Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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223

Fall 6:

Klage des X gegen die Eheleute Y.

Antrag des Klägers: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50 € zu zahlen.

Klagevortrag: Die Kinder der Beklagten, der 6-jährige Max und der 8-jährige Moritz, spielten am 14.9. nachmittags Ball auf dem Gehsteig vor der Wohnung des Klägers. Der Ball zertrümmerte die Fensterscheibe des Wohnzimmers des Klägers. Der Einsatz einer neuen Fensterscheibe kostete 50 €

Antrag der Beklagten: Die Klage wird abgewiesen.

Vortrag der Beklagten: Die Kinder spielten am 14.9. wie immer auf dem umzäunten Grundstück, das den Beklagten gehört. Sie wurden dabei von den Beklagten regelmäßig beobachtet. Dass die Kinder an dem genannten Tage für kurze Augenblicke aus dem Grundstück heraustraten und auf dem Gehsteig spielten, war – da erstmalig – von den Beklagten nicht vorauszusehen und zu verhindern. Eine Pflicht, Kinder jede Sekunde im Auge zu haben, kann den Eltern nicht auferlegt werden.

Vortrag des Klägers: Es stimmt nicht, dass die Beklagten am 14.9. nachmittags die Kinder regelmäßig beobachtet haben. Vielmehr waren sie bei Freunden eingeladen und hatten die Kinder allein zu Hause zurückgelassen.

Angenommen, das Gericht ist der Auffassung, dass die Eltern für den Fall der Richtigkeit ihrer Behauptungen ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten. Dann muss Beweis erhoben werden über die streitige und entscheidungserhebliche Behauptung, dass die Beklagten am 14.9. zu Hause waren und die Kinder beaufsichtigten. Wir wollen ferner annehmen, dass die Beweiserhebung hierüber kein klares Ergebnis erbringt. Ist der Klage stattzugeben?

Die Antwort ist der Beweislastregel zu entnehmen, welche in der Struktur der in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 832 I zum Ausdruck kommt. Sachlich gesehen macht § 832 I die Aufsichtspflichtverletzung zur Voraussetzung des Anspruchs. Es kommt nun darauf an, ob die Aufsichtspflichtverletzung als anspruchsbegründendes Tatbestandselement ausgestaltet ist – dann trägt die Beweislast hinsichtlich der diesbezüglichen Tatsachen der Kläger; oder ob die mangelnde Aufsichtspflichtverletzung als anspruchsverhinderndes Element ausgestaltet ist – dann trägt die Beweislast der Beklagte. Wie aus § 832 I 2 zu ersehen, hat das Gesetz den zweiten Weg beschritten.

Die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Behauptung, sie seien am 14.9. zu Hause gewesen und hätten ihre Kinder beaufsichtigt, schlägt also zum Nachteil der Beklagten aus. Um zu obsiegen, hätten sie ihre Behauptung beweisen, dh das Gericht durch ihre Beweismittel überzeugen müssen. Da dies nicht geschehen ist, werden sie antragsgemäß verurteilt.

Sinn der gewählten Struktur des § 832 I ist es also, den Aufsichtspflichtigen die Beweislast für die Tatsachen aufzubürden, aus denen sich ergibt, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben.

224

Die Ausgestaltung der Tatbestandselemente als anspruchsbegründende und anspruchshindernde hat nicht nur für die Beweislastverteilung Bedeutung, sondern zuvor schon für die Frage, welchen Tatsachenstoff die Parteien in den Prozess einführen müssen, um erfolgreich zu sein (Verteilung der Darlegungslast). Wenn auch der Richter nach § 139 I 2 ZPO darauf hinwirken soll, dass die Parteien ungenügende Angaben ergänzen, zwingen kann er sie dazu nicht. Es muss also geklärt werden, welche Partei den Nachteil trägt, wenn für ein entscheidungserhebliches Tatbestandselement keine Tatsachen vorgetragen werden. Dies richtet sich grundsätzlich nach den Regeln, die für die Verteilung der Beweislast maßgeblich sind. Der Klägerhat also Tatsachen vorzutragen, welche die anspruchsbegründenden Tatbestandselementeausfüllen; tut er es nicht, so ist die Klage nicht schlüssig und wird abgewiesen. Dem Beklagtenhingegen obliegt es, Tatsachen vorzutragen, welche anspruchshindernde Tatbestandselementeausfüllen. Tut er es nicht, so kommt das betreffende Tatbestandselement nicht zum Zuge. Dabei ist freilich zu beachten, dass einer Partei eine Behauptungslast hinsichtlich solcher Tatsachen nicht mehr obliegt, die schon die andere in den Prozess eingeführt hat.

