Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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In dem umweltstrafrechtlichen Merkmal „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§§ 324a Abs. 1, 325 Abs. 1, 2, 3, 328 Abs. 3 StGB) wird allgemein ein objektives Tatbestandsmerkmal gesehen, mit der zutreffenden Folge, dass sich der Vorsatz auch auf die Verwaltungswidrigkeit beziehen muss.[75] An dieser Rechtslage würde sich nichts ändern, wenn der Gesetzgeber das Merkmal der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten durch die Variante des § 330d Abs. 1 Nr. 4a StGB, also durch die Merkmale „entgegen einer Rechtsvorschrift, die dem Schutz … dient“, ersetzte.

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Die Meinungsverschiedenheiten spiegelt anschaulich eine Entscheidung des BGH zu § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. = § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG n.F. wider.[76] In dem Fall hatte der Angeklagte entgegen der zum Tatzeitpunkt geltenden Iran-Embargo-VO Nr. 423/2007 (EG) an eine im Anhang IV der VO aufgelistete Organisation A., insoweit Art. 7 Abs. 3 der VO verletzend, „wirtschaftliche Ressourcen“ in der Form von Tritium geliefert. Da nicht festgestellt war, dass X von der Listung der Organisation A. wusste, bemerkte der BGH, „dass die (mögliche) Unkenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein Blankettstraftatbestand wie § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt“. Der BGH beanstandete lediglich, dass das Landgericht sich nicht mit der Milderung gemäß § 17 S. 2 StGB auseinandergesetzt habe. So betrachtet lautet für den BGH der „zusammengelesene“ Straftatbestand offenbar wie folgt: „Wer in den Iran wirtschaftliche Ressourcen (Tritium) an A. liefert, wird … bestraft.“ Ein solcher Tatbestand verkörpert keinen ausreichenden Unrechtstypus.[77] Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG soll u.a. bestraft werden, „wer einem Ausfuhrverbot eines veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt“. Der einschlägige Rechtsakt lautete (Art. 7 Abs. 3 VO): „Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“ Die Lesart des BGH und des ihm zustimmenden Schrifttums[78] unterschlägt das Ausfuhrverbot, das Zuwiderhandeln und die Konkretisierung des Verbots durch Art. 7 Abs. 3 VO mit der Bezugnahme auf die Listung im Anhang IV.[79] Zustimmung verdient demgegenüber die Bildung eines objektiven Tatbestandes etwa mit dem folgenden Inhalt: „Bestraft wird, wer der Organisation A., die auf der Liste im Anhang IV Iran-Embargo-VO steht, wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt.“[80]

2. Ordnungswidrigkeitenrecht

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Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht finden sich komplizierte zusammengesetzte Tatbestände mit Blankettcharakter, die vergleichbare Interpretationsprobleme aufwerfen. Besondere Aufmerksamkeit verdient insoweit das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Denn hier stößt man teilweise auf eine Irrtumsrechtsprechung, welche die Existenz geschriebener objektiver Tatbestandsmerkmale entweder nicht erkennt oder ignoriert. Beispielhaft verdeutlicht: Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 2 StVO das z.B. durch das Richtzeichen 325.1 der Anlage 3 Spalte 3 angeordnete Ge- oder Verbot nicht befolgt. Dieses Richtzeichen in der Form eines blauen Verkehrsschildes steht für den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Spalte 3 erläutert den Inhalt, am wichtigsten: „1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“ Rechtsprechung und Teile der Literatur nehmen insoweit einen Verbotsirrtum an, wenn das Verkehrszeichen oder die Verkehrslage optisch richtig wahrgenommen, aber falsch gedeutet wird.[81] Offenbar soll sich aus der bloßen Wahrnehmung des Verkehrszeichens gleichsam automatisch die Kenntnis von dessen Inhalt ergeