[155]
Dazu auch → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf , Strafrechtswissenschaft, § 18.
[156]
Siehe etwa Kindhäuser , Strafprozessrecht, Roxin/Schünemann , Strafverfahrensrecht.
[157]
Zu den Ursachen der heutigen Effektivitätskrise im Strafverfahrensrecht Roxin/Schünemann , Strafverfahrensrecht, § 2 Rn. 9.
[158]
Die im deutschen Sprachraum „klassische“ Textsammlung ist: Sack/König (Hrsg.), Kriminalsoziologie 1968. Dagegen bezeichnet der Ausdruck „Kriminalistik“ die Lehre von der Verfolgung von Straftaten.
[159]
Vormbaum , Einführung in die neuere Strafrechtsgeschichte; nach wie vor lesenswert auch Schmidt , Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 2. ND. der 3. Aufl. (1965), 1995.
[160]
Berolzheimer , Strafrechtsphilosophie und Strafrechtsreform, 1963; Lampe , Strafphilosophie. Studien zur Strafgerechtigkeit, 1999.
[161]
Strafrechtstheorie im hier gemeinten Sinn umfasst mehr als nur die Diskussion der überkommenen Straftheorien (→ AT Bd. 1: Tatjana Hörnle , Straftheorien, § 12). Es geht vielmehr um Fragen wie den Handlungsbegriff, die Kausalität, die objektive Zurechnung, die Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Schuld usw., also Themen, die in der deutschen Strafrechtswissenschaft in aller Regel im Allgemeinen Teil diskutiert werden. Nach wie vor lesenswert sind die Arbeiten K. Engischs , vgl. etwa seine „Beiträge zur Rechtstheorie“, hrsg. von P. Bockelmann und A. Kaufmann, 1984, oder seine bis heute immer wieder aufgelegte „Einführung in das juristische Denken“, 12. Aufl. 2018.
[162]
Siehe nur Schurz/Carrier (Hrsg.), Werte in den Wissenschaften. Neue Ansätze zum Werturteilsstreit, 2013 (mit Gesamtbibliographie S. 421 ff.).
[163]
Hilgendorf , Zum Begriff des Werturteils in der Reinen Rechtslehre, in: Stadler/Walter (Hrsg.), Logischer Empirismus und Reine Rechtslehre. Beziehungen zwischen dem Wiener Kreis und der Hans-Kelsen-Schule, 2001, S. 117–135.
[164]
Das gilt insbesondere für die ab den späten 60er Jahren des 20. Jahrhunderts unter der Bezeichnung „Positivismusstreit“ stattfindende Auseinandersetzung zwischen „Kritischen Rationalisten“ und den Anhängern der „Kritischen Theorie“, zum Ganzen Dahms , Positivismusstreit. Die Auseinandersetzungen der Frankfurter Schule mit dem logischen Positivismus, dem amerikanischen Pragmatismus und dem kritischen Rationalismus, 1994.
[165]
Weber , Der Sinn der „Wertfreiheit“ der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften (1917), in: J. Winckelmann/M. Weber (Hrsg.), Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 7. Aufl. 1988, S. 500.
[166]
Albert , Werturteil und Wertbasis, in: ders., Marktsoziologie und Entscheidungslogik. Ökonomische Probleme in soziologischer Analyse, 1967, S. 92–130, insb. S. 95 ff. Albert behandelt die angesprochenen Problemstellungen in einer anderen Reihenfolge als hier vorgeschlagen.
[167]
Dazu (am Beispiel des „Erfolgs in seiner konkreten Gestalt“) Hilgendorf , GA 1995, 515–534.
[168]
Dazu auch Rottleuthner , Methodologie und Organisation der Rechtswissenschaft, in: Hilgendorf/Schulze-Fielitz (Hrsg.), Selbstreflexion der Rechtswissenschaft, 2015, S. 207–222.
[169]
Ähnlich z.B. auch Mayer-Maly , Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1991, S. 8.
[170]
Röhl , Rechtssoziologie, S. 86.
