[154]
Vgl. Satzger , Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 51 f.; Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 77 ff.; letztlich auch – wenngleich methodisch skeptisch – Ambos , Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 48.
[155]
Vgl. Tiedemann , Schünemann-FS, S. 1107, 1110.
[156]
Vgl. zur Diskussion näher Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 13 ff.
[157]
Vgl. dazu – auch mit einem Beispiel – Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 22 ff.
[158]
Vgl. dazu Tiedemann , Schünemann-FS, S. 1107, 1111 ff.; Hecker , Europäisches Strafrecht, § 9 Rn. 33 ff., jew. m.w.N.
[159]
In diese Richtung wohl Böse , Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996, S. 425 ff.; Franzheim/Kreß , JR 1991, 402, 403; Lutter , JZ 1992, 593, 604, während andere Inhalt und Zielsetzung der unionsrechtlichen Grundlage grundsätzlich nur als eines von mehreren gleichrangigen Auslegungskriterien berücksichtigen wollen. In diese Richtung wohl Classen , EuZW 1993, 83, 87; Schröder , Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 351 ff.
[160]
Zutreffend betont von Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 26 ff.
[161]
Für eine solche Vorzugsregel auch Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 27 ff.; Ambos , Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 51.
[162]
Vgl. dazu auch nochmals im Zusammenhang mit der generellen Frage nach einer Rangfolge der Kanones unten Rn. 100 ff.
[163]
Vgl. Ambos , Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 34 ff.; Satzger , Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 50 f.
[164]
Vgl. zur Diskussion auch m.w.N. Ambos , Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 50; Hecker , Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 59 ff.
[165]
Vgl. zur Frage eines Vertrauensschutzes bei Rechtsprechungsänderungen insbesondere mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG und das Rückwirkungsverbot näher → AT Bd. 1: Schmahl , § 2 Rn. 64.
[166]
Das rechtfertigt auch die auf den ersten Blick unverhältnismäßig umfangreiche Behandlung im Vergleich zu den klassischen Kanones, da deren allgemeine Strukturen und Probleme hinreichend bekannt sein dürften.
[167]
Vgl. grundlegend BVerfGE 45, 187, 262; aus der Literatur statt vieler nur Sch/Sch- Eser , § 211 Rn. 10a, 10b. Freilich handelt es sich hierbei um ein Sonderproblem, bei dem nicht nur die Höhe, sondern vor allem auch die Absolutheit der Strafe von Bedeutung ist. Das zeigt sich schon daran, dass die Diskussion um die restriktive Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zumindest nicht in der gleichen Intensität bei Tatbeständen geführt wird, die auch eine lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion kennen, aber daneben auch zeitige Strafen zulassen (wie etwa § 251 StGB).
[168]
NJW 2002, 905, 906 m. Anm. Beckemper , JA 2002, 545; sowie Kudlich , JuS 2003, 537 ff.
[169]
Zu all dem ausführlicher bereits Kudlich, ZStW 105 (2003), 1 ff.
[170]
Vgl. zu unterschiedlichen Ansätzen etwa die Monographien von Lübbe-Wolff , Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981; Sambuc , Folgenerwägungen im Richterrecht, 1977, und Wälde , Juristische Folgenorientierung, 1979.
[171]
Vgl. Deckert , JuS 1995, 480.
[172]
Vgl. zur Differenzierung von Rechts- und Realfolgen etwa Lübbe-Wolff (Fn. 170), S. 25 ff.; Deckert , JuS 1995, 480, spricht daher (in Anlehnung an Heldrich , JuS 1974, 281) von einem „trojanischen Pferd“ für den Einfall der Sozialwissenschaften „in die Zitadelle des Rechts“.
[173]
Vgl. etwa für die Zuständigkeit von Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen BGH NJW 2009, 240, sowie dazu Wegner , HRRS 2009, 318 ff.; zur Frage einer Organisationsverantwortung patientenferner Entscheider im Medizinstrafrecht eingehend Neelmeier , Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, 2014.
[174]
Vgl. zu diesen Einwänden etwa Böhlke/Unterseher , JuS 1980, 323, 325; Luhmann , Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974, S. 35 ff.; positiver die Einschätzung bei Lübbe-Wolff , Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981, S. 13. ff.
