Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen II

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Die Neuauflage:
Im vorliegenden Band werden die Regelungen zur steuerlichen Einkunftsermittlung (Ertragsteuern) und Vermögensbewertung (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer) vorgestellt.
Das Buch bietet Lösungen zu speziellen Einzelfragen bezüglich der Bilanzierung und Bewertung von Aktiva und Passiva. Zum besseren Verständnis sind praktische Beispiele und zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofes eingearbeitet worden.
Bei der Neubearbeitung wurden insbesondere die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet.
Geeignet ist der Band in erster Linie für all diejenigen, die einen raschen Einstieg in die Grundzüge der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung suchen.

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138

Das Nebeneinander des Grundsatzes der Bewertungsvorsicht sowie des Grundsatzes einer objektivierten Gewinnermittlung führt dazu, dass bei der Bewertung von mehreren gleichartigen Sachverhalteneine Annäherung an den Erwartungswertvorgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine Wahrscheinlichkeitsverteilung bestimmt werden kann und dass ein statistischer Risikoausgleich möglich ist. Das typische Beispielfür eine Bewertung zum Erwartungswert bilden Pensionsrückstellungenfür Versorgungszusagen.

Beim Grundsatz der Bewertungsvorsicht tritt also ein Zielkonfliktzwischen dem Grundsatz der Richtigkeit und dem Vorsichtsprinzip auf. Aufgrund des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit sind für die steuerliche Gewinnermittlungan den Nachweis strengere Anforderungen zu stellen als in der Handelsbilanz. Der Objektivierungsgedanke führt im Vergleich zur Handelsbilanz zu einer stärkeren Betonung des Grundsatzes der Richtigkeitund damit gleichzeitig zu einem Zurückdrängen des Grundsatzes der Bewertungsvorsicht.

Anmerkungen

[1]

Vgl Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995, § 252 HGB, Tz. 68; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, Bonn (Loseblattausgabe), § 252 HGB, Rz. 144; Pittroff/Schmidt/Siegel, Allgemeine Bewertungsgrundsätze, in: Böcking/Castan/Heymann ua (Hrsg.), Beckʼsches Handbuch der Rechnungslegung, München (Loseblattausgabe), B 161, Rz. 129.

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung› Zweiter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

Zweiter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung› Zweiter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz› A. Bilanzierung von Wirtschaftsgütern

A. Bilanzierung von Wirtschaftsgütern

139

Aus der in Kapitel I. vorgestellten Bilanzierungskonzeptionergibt sich, dass bei der Entscheidung darüber, welche Vermögenswerte auf der Aktivseite der Steuerbilanz enthalten sind, zunächst der für die steuerrechtliche Gewinnermittlung grundlegende Begriff „Wirtschaftsgut“ zu definieren und gegenüber dem handelsrechtlichen Begriff „Vermögensgegenstand“ abzugrenzen ist ( abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, Kapitel II.). Im Zusammenhang mit der konkreten Bilanzierungsfähigkeit(Kapitel III.) sind im ersten Schritt die gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen, die für die betreffende Bilanzposition gelten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Ansatzpflicht, ein Ansatzwahlrecht oder ein Ansatzverbot besteht. Im zweiten Schritt sind die persönliche und sachliche Zurechnung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob das Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz ( sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen) des Bilanzierenden ( persönliche Zurechnung zum Steuerpflichtigen) anzusetzen ist.

I. Bilanzierungskonzeption

140

(1) Überblick: Die Entscheidung, was in einer Bilanz auf der Aktiv- oder Passivseite anzusetzen ist, hängt vom Zweck der Rechnungslegung ab. In der Steuerbilanz erfolgt die Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich. Da im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung keine Gesamtbewertung vorgenommen wird, sondern die Steuerbilanz auf einem Einzelvermögensvergleichberuht, ist abzugrenzen, was unter einem (einzelnen) Wirtschaftsgut zu verstehen ist.

141

Wirtschaftsgüter unterteilen sich in aktive Wirtschaftsgüter (Vermögenswerte) und passive Wirtschaftsgüter (Verpflichtungen: Verbindlichkeiten und Rückstellungen). Beide Begriffe sind nicht gesetzlich definiert. Dies gilt auch für die vergleichbaren handelsrechtlichen Begriffe „Vermögensgegenstand“ und „bilanzielle Schuld“. Als Ausgangspunkt für die Definitiondieser Begriffe lassen sich zwei Fragen formulieren:

Ist ein wirtschaftlicher Vorteil so weit konkretisiert, dass er als Aktivposten(insbesondere als aktives Wirtschaftsgut bzw Vermögensgegenstand) anzusehen ist?
Ist die in Zukunft anfallende Auszahlung so belastend, dass sie als Passivposten(insbesondere als passives Wirtschaftsgut bzw bilanzielle Schuld) zu betrachten ist?

Bei der Analyse, ob ein wirtschaftlicher Sachverhalt zu einem Ansatz dem Grunde nachführt, ist wie folgt vorzugehen: Nach der Überprüfung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeitist zu untersuchen, ob auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeitvorliegt.

142

(2) Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit: Bei der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit ist zu klären, ob der betrachtete wirtschaftliche Sachverhalt inhaltlich unter eine bestimmte Bilanzposition subsumiertwerden kann. In diesem Zusammenhang ist festzulegen, ob er die Begriffsmerkmale dieser Position erfüllt. Hierbei kommt es insbesondere zu einer Konkretisierung der Begriffe „aktives Wirtschaftsgut“ und „passives Wirtschaftsgut“. Darüber hinaus ist der Inhalt von Rechnungsabgrenzungsposten sowie von steuerfreien Rücklagen zu bestimmen.

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(3) Konkrete Bilanzierungsfähigkeit: Bei der konkreten Bilanzierungsfähigkeit ist anhand der speziellen gesetzlichen Regelungen und der im Einzelfall geltenden Verhältnisse zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Sachverhalt, bei dem die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist, tatsächlich in der Steuerbilanz angesetztwird. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit unterteilt sich in zwei Bereiche:

Ansatzpflicht, -wahlrecht oder -verbot,
persönliche und sachliche Zurechnung.

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(a) Ansatzpflicht, -wahlrecht oder -verbot: Für jeden abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalt ist festzulegen, ob die für die steuerrechtliche Gewinnermittlung geltenden Vorschriften die Bilanzierung verbindlichregeln (Ansatzpflicht oder Ansatzverbot) oderob sie dem Steuerpflichtigendie Entscheidung überlassen(Ansatzwahlrecht).

In Teilbereichensind die gesetzlichen Regelungen zum Ansatz dem Grunde nach in der Form differenziert ausgestaltet, dass die Bilanzierung nur unter bestimmten Bedingungenzwingend oder wahlweise zulässig ist. Liegen die zusätzlich geforderten Kriterien nicht vor, darf der Sachverhalt nicht in die Steuerbilanz aufgenommen werden.

Beispiel:

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind abstrakt bilanzierungsfähig, da sie die begrifflichen Merkmale eines Wirtschaftsguts erfüllen. Sie dürfen in der Steuerbilanz aber nur aktiviert werden, wenn der Steuerpflichtige sie entgeltlich erworben hat. Liegt das Zusatzkriterium „entgeltlicher Erwerb“ vor, besteht für die steuerliche Gewinnermittlung eine Ansatzpflicht. Fehlt diese zusätzliche Voraussetzung, dh es handelt sich um ein selbst erstelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, gilt steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).[1]

145

(b) Persönliche und sachliche Zurechnung: Bei einem abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalt, der entweder ansatzpflichtig ist oder bei dem sich der Steuerpflichtige dazu entschieden hat, das Ansatzwahlrecht auszuüben, ist zusätzlich die Zurechnung zu prüfen. Die Zurechnungsprüfung lässt sich mit folgender Frage gleichsetzen: „ Bei wemist der abstrakt bilanzierungsfähige Sachverhalt im Betriebsvermögenzu bilanzieren?“

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