[69]
Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8 m.w.N.; KG StraFo 2006, 200.
[70]
LG Hamburg StV 2000, 16; LG Bremen StV 2004, 126 m.w.N.; LG Aachen StV 2004, 125; LG Saarbrücken StV 2005, 82; LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84.
[71]
LG Hamburg StV 2005, 207 ( Rogosch ).
[72]
OLG Hamm StraFo 2002, 91 m.w.N.
[73]
BGHSt 42, 94, 95 f.; a.A. Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 mit Verweis auf BVerfGE 39, 238, 245.
[74]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 m.N. zur a.A. der Rspr.; Schlothauer Rn. 201a.
[75]
BGHSt 38, 111, 115: Die Entscheidung des BGH hat nicht die Rücknahme der Verteidigerbestellung zum Gegenstand. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob das Gericht im Falle des „exzessiven“ Stellens von Beweisanträgen durch den Angeklagten die Befugnis hat, anzuordnen, dass dieser zukünftig Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger stellen darf. Unter Berufung auf ein angebliches „rechtsmissbräuchliches“ Verhalten des Angeklagten hatte der BGH dies bejaht.
[76]
OLG Hamburg NJW 1998, 621, 622 m.w.N.
[77]
OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 ( Barton ).
[78]
Instruktiv Kempf StV 2002, 507, 509.
[79]
BVerfG NJW 1973, 696 f.
[80]
So auch Barton StV 1995, 290, 291.
[81]
BGH NJW 1992, 849; hierzu auch Schlothauer Rn. 203 m.w.N.
[82]
So auch Neuhaus StraFo 1998, 84, 89.
[83]
Neuhaus StraFo 1998, 84 ff.
[84]
Anderes soll nach BVerfG 2 BvQ 10/06 vom 2.3.2006 im Falle der Hauptverhandlung gegen einen sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten gelten. Hier räumt das BVerfG dem Beschleunigungsgrundsatz neuerdings den Vorrang vor dem Anspruch auf Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens ein.
[85]
Neuhaus StraFo 1998, 86 m.w.N.
[86]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 m.N.
[87]
SächsVerfGH StraFo 2004, 54.
[88]
BGH StV 2001, 3.
[89]
BVerfG StV 2001, 601.
[90]
OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Brandenburg StV 2001, 442.
[91]
BGH StV 1981, 12; so auch LR- Lüderssen/Jahn § 141 Fn. 64 m.w.N.
[92]
BGH StV 2006, 566 (m. Anm. Beulke/Barisch StV 2006, 569); 5 StR 501/03 vom 17.12.2003.
[93]
BGHSt 46, 93; für ein Beweisverwertungsverbot: Schlothauer StV 2001, 127; Gleß NJW 2001, 3606; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 171; Klemke StV 2003, 413; Teuter StV 2005, 233; Sowada NStZ 2005, 1.
[94]
BGHSt 46, 93, 98 f.
[95]
Klemke StV 2002, 413, 415.
[96]
Klemke StV 2002, 413, 415; ders. StV 2003, 414 ff.
[97]
Im Einzelnen hierzu Klemke StV 2003, 413, 414; Sowada NStZ 2005, 1, 4.
[98]
Teuter StV 2005, 233, 240; Klemke StV 2003, 413, 415.
[99]
Teuter StV 2005, 233, 239 f.
[100]
LG Halle Beschl. v. 28.12.2009 – 6 Qs 69/09.
[101]
OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 206; OLG Köln StraFo 1995, 25.
[102]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 168 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 10 m.w.N.
[103]
Schlothauer Rn. 202b.
[104]
BVerfG StV 2001, 601.
[105]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169.
[106]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169; HK- Julius/Schiemann § 143 Rn. 10 m.w.N.
[107]
Meyer-Goßner/Schmitt § 143, Rn. 7 m.w.N.
[108]
OLG Düsseldorf StV 1986, 239.
[109]
BVerfG StV 2001, 601.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln
III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln› 1. Einleitung
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Der Beruf des Strafverteidigers ist eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Die Gefahr der eigenen Strafverfolgung liegt bei den Verteidigern fern, die sich als (un)abhängiges Organ der Rechtspflege, als Träger eines staatlich gebundenen Vertrauensberufes mit amtsähnlicher Stellung[1], begreifen. Der Gefahr, selbst in das Fadenkreuz der Strafjustiz zu geraten, setzen sich diejenigen Verteidiger in weit höherem Maße aus, die für die Justiz wegen ihres kämpferischen Beharrens auf die Einhaltung der schützenden Formen des Strafprozesses unbequem sind. Solch engagierte Verteidiger tendieren eher dazu, sich in Grenzbereiche vorzuwagen. Deshalb ist für den Verteidiger von großem Interesse, zu wissen, wann er die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens überschreitet. Nicht zu diskutieren sind eindeutig rechtswidrige Verhaltensweisen, wie bspw. die Umgehung der Postkontrolle gem. § 115 OWiG. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die Strafvorschrift über die Strafvereitelung gem. § 258 StGB, über Beleidigungstatbestände gem. §§ 185 ff. StGB und über die Geldwäsche gem. § 261 StGB. In Betracht kommt jedoch auch eine etwaige Strafbarkeit des Verteidigers wegen etwaiger Urkundendelikte (§§ 267 ff. StGB)[2], der Beteiligung an Aussagedelikten (§§ 153 ff. StGB)[3] und auch wegen Nötigung (§ 240 StGB)[4].
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Das Hauptproblem besteht für den Verteidiger darin, dass die Grenzen zwischen noch zulässigem und bereits unzulässigem Verteidigerverhalten i.d.R. nicht gesetzlich geregelt und fließend sind. Zudem ist es auch gesetzlich nicht geregelt, welches unzulässige Verteidigerverhalten berufsrechtswidrig oder sogar strafbar ist. Diesem Problem versuchen diverse Theorien über die Rechtsstellung des Verteidigers mit fragwürdigem Erfolg abzuhelfen.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln› 2. Die rechtliche Stellung des Verteidigers
2. Die rechtliche Stellung des Verteidigers
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Die von der h.M. in Rspr. und Lit. vertretene Organtheorie stützt sich auf § 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt „unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Damit soll der Verteidiger vorrangig in die Pflicht genommen werden. Der Verteidiger hat nach dieser Auffassung einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, der nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in dem Interesse einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege liegt. Als ein dem Gericht und der StA gleich geordnetes Organ der Rechtspflege soll der Verteidiger Teilhaber, nicht Gegner einer funktionsfähigen Strafrechtspflege sein. Ihn trifft nach dieser Theorie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen verläuft.[5]
163
Es bestehen bereits Bedenken dahin, dass sich die Organtheorie auf die Bundesrechtsanwaltsordnung stützt. § 138 Abs. 1 StPO erlaubt auch Rechtslehrern an deutschen Hochschulen mit der Befähigung zum Richteramt die Übernahme von Strafverteidigungen. Auch dürfen Angehörige steuerberatender Berufe gem. § 392 Abs. 1 AO im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig werden. Für diese gilt die Bundesrechtsanwaltsordnung ebenfalls nicht. Der Begriff „Organ der Rechtspflege“ ist zudem konturenlos. Er wird von der h.M. tendenziell dahin benutzt, um den Verteidiger zu disziplinieren und in den Dienst staatlicher Belange zu stellen. Dabei bedeutet „unabhängig“ i.S.v. § 1 BRAO in erster Linie strikte Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Die h.M. übersieht, dass § 43a Abs. 4 BRAO dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen generell verbietet. Damit sollen Loyalitätskonflikte und die damit verbundene Beeinträchtigung der Effektivität der anwaltlichen Beistandsleistung verhindert werden. In einen solchen Loyalitätskonflikt drängt die h.M. jedoch den Verteidiger. Er kann nicht einerseits einseitiger, streng parteiischer Fürsprecher und Beistand des Beschuldigten und andererseits Teilhaber einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und damit verpflichtet sein, ein effektives, reibungsloses Verfahren mit zu gewährleisten. Dieser dem Verteidiger von der h.M. zugemutete Konflikt erinnert frappierend an den in § 356 StGB geregelten.
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