In Fall 6ist der Kläger zunächst auf die mögliche Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten nicht eingegangen und hat keine Tatsachen dafür vorgetragen. Er brauchte das auch gar nicht, weil die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht als anspruchsbegründendes Tatbestandselement ausgestaltet ist. Es genügte also, dass er Tatsachen vortrug, welche die in § 832 I 1 genannten Elemente ausfüllen. Den Beklagten oblag es dann, die Tatsachen für die anspruchshindernden Elemente des § 832 I 2 vorzutragen.

225

Anspruchshindernde Tatbestandselemente werden Einwendungengenannt (weil es dem in Anspruch Genommenen obliegt, die diesbezüglichen Tatsachen vorzutragen).

Davon hat man die Einreden(im Sinne des materiellen Zivilrechts) zu unterscheiden. Gleich den Einwendungen beschreiben sie Voraussetzungen, unter denen einem Anspruch etwas im Wege steht. Im Gegensatz zu den Einwendungen aber beseitigen die Einredenden Anspruch nicht in seinem Bestande; sie geben vielmehr dem Anspruchsgegner das Recht, die Leistung zu verweigern.

ZB Einrede der Verjährung, § 214 I. Nach § 194 I unterliegen die Ansprüche der Verjährung nach unterschiedlich bestimmten Fristen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht der Anspruch nach wie vor; er kann auch noch erfüllt werden; der Schuldner hat aber das Recht, die Leistung zu verweigern.

226

Das Leistungsverweigerungsrechtwird bei Gericht nur dann berücksichtigt, wenn sich der in Anspruch Genommene darauf beruft, dh wenn er dem Gericht erklärt, dass er die Leistung verweigere oder schon früher dem Gläubiger gegenüber verweigert habe. Bei der Einrede muss der Schuldner also – anders als bei Einwendungen – mehr tun, als Tatsachen vortragen; er muss seine Leistungsverweigerung erklären. Die Leistungsverweigerungsrechte haben unterschiedliche Tragweite. Sie berechtigen entweder dazu, die Leistung vorübergehend zu verweigern ( dilatorische Einreden, zB § 273), oder sie berechtigen zur Leistungsverweigerung für immer ( peremtorische Einreden, zB § 214 I).

Die Unterscheidung zwischen Einwendungen und Einreden macht nicht nur wegen der sprachlichen Ähnlichkeit Schwierigkeiten, sondern auch, weil das Gesetz zum Teil einen anderen Gebrauch von den Begriffen macht. So ist in §§ 334 und 404 von Einwendungen die Rede; man ist sich jedoch darüber im Klaren, dass damit auch die Einreden gemeint sind.

Zur Einrede: H. Roth , Die Einrede des Bürgerlichen Rechts, 1988; P. Gröschler , Zur Wirkungsweise und zur Frage der Geltendmachung von Einrede und Einwendung im materiellen Zivilrecht, AcP 201, 48; J. Petersen , Einwendungen und Einreden, Jura 2008, 422; B. Ulrici/A. Purrmann , Einwendungen und Einreden, JuS 2011, 104; Chr. Thomale , Die Einrede als materielles Gestaltungsrecht, AcP 212, 920; M. Heckel , Anspruch und Einrede im „neuen“ Leistungsstörungsrecht, JZ 2012, 1094.

6. Das Zusammentreffen von Ansprüchen

a) Anspruchshäufung

227

Dass eine Person gegen eine andere zugleich mehrere Ansprüche haben kann, bildet keine Besonderheit. Hat zB jemand einem anderen ein verzinsliches Darlehen gegeben, so hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen (§ 488 I 2). Beide Ansprüche beruhen zwar auf demselben Lebensvorgang und haben dieselbe vertragliche Grundlage, bestehen aber unabhängig nebeneinander (Anspruchshäufung).

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