Uwe Umbach - Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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Aufgrund des weitgehenden Bedeutungsverlustes des Bundeshochschulrechts hat sich ein heterogenes Hochschulrecht der Länder entwickelt. Mit der Abschaffung der gesamten Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform 2006 entfiel auch die darin enthaltene Zuständigkeit für «die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens». In vielen Ländern hat eine intensive Gesetzgebungstätigkeit eingesetzt, was ganz besonders für Baden-Württemberg gilt. Hier fanden seit 1999 nicht weniger als fünf umfassende Novellierungen des allgemeinen Hochschulrechts statt: Angefangen bei der Einführung von mindestens teilweise extern besetzten Hochschulräten über die Zusammenführung der einzelnen Hochschulgesetze in einem Landeshochschulgesetz bis hin zur Schaffung – jeweils bundesweit singulär – der Dualen Hochschule sowie des KIT als Zusammenschluss einer Landesuniversität und einem HGF-Großforschungszentrum kommt dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber eine im Ländervergleich führende Rolle bei Hochschulrechtsinnovationen zu.
Wie in den Vorauflagen behandelt das Buch alle wesentlichen Gebiete des baden-württembergischen Hochschulrechts – von den verfassungsrechtlichen Grundlagen über die Hochschulverfassung, die Hochschulfinanzierung, die Aufgaben der Hochschulen, die Besonderheiten einzelner Hochschularten, des KIT und der Hochschulmedizin, bis hin zur Rechtsstellung der Studierenden und des wissenschaftlichen Personals.
Die 3. Auflage berücksichtigt nun neben den genannten Innovationen der Nuller Jahre die Weiterentwicklungen des Hochschulrechts unter veränderten politischen Vorzeichen seit 2011, wozu beispielsweise eine behutsame Re-Akademisierung der Hochschulverfassung sowie die Einführung der Verfassten Studierendenschaft, einer eigenständigen Statusgruppe der Promovenden oder Studiengebühren für EU-Ausländer und Zweitstudierende zählen.
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die seit der Vorauflage deutlich restriktiver gewordene Verfassungsrechtsprechung – insbesondere das aufsehenerregende Urteil des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshofs vom November 2016 – die ausführlich dargestellt, eingeordnet und kommentiert wird.

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Einführung› II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 3. Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg

3. Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg

29

Durch die Föderalismusreform ist die Verbindlichkeit des vom HRG vorgegebenen Hochschulbegriffs gefallen. Dies hat es dem baden-württembergischen Gesetzgeber ermöglicht, im ZHFRUG 2009 einen neuen Hochschultypus zu schaffen und damit die erfolgreiche (1974 gegründete) Berufsakademie unter Wahrung wesentlicher Strukturmerkmale, die in der Dualität dieser Studien- und Ausbildungsform wurzeln, in eine Duale Hochschule mit eigener Rechtspersönlichkeitumzuwandeln. Vorbild für die Konstruktion der DHBW ist das US-amerikanische State University System, das auf einer Trennung von zentraler und örtlicher Ebene basiert; danach sind die örtlichen Studienakademien unselbstständige Standorte unter dem Dach der zentralen Gesamtinstitution.[33] Um den Hochschulstatus materiell zu unterlegen, erhielt die DHBW einen profilentsprechenden Forschungsauftrag (kooperative Forschung, § 2 I 3 Nr. 5 LHG). Die traditionell starke Rolle der Ausbildungsbetriebe wurde in eine mitgliedschaftliche Stellung überführt und gesichert (§§ 9 I 6, 65c II LHG). Im Übrigen wurde die DHBW soweit als möglich nach unmittelbar hochschulischen Prinzipien aufgestellt, wozu eine deutlich größere Autonomie im Verhältnis zum Ministerium,[34] die Umstellung des Lehrkörpers von der A- auf die W-Besoldung (§ 10 DH-ErrichtG) oder die Verleihung von originär akademischen Hochschulgraden anstatt namensgleicher staatlicher Abschlussbezeichnungen zählen.

Einführung› II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 4. Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT

4. Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT

30

Einer der strukturellen Wettbewerbsnachteile deutscher Universitäten gegenüber ausländischen Spitzeneinrichtungen wie z.B. ETH Zürich, Oxford oder Stanford und Yale wird in der in Deutschland getrennten Finanzierung der Hochschulen durch die Länder einerseits und der außeruniversitären Großforschung überwiegend durch den Bund andererseits gesehen, was sich in einer institutionellen Zerklüftung niederschlägt (sog. Versäulung). Mit der Zusammenführung der vom Land Baden-Württemberg getragenen Universität Karlsruhe und dem ganz überwiegend bundesfinanzierten[35] und der Helmholtz-Gemeinschaft zugehörigen Forschungszentrum Karlsruhe GmbH zum „Karlsruher Institut für Technologie“ (KIT) – dessen Namensähnlichkeit mit dem MIT in Boston/Massachusetts keineswegs zufällig ist – haben der Bund und ein Land einen bislang einmaligen (körperschaftsübergreifenden) Versuch der Durchbrechung dieser Versäulungunternommen. Rechtsgrundlagen dieses Unterfangens sind einerseits das KIT-Zusammenführungsgesetz des Landes[36] sowie andererseits die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Land Baden-Württemberg v. 30.7.2009, in der die Mitfinanzierung des Bundes und seine Stellung im KIT-Aufsichtsrat geregelt sind.[37] Freilich bleiben bis heute die beiden Hauptaufgaben des KIT jeweils den für sie geltenden – unterschiedlichen – Rechtsregimes unterworfen: Für die Aufgaben als Universität gilt das LHG, während für die Großforschungsaufgaben Art. 91b GG und das GWK-Abkommen maßgeblich sind.[38]

Einführung› III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung

III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung

Einführung› III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung › 1. Feinjustierung durch Re-Akademisierung

1. Feinjustierung durch Re-Akademisierung

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Die in den 1990er und 2000er Jahren betriebene Reformpolitik stand stets in der Kritik einer Ökonomisierungder Hochschulen. So richtig es ist, dass Hochschulen sich auf dem internationalen und nationalen Markt behaupten müssen, dass sie um Forschungsmittel, gute Professoren und Studierende konkurrieren müssen und dafür entsprechend bewegungs- und handlungsfähig sein müssen, so wenig ändert sich daran, dass Hochschulen kulturelle und intellektuelle Kristallisationspunkte der Gesellschaft sind, dass Lehre und Forschung und deren Ergebnisse keine Handelsgüter sind und dass die der Wissenschaft immanente Kreativität weder hierarchisch verordnet noch in stereotype Arbeitszeitmodelle eingepasst werden kann. Der Wert und die Kraft eines wissenschaftlichen Arguments kann nicht von seiner zeitgeistigen Gängigkeit abhängen, weshalb die Hochschulen nicht einem freien Marktgeschehen überlassen bleiben können, um z.B. kleine Fächer zu erhalten, wichtige Grundlagenforschung abseits der großen Scheinwerfer zu ermöglichen und das Recht auf Irrtum als Lebenselixier wissenschaftlicher Wahrheitssuche zu schützen.[39]

32

Insofern erstaunt es nicht, dass manche Reformmaßnahmen bei rückblickender Betrachtung zu wenig auf die Besonderheiten von Wissenschaft und Hochschulen Rücksicht genommen haben, und das Gesetzgebungspendelnach eineinhalb Jahrzehnten weitreichender Reformpolitik wieder ein wenig im Sinne einer Re-Akademisierungzurückgeschwungen ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die baden-württembergische Hochschulpolitik, die seit 2011 unter parteipolitisch veränderten Vorzeichen steht, sondern auch für die Vorgaben des BVerfG gegenüber dem Hochschulgesetzgeber.

33

Ausgehend vom sog. Hochschulurteil aus dem Jahr 1973 hat das BVerfG im Hochschulorganisationsrecht zunächst eine sehr liberale Linie verfolgt und betont, dass die Wissenschaftsfreiheit keine bestimmten Vorgaben für die Binnenorganisation von Hochschulen mache, solange diese eine freie und ungefährdete Wissenschaft ermöglicht. Die nähere Ausgestaltung obliege der Disposition des Gesetzgebers. Insbesondere wurde anerkannt, dass der Gesetzgeber auch andere schutzwürdige Interessen und Bedürfnisse neben der Wissenschaftsfreiheitzu beachten habe, namentlich das Ausbildungsgrundrecht der Studierenden und die Funktion von Hochschulen als Lehranstalten.[40] Diese Linie wurde in Folgeentscheidungen wie in dem Beschluss zum NRW-Hochschulgesetz von 1995 und in der Brandenburg-Entscheidung von 2004 weiter ausbuchstabiert und vertieft. So wurde dem Gesetzgeber 1995 ausdrücklich ein weitreichendes Organisationsermessenzugestanden, soweit der Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit dem einzelnen Grundrechtsträger verbleibt. Die Wissenschaftsfreiheit gewähre „dem einzelnen Hochschullehrer keine unbeschränkte Teilhabe an der Leitung der Wissenschaftseinrichtung“, weshalb ein starkes monokratisches Element in der Fakultätsleitung „nicht von vornherein mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar“ sei.[41] Diesen Gedanken hat das BVerfG 2004 weiter unterstrichen, solange keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit davon ausgeht. Hierfür sei „das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen“. Dem Gesetzgeber wurde nicht nur erneut ein freies Ermessen bei der Regelung des Wissenschaftsbetriebes attestiert, solange ein „hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger“ gewährleistet sei, sondern sogar die mögliche Verpflichtung zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung der Hochschulstrukturenzugestanden. Auch folge aus Art. Art. 5 Abs. 3 GG kein Vorrang von Kollegialorganen gegenüber monokratischen Leitungsorganen.[42]

34

Mit der Hamburg-Entscheidung von 2010 hat das BVerfG eine Kurswende zu relativ restriktiven Vorgabeneingeleitet, die in der MHH-Entscheidung von 2014 fortgesetzt wurde und die verfassungsgerichtliche Spruchpraxis mittlerweile prägt. Vorläufiger Höhepunkt ist die Entscheidung des VerfGH BW von 2016. Im Mittelpunkt steht nun das Teilhaberecht des einzelnen Grundrechtsträgers, worunter allerdings nur noch Träger der Wissenschaftsfreiheit verstanden werden. Umso stärker die Leitungsstrukturen sind, desto stärker müssen die Abwehr- und Einflussmöglichkeiten der (Wissenschaftsfreiheits-)Grundrechtsträger sein.[43] Beim VerfGH BW hat dies dazu geführt, dass allein die Gruppe der Hochschullehrer – ungeachtet der Grundrechte anderer Hochschulmitglieder – für die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung maßgeblich sein muss.[44] In der MHH-Entscheidung hat zudem der Begriff der „wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten“, auf die sich diese Teilhabe bezieht, jede terminologische Abgrenzungsfunktion verlorenund erfasst über inhaltliche Fragen von Forschung und Lehre hinaus nun „alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt“.[45] Im Ergebnis wird durch diese Rechtsprechung nun ein klarer Vorrang der Kollegialorgane gegenüber den Leitungsorganenfestgeschrieben und damit auch dem Hochschulgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Hochschulorganisationsrechts vorgegeben.

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