck, dass eine solchermaßen verstandene Akzessorietät lediglich ein Phänomen einzelner Straftatbestände sei. Ob das der Fall ist, wird im Zuge von Teil 1der Untersuchung zu erörtern sein.

Den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung bildet daher die These, dass das Akzessorietätsphänomen einen allgemeinen Grundsatz darstellt.[7] Dabei soll außerdem nachgewiesen werden, dass dieser Grundsatz nicht auf das Wirtschaftsstrafrecht beschränkt ist, sondern generell dem Recht und insbesondere dem Strafrecht inne wohnt.

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