Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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174

Das zweite Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Aufgabe ist es, durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins zu „ordnen“, soweit diese Angelegenheiten nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan wahrzunehmen sind (§ 32 I 1). Die Mitgliederversammlung ist das „demokratische“ Organ des Vereins, in dem die einzelnen Mitglieder an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken. Sie ist vor allem für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 I, II), für dessen Überwachung, für Satzungsänderungen (§ 33) und die Auflösung des Vereins (§ 41) zuständig. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung pflegt in der Vereinssatzung näher umschrieben zu sein.

Die Satzung kann die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bedenklich beschneiden. Trotz des Grundsatzes der Vereinsautonomie gibt es Grenzen für die Schaffung von Machtstrukturen mit Hilfe des Vereinsrechts (vgl OLG Celle NJW-RR 1995, 1273: Verlagerung der Kompetenzen auf einen „Beirat“, auf dessen Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen nennenswerten Einfluss haben). In den Satzungen der Großvereine wird die Funktion der Mitgliederversammlung häufig auf eine Versammlung von gewählten Vertretern („Vertreterversammlung“)verlagert, die ähnlich wie ein Parlament die Willensbildung für die Gesamtheit repräsentativ wahrnimmt. Das ist unbedenklich, wenn die Zusammensetzung der Vertreterversammlung in einer Weise erfolgt, die der Gesamtheit der Mitglieder den entscheidenden Einfluss sichert und nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder verstößt.

b) Haftung

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Die Kehrseite der Handlungsfähigkeit des Vereins ist seine Haftungfür das Handeln seiner Organe. Nach § 31 BGBist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter des Vereins einem Drittendurch eine im Zusammenhang mit seiner Funktion begangene schadensersatzpflichtige Handlung zufügt. Das Einstehen des Vereins für seine Organe ist zwingenden Rechts (§ 40). Auch kann der Verein der Haftung nicht mit der Begründung entgehen, er habe das handelnde Organ sorgfältig ausgewählt und überwacht (anders als bei § 831, siehe Rn 906).

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Bei der Anwendung des § 31 ist insbesondere auf folgendes zu achten:

Die Vorschrift bildet keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen durch das Vereinsorgan verwirklichten Haftungstatbestand voraus. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen ( Rn 258 ff).
Nach dem Wortlaut des § 31 muss die schädigende Handlung in Ausführung der dem Vorstand etc zustehenden Verrichtungen begangen worden sein, es muss also ein sachlicher Zusammenhangzwischen der Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten und dem schädigenden Ereignis bestehen.
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 31 erweitert: Die Vereine haften nach dieser Vorschrift nicht nur für die satzungsmäßigen Vertreter, sondern für alle Funktionsträger, denen bedeutsame, wesensmäßige Aufgaben der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie als Repräsentanten der juristischen Person erscheinen (BGHZ 49, 19, 21; BGH NJW 2013, 3366 Rn 12).
Der Verein haftet auch für diejenigen von seinen Organen zu verantwortenden Schäden, die durch einen Organisationsmangelhervorgerufen sind.

Soweit die für den Verein handelnde Person nicht unter den Personenkreis des § 31fällt, haftet der Verein nach den allgemeinen Regeln der „Haftung für andere“, siehe unten Rn 905.

Bei der Frage, ob die handelnde Personfür die von ihr angerichteten Schäden auch selbst Dritten gegenüber haftetist zu unterscheiden. Aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung ist in der Regel kein solcher Anspruch gegeben, da das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein selbst und dem geschädigten Vertragspartner zu bestehen pflegt (Ausnahmen bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo siehe Rn 952 ff). Hingegen haftet der handelnde Vorstand neben dem Verein auch selbst, wenn er einen anderen durch unerlaubte Handlung (§§ 823 ff) widerrechtlich und schuldhaft schädigt.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Vorstand dem Verein gegenüberfür pflichtwidriges Handeln zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet ist. Das ist auf der Grundlage des Auftragsverhältnisses (§ 27 III 1) bei Verschulden grundsätzlich zu bejahen (§ 280 I). Für Mitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig werden, tritt allerdings eine Haftungserleichterung ein, sie haben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen (für Organmitglieder oder besondere Vertreter § 31a I, für sonstige Mitglieder § 31b I). Gleiches gilt, wenn dem Betreffenden nur eine geringfügige Vergütung (derzeit: nicht mehr als 720 Euro jährlich) gewährt wird. Zur Bedeutung des geminderten Haftungsmaßstabs Rn 274.

c) Vereinsautonomie und Machtkontrolle

177

Das Vereins- und Gesellschaftsrecht ist von einer eigentümlichen Spannung beherrscht: Auf der einen Seite dient es der Freiheit des Bürgers, sich auch im gemeinschaftlichen Handeln mit anderen zu entfalten. Auf der anderen Seite ist der Organisationsgewalt, die in den Vereinigungen entsteht, ein freiheitsmindernder Effekt eigen: Den Organen einer Vereinigung wachsen Repräsentations- und Bestimmungsbefugnisse zu, welche eine gewisse „Herrschaft“ über die einzelnen Mitglieder mit sich bringen. Auch gegenüber Außenstehenden kann eine Machtposition begründet werden, wenn die Vereinigung in einem bestimmten Bereich eine beherrschende Stellung erlangt. Das gibt es nicht nur in der Wirtschaft durch Konzentration der Marktmacht, sondern auch im Vereinswesen. In einem mitgliederstarken Verein pflegt der Vorstand eine erhebliche Machtstellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern auszuüben. Dadurch aber, dass sich Vereine mit gleicher Zwecksetzung vielfach zu überörtlichen und nationalen Vereinen („Verbänden“) zusammenschließen und die nationalen Dachverbände wiederum zu internationalen Organisationen, entstehen Verbandshierarchien, die sich dem Einfluss der einzelnen Vereinsmitglieder praktisch entziehen.

Zur juristischen Konstruktion ist anzumerken, dass ein Verein als juristische Person wiederum Mitglied in einem anderen Verein sein kann, etwa der Sportverein X eV Mitglied des als Verein eingetragenen Landesverbandes Y. Die Verbandsbildung hat häufig auch den Effekt der Monopolisierung der Vereinszwecke. Dadurch entsteht Macht gegenüber Außenstehenden. Wer bestimmte Sportarten wettbewerbsmäßig betreiben will, ist praktisch genötigt, in einen bestehenden Sportverein einzutreten und sich an die Regeln des Vereins und der übergeordneten Verbände zu halten.

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Inwieweit die Rechtsordnung die Organisationsgewalt der Vereine gewähren lässt oder sie im Sinne des Individualschutzes kontrolliert und beschneidet, bildet ein grundlegendes Problem. Die Stellung des Staates ist von der beschriebenen Zwiespältigkeit gekennzeichnet: Einerseits soll er den Vereinigungen die Freiheit lassen, ihre Angelegenheiten selbst auf Grund einer Vereinssatzung (§ 25) zu regeln (Vereinsautonomie). Auf der anderen Seite muss er darauf achten, dass mit Hilfe des Vereinsrechts nicht staatsähnliche Hoheitsorganisationen errichtet werden, die den Einzelnen den staatlichen Schutz ihrer Freiheit entziehen. Das BGB hat versucht, dem Rechnung zu tragen, indem es festlegt, dass der eingetragene Verein außer einem Vorstand(§ 26) eine Mitgliederversammlung(§ 32) als Organ haben muss. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht gemäß Gesetz oder Satzung von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Diese und andere gesetzliche Regelungen haben es aber nicht verhindert, dass bedenkliche Machtorganisationen entstanden sind. Die Verbände scheuen sich nicht, die Bezeichnungen staatlicher Hoheitsfunktionen für sich in Anspruch zu nehmen („Sportgericht“, „Ankläger“ etc).

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