[175]
Vgl. näher oben Rn. 9, 15.
[176]
So etwa bei LPK- Kindhäuser , § 227 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer , BT/1, Rn. 297 (alleine auf den hohen Strafrahmen abstellend ohne expliziten Vergleich zu den §§ 223, 222, 52 StGB); Tröndle/Fischer , § 227 Rn. 4 (mit weiteren Nachweisen); LK- Hirsch, § 227 Rn. 5.
[177]
Diese Differenz besteht immer noch (wenngleich deutlich abgemildert), wenn man statt auf die einfache, auf die wohl häufig den Grund für den Todeseintritt bildende gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB abstellt: Selbst hier ist der Strafrahmen nur von sechs Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, obwohl an die Qualität der Handlung zusätzlich noch höhere Anforderungen gestellt werden.
[178]
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 18, sowie dazu knapp Kudlich , JuS 1998, 468.
[179]
Vgl. nur aus der Literatur nach der Reform Kreß , NJW 1998, 633, 643; Kudlich , JR 1998, 357, 358; Küper , Hanack-FS, S. 569, 583 (krit., aber den gesetzgeberischen Willen akzeptierend); Schroth , NJW 1998, 2861, 2865; aus der aktuellen Kommentarliteratur Lackner /Kühl , § 250 Rn. 2; Sch/Sch- Eser/Bosch , § 250 Rn. 15, SSW- Kudlich , § 250 Rn. 9; a.A. aber etwa Lesch , JA 1999, 30, 37 f.
[180]
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 44 f.
[181]
Vgl. Kudlich , JR 1998, 357, 358.
[182]
Vgl. dazu insbesondere BGHSt 38, 309 und 40, 251, sowie dazu lesenswert Zopfs , JuS 1995, 686 ff.
[183]
Vgl. BGHSt 45, 211, 216 f. m. Anm. Kudlich , JA 2000, 361 ff.; zust. etwa Martin , Jus 2000, 503, 504; Radtke , JR 2000, 425, 428 ff.; krit. dagegen z.B. Lackner / Kühl- Heger , § 306b Rn. 4; Sch/Sch- Heine , § 306b Rn. 13; Tröndle/Fischer Rn. 9a; Joecks , StGB, 3. Aufl. 2001, § 306b Rn. 7.
[184]
Vgl. BGHSt 45, 211, 217 f. Ein gewisses Problem eines solchen strafrahmenorientierten Arguments ergibt sich konkret hier freilich daraus, dass der Bundesrat einwandte, auch diese Mindeststrafe sei noch „unangemessen hoch“, was von der Bundesregierung aber nicht geteilt wurde, vgl. BT-Drs. 13/8587 S. 49, 70, 88.
[185]
So z.B. zur Neufassung der Körperverletzungsdelikte durch das 6. StrRG, BT-Drs. 13/7164, S. 19.
[186]
Problematisch daher der Versuch von LK- Lilie , § 224 Rn. 22, eine engere Auslegung des Merkmals des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 I Nr. 2 StGB mit der Strafrahmenerhöhung gegenüber § 223a a.F. zu begründen.
[187]
Vgl. o. Rn. 37.
[188]
Zu einem weiteren Beispiel vgl. Wohlers/Gaede , GA 2002, 483, 488, die darauf verweisen, dass die einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes durch die Rechtsprechung auf „Fälle des ‚elementaren Rechtsbruchs‚ (. . .) in der Literatur als eine angesichts der hohen Strafdrohung (. . .) angemessene Interpretation der Norm“ teilweise Zustimmung gefunden habe (Hervorhebung hier).
[189]
Vgl. statt vieler nur BeckOK- Kudlich , § 160 Rn. 1.
[190]
Umstritten ist vor allem, ob ein Fall der vollendeten oder nur versuchten Verleitung nach § 160 StGB vorliegt, wenn der Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes wissentlich falsch aussagt, vgl. dazu nur Lackner/Kühl- Heger , § 160 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer , BT/1, Rn. 783.
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