[107]
V. Kraft , Die Grundlagen einer wissenschaftlichen Wertlehre, 2. Aufl. 1952, S. 5 ff.
[108]
Wildfeuer , „Wert“, in: Kolmer/Wildfeuer (Hrsg.), Neues Handbuch philosophischer Grundbegriffe, Bd. 3, 2011, S. 2484–2504, insb. S. 2488 ff.
[109]
Näher zu den verschiedenen Verwendungsformen von „Kognitivismus“ Wimmer in: Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, S. 249 f.
[110]
BGHSt 6, 52 f.; vgl. auch Weinkauff , NJW 1960, 1689 ff.
[111]
Scheler , Der Formalismus in der Ethik und die materiale Wertethik, 1921, S. 262.
[112]
Hartmann , Ethik, 1925, S. 136.
[113]
Hartmann , Ethik, S. 141.
[114]
A.a.O., S. 142.
[115]
A.a.O., S. 142.
[116]
Hilgendorf , Tatsachenaussagen und Werturteile, 1998, S. 166 ff.
[117]
Hilgendorf , Tatsachenaussagen und Werturteile, 1998, S. 49. Zu den sich daraus ergebenden Problemen näher unten Rn. 72 ff.
[118]
D. Frey (Hrsg.), Psychologie der Werte, 2016.
[119]
Vgl. aber auch P. Furtado (Hrsg.), Histories of nations. How their identities were forged, 2012, wo der interessante Versuch unternommen wird, den „Volkscharakter“ über prägende historische Ereignisse zu bestimmen.
[120]
P. Stein/J. Shand , Legal Values in Western Society, 1974.
[121]
Hilgendorf , Werte in Recht und Rechtswissenschaft, in: Krobath (Hrsg.) Werte in der Begegnung, S. 230. Zur damit angesprochenen Rechtsanthropologie näher Antweiler , Was ist den Menschen gemeinsam? Über Kultur und Kulturen, 2. Aufl. 2012; ders ., Heimat Mensch. Was uns alle verbindet, 2009; vgl. auch Pirie , The Anthropology of Law, Oxford 2013.
[122]
Es trifft also nicht zu, dass der wertphilosophische Subjektivismus, also die auch hier vertretene Zurückführung von Werten auf menschliche Wertungen, in allen Fällen eine bloß partikulare Geltung von Werten impliziert.
[123]
Krobath , Werte. Ein Streifzug durch Philosophie und Wissenschaft, S. 460 ff.; 514 ff.
[124]
Hillmann , Wertewandel. Ursachen, Tendenzen, Folgen, 2003, S. 512.
[125]
Artikel „Wert/Wertewandel“, in Endruweit/Trommsdorff/Burzan (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie. S. 610. Als „klassisch“ gilt mittlerweile die Definition des US-Kulturanthropologen C. Kluckhohn : „A value is a conception, explicit or implicit, distinctive of an individual or characteristic of a group, of the desirable which influences the selection from available modes, means and ends of action“ ( Kluckhohn u.a., Values and Value-orientation in the theory of action: an exploration in definition and classification, in: Parsons (Hrsg.), Toward a general theory of action, 1962, S. 388–433, insb. S. 395.
[126]
Siehe etwa die Beiträge in Müller/Isensee (Hrsg.), Wirtschaftsethik – Wirtschaftsstrafrecht, 1991.
[127]
Umfassend Antweiler , Was ist den Menschen gemeinsam?, 2. Aufl. 2012.
[128]
Siehe oben Rn. 9.
[129]
Die zuständigen Disziplinen sind vor allem die Soziologie, insb. die Rechtssoziologie, aber auch die neuen Interkulturalitätstheorien und die Ethik.
[130]
Siehe dazu auch das Würzburger Projekt „Globale Systeme und interkulturelle Kompetenz“, www.gsik.de, näher dazu Marschelke , Knemeyer-FS, S. 617 ff.
[131]
Gensicke/Neumeier , Artikel „Wert/Wertwandel“, in Endruweit/Trommsdorf/Burzan (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie, S. 610 unter Berufung auf Dewey , Theory of Valuation, 1939.
[132]
Zu Unrecht werden Topoi wie „Zweck“, „zweckmäßig“ oder „instrumentell“ in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft, vor allem in der Rechtsphilosophie, negativ konnotiert. Kritisch dazu Hilgendorf , Gesetzlichkeit als Instrument der Freiheitssicherung: Zur Grundlegung des Gesetzlichkeitsprinzips in der französischen Aufklärungsphilosophie und bei Beccaria, in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 17–33, insb. S. 28 ff.
[133]
v. Liszt , Lehrbuch, 21. Aufl. S. 4 spricht vom „rechtliche geschützten Interesse“. Da Werte nach dem hier vertretenen Ansatz auf Interessen beruhen, ist der Unterschied zu v. Liszt nicht groß. Immerhin wird man sagen können, dass nicht beliebige Interessen rechtlich geschützt werden, sondern nur solche, die von der Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Werte anerkannt wurden.
[134]
Siehe oben Rn. 41 ff.
[135]
Eingehend Hillmann , Wertewandel, 2003; zum Wandel individueller Werthaltungen Krobath , Werte, S. 446 ff.; zum Wertwandel aus einer philosophischen Perspektive Lobkowicz , in: Fikentscher u.a., Wertewandel, Rechtswandel. Perspektiven auf die gefährdeten Voraussetzungen unserer Demokratie, 1997, S. 167–190.
[136]
Hilgendorf , Neumann-FS, S. 1391–1402.
[137]
Zur Lage des Datenschutzes in den USA und China siehe Weichert , Datenschutz und Überwachung in ausgewählten Staaten, in: Schmidt/Weichert (Hrsg.), Datenschutz. Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen, 2012, S. 419 ff., 422 f.
[138]
Es gibt aber durchaus Ausnahmen, vgl. etwa die Abschaffung der Todesstrafe nach 1945/1949.
[139]
Zur damit zusammenhängenden Unbeliebtheit von Juristen Hilgendorf , in: Universitas 2000, S. 205–214.
[140]
Fischer , § 176 Rn. 1. Noch in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde diskutiert, ob Pädophilie überhaupt strafwürdig ist, dazu Frommel , Kritische Justiz 2013, 46–56.
[141]
Hilgendorf , Neue Kriminalpolitik 2010, S. 125 ff.; vgl. auch Cremer-Schäfer/Steinert , Straflust und Repression. Zur Kritik der populistischen Kriminologie, 1998, S. 94 ff.
[142]
Das Auftreten von Punitivitätswellen steht offenkundig in einem engen Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Massenmedien.
[143]
Einen ausgezeichneten Überblick gibt Baldus , Kämpfe um die Menschenwürde. Die Debatten seit 1949, 2016; ferner Demko/Seelmann/Becchi (Hrsg.), Würde und Autonomie, 2015; für den angelsächsischen Bereich McCrudden (Hrsg.), Understanding Human Dignity, 2013.
[144]
Hilgendorf , Humanismus und Recht – Humanistisches Recht? Eine erste Orientierung, S. 36–56.
[145]
Dreier , Art. 1 Abs. 1 Rn. 41, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 2013.
[146]
Ebenda, Rn. 46.
[147]
Baldus , Kämpfe um die Menschenwürde. Die Debatten seit 1949, 2016.
[148]
Maunz/Dürig- Herdegen , Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 28, 34.
[149]
Siehe nur Dreier , Art. 1 Abs. 1 Rn. 55, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 2013 (mit umfangreichen Nachweisen).
[150]
Hilgendorf , Puppe-FS, S. 1653–1671.
[151]
Hilgendorf , Puppe-FS, S. 1665 ff.
[152]
Nicht alles, was politisch oder moralisch bedenklich erscheint, ist ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde.
[153]
Hilgendorf , Humanismus und Recht, in: Groschopp (Hrsg.), Humanismus und Humanisierung, 2014, S. 36–46, insb. S. 42 ff.
[154]
Zur letztgenannten Gruppe gehörten namentlich die Rechtswissenschaften Lateinamerikas, Ostasiens und der Türkei, wobei die Einflüsse der Strafrechtswissenschaft inzwischen größer sein dürften als die der Zivilrechtswissenschaft. Die deutschsprachige Wissenschaft vom Öffentlichen Recht besitzt bislang keinen vergleichbaren Auslandseinfluss, obwohl z.B. das Modell der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit inzwischen weltweit beachtet und in manchen Ländern Osteuropas und in Südafrika auch nachgeahmt wird. Auch der vom deutschen Bundesverfassungsgericht häufig herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im Ausland zunehmend rezipiert.
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