[171]
Drastisch formulierte M. Weber , „von allen Arten der Prophetie (sei, E.H.) die … ‚persönlich‘ gefärbte Professorenprophetie zahlreicher offiziell beglaubigter Propheten, die nicht auf den Gassen oder in den Kirchen oder sonst in der Öffentlichkeit, … sondern in der angeblich objektiven, unkontrollierbaren diskussionslosen, vor allem Widerspruch sorgsam geschützten Stille des vom Staat privilegierten Hörsaals ‚im Namen der Wissenschaft‘ Kathederentscheidungen von Weltanschauungsfragen zum besten geben, die einzige ganz und gar unerträgliche“ (zit. nach Nau (Hrsg.): Die Äußerungen zur Werturteilsdiskussion im Ausschuß des Vereins für Sozialpolitik (1913), 1996, S. 147–186, insb. S. 151).
[172]
Birnbacher , Analytische Einführung in die Ethik, 2. Aufl. 2007, S. 2.
[173]
Höffe (Hrsg.), Aristoteles. Nikomachische Ethik, 2010 (Klassiker Auslegen, Bd. 2).
[174]
Bereits diesen Ansatz kritisierend Albert , Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 13 ff., demzufolge sich jeder Versuch, eine bestimmte Position „letztzubegründen“, im „Münchhausen-Trilemma“ verstrickt und nur die Wahl zwischen einem dogmatischen Abbruch des Begründungsverfahrens, einem Zirkel im Begründungsgang oder einem infiniten Regress lässt.
[175]
Einführend Coing , Grundzüge der Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 1985, S. 10 ff.
[176]
Überblick bei Hilgendorf , Recht und Moral, in: Aufklärung und Kritik 2001, S. 72–90.
[177]
Die Antwort hängt ganz offensichtlich davon ab, welchen Inhalt man dem Begriff „Person“ gibt. Auf diese Weise lassen sich moralische und politische Entscheidungen durch einfache Definitionen erschleichen. Ähnliche Probleme stellten sich schon in der Begriffsjurisprudenz.
[178]
Hilgendorf , Recht und Moral, in: Aufklärung und Kritik 2001, S. 72–90, insb. S. 86 ff.
[179]
Albert , Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.
[180]
Von der Pfordten , Rechtsethik, 2. Aufl. 2011; vgl. auch die Beiträge in Fischer/Strasser (Hrsg.), Rechtsethik, 2007.
[181]
Kress , Ethik der Rechtsordnung. Staat, Grundrechte und Religionen im Licht der Rechtsethik, 2012.
[182]
Wiesing (Hrsg.), Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2012; siehe auch Kress , Medizinische Ethik, 2. Aufl. 2007.
[183]
In der Scharia fallen rechtliche und religiöse Gebote noch heute im Wesentlichen zusammen, dazu näher Rottleuthner , Foundations of Law, 2005, S. 50 ff.
[184]
Dies ging so weit, dass eine Straftat nicht bloß als Verletzung weltlicher Interessen verstanden wurde, sondern auch als Verstoß gegen den Willen des christlichen Gottes. Entsprechend hart fielen die Strafen aus. Näher dazu Fischl , Der Einfluß der Aufklärungsphilosophie, 1913, ND 1981, S. 8 f.
[185]
In diesen Zusammenhang gehört auch die Herausbildung von „Parallelgesellschaften“ mit einer eigenen „Paralleljustiz“, dazu etwa Schiffauer , Parallelgesellschaften. Wie viel Wertekonsens braucht unsere Gesellschaft? Für eine kluge Politik der Differenz, 2008; Banweis , Religiöse Paralleljustiz. Zulässigkeit und Grenzen informeller Streitschlichtung und Streitentscheidung unter Muslimen in Deutschland, 2016.
[186]
Siehe die Beiträge in: Dreier/Hilgendorf , Kulturelle Identität als Grund und Grenze des Rechts. Akten der IVR-Tagung vom 28.–30. September 2006 in Würzburg, 2008.
[187]
Kress , Ethik der Rechtsordnung, 2012, S. 30 ff.
[188]
Böckenförde , Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, 1967, in: Recht Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, 1991, S. 92–114, insb. S. 112 f.
[189]
A.a.O., S. 113.
[190]
Zahlen nach https://fowid.de.
[191]
Zum Folgenden näher Hilgendorf , JZ 2014, 826 f.
[192]
Das klassische Beispiel für einen solchen Konflikt ist der Fall Galileo Galileis .
[193]
Maier , Wie universal sind die Menschenrechte?, 1997, S. 55 ff.
[194]
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