Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Materiellhängen die Probleme mit dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip(allgemein dazu → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl , Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 48 ff.) zusammen, dessen strikte Geltung unterlaufen zu werden droht, wenn Strafbarkeiten durch außerstrafrechtliche Regelungen faktisch mitbegründet werden. Insoweit geht es um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG, sei es in Ausprägung des Bestimmtheitsgebots, wie es sich an den Gesetzgeber richtet, oder des Analogieverbots, wie es für die Gesetzesauslegung im Strafrecht gilt. Um weitere Facetten angereichert wird das Thema durch die Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen, sei es auf einen nationalen Verordnungsgeber oder die Europäische Union. Ferner stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf ausländisches Recht und privat gesetzte Normen. Die Anknüpfung an außerstrafrechtliche Vorschriften führt ferner in Bezug auf das intertemporale Strafanwendungsrecht(allgemein zum zeitlichen Geltungsbereich von Strafvorschriften § 28) zu Besonderheiten, namentlich hinsichtlich der Rückwirkungsproblematik des § 2 Abs. 3 und 4 StGB. Gerade im Nebenstrafrecht, das heute wohl „aus annähernd 1000 Gesetzen“[4] besteht und wo einzelne Sachmaterien manchmal gleich auf zwei oder drei Normenwerke verteilt sind, kann der Bürger darüber hinaus natürlich auch einmal den Überblick verlieren und sich über das Verbotensein seines Tuns irren. Besonders hohe Praxisrelevanz hat deshalb die Abgrenzung des Tatbestands- vom Verbotsirrtum(allgemein zur Irrtumslehre → AT Bd. 2: Tonio Walter , Irrtümer auf Tatbestandsebene, § 46), die im hiesigen Kontext mitunter als das „am wenigsten gelöste Problem der gesamten Irrtumslehre“ bezeichnet wird[5], andere bescheinigen dem Streitstand eine „konfuse Lage“[6]. Selbst der Gesetzgeber ist vor Fehlleistungen nicht gefeit und hat sich bereits das ein oder andere Mal im „Vorschriftengestrüpp“ verfangen[7].

4

Bei all den genannten Fragestellungen spielt es nach zutreffender Auffassung eine entscheidende Rolle, ob das jeweilige Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, welches die Verknüpfung zu einem anderen Rechtsgebiet herstellt, als Blankettverweisung( Rn. 6 ff.) oder rechtsnormatives Tatbestandsmerkmal( Rn. 56 ff.) anzusehen ist. Die Erkenntnis, dass die Einordnung in eine der genannten Kategorien auf verschiedenen Ebenen jeweils ganz bestimmte Folgen hat, erleichtert in Zweifelsfällen die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens, von welcher Verweisungsform er Gebrauch machen wollte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einzelne Straftatbestände sowohl Blankettmerkmale als auch rechtsnormative Tatbestandsmerkmale enthalten können, Ausfüllungsnormen manchmal sogar ihrerseits als Blankette von weiteren Vorschriften ausgefüllt werden oder auf normative Tatsachen Bezug nehmen[8]. Für zumindest begriffliche Unklarheiten sorgt, dass bei Tatbeständen, die auf Verwaltungsakte( Rn. 37 ff.) oder andere konstitutive Einzelanordnungen(z.B. Berufsverbot gem. § 70 StPO oder § 132a StPO) verweisen, oft ebenfalls von „Blanketten“ die Rede ist[9], wenngleich insofern große Unterschiede zur erstgenannten Verweisungsform bestehen[10].

5

Auf diese drei Formen der Anknüpfung an außerstrafrechtliche Vorschriften und Rechtsverhältnisse soll sich das Kapitel beschränken. Ausgeblendet und Gegenstand eines besonderen Abschnitts ist das Europäische Strafrecht als solches (→ BT Bd. 3: Robert Esser , Europäisches Strafrecht, § 67), etwa die Auslegung nationalen Strafrechts im Lichte Europäischen Primär- und Sekundärrechts. Nur die Fälle, in denen es um den statischen oder dynamischen Verweis auf unmittelbar inhaltsbestimmendes Europarecht geht, namentlich außerstrafrechtliche Verordnungen, werden bereits hier mitberücksichtigt. Darüber hinaus gibt es auch Konstellationen, in denen außerstrafrechtliche Grundsätze zwar eine wichtige Orientierung bieten, das Strafrecht aber nicht unmittelbar binden. Insoweit ist vor allem an die inhaltliche Bestimmung und Begrenzung der Sorgfaltspflichten bei Fahrlässigkeitstatbeständen zu denken. Oft werden die Maßstäbe z.B. parallel zu der zu § 823 BGB ergangenen zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelt, sei es im Medizinstrafrecht oder im Rahmen der Produkthaftung[11]. Dennoch bleibt das Zivilrecht anderen Zielen verpflichtet, als das Strafrecht, namentlich dem Ausgleich von Vermögensschäden[12]. Auch insoweit muss auf das einschlägige Kapitel verwiesen werden.

1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung› § 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen› B. Echte Blankettverweisungen

B. Echte Blankettverweisungen

I. Erscheinungsformen und Gesetzlichkeitsprinzip

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Soweit ein Tatbestand Blanketteigenschaft i.e.S. aufweist, ist der Strafgesetzgeber seiner Aufgabe gem. Art. 103 Abs. 2 GG zur Umschreibung des Tatbestandes nicht vollständig nachgekommen[13]. Die unvollkommene Darstellung wird aber durch andere nichtstrafrechtliche Normen vervollständigt[14]. Diese können sich im gleichen oder in einem anderen parlamentarischen Gesetz ( Rn. 7 ff.) befinden, aber auch in einer Rechtsverordnung bzw. Satzung ( Rn. 12 ff.) oder einer europäischen Verordnung ( Rn. 17 ff.). Die Inhalte von Straf- und Ausfüllungsnormsind in allen Fällen zusammenzulesenund bilden einen einheitlichen Tatbestand[15]. Die Wurzeln der Regelungstechnik sollen in der französischen Revolution liegen[16]; der Begriff des Blankettstrafgesetzes stammt wohl von Binding [17].

1. Blankettverweisungen auf inländische parlamentarische Gesetze

7

Weitestgehend unproblematisch ist diese Gesetzgebungstechnik, wenn Sanktions- und Ausfüllungsnorm vom selben Normgeber stammen[18]. Denkbar sind statischeund dynamische Verweise, wobei sich für die erste Variante bei reinen Inlandsblanketten wohl nur noch historische Beispiele finden[19]. Recht typisch für das Nebenstrafrecht ist es, dass Strafdrohungen für die Verletzung spezialgesetzlicher Pflichten am Ende des jeweiligen Gesetzes als Schlussvorschriften übersichtlich zusammengefasst werden, so z.B. bei den §§ 95 ff. AufenthG oder den §§ 399 ff. AktG. Bei der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO finden sich die außerstrafrechtliche Pflicht (Abs. 1) und das Strafblankett (Abs. 4) sogar in unterschiedlichen Absätzen der gleichen Vorschrift. Solche Binnenverweisungen tun der Gesetzesklarheit keinen Abbruch, sie ist ihr in aller Regel sogar eher dienlich[20]. Unglücklich sind sie nur dann, wenn sich die Verweisungsketten gleich über drei oder vier Normen hinweg erstrecken. Genauso möglich ist die Bezugnahme auf andere Gesetzeswerke: So verweisen § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB (Bankrott) und § 283b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) auf die handelsrechtlichen Buchführungspflichten, gemeint sind die §§ 238 ff. HGB; diese nehmen den „Charakter einer Strafnorm“ an[21]. Das verwaltungsrechtsakzessorische Umweltstrafrecht ist ebenfalls im Strafgesetzbuch, in den §§ 324 ff. StGB geregelt: Vom Standort her sollte es als Kernstrafrecht eine Aufwertung erfahren[22]. Dennoch zeichnet es sich weiterhin durch eine enge Verzahnung mit umweltrechtlichen Vorschriften aus[23], wenn die Tatbestände wiederholt auf das BImSchG und andere Gesetze verweisen. In all den Fällen müssen Sanktions- und Ausfüllungsnorm„summativ“[24] den Bestimmtheitsanforderungendes Art. 103 Abs. 2 GG genügen. Wie sich die Gewichte der Tatbestandsbeschreibung im Einzelnen auf beide Normen verteilen, steht zur Disposition des Gesetzgebers[25]. Teilweise befindet sich die Handlungsbeschreibung, wie bei § 15a Abs. 4 InsO, sogar komplett außerhalb der eigentlichen Sanktionsnorm, in anderen Fällen, wie in §§ 283, 283b StGB wird dagegen nur auf einzelne Merkmale verwiesen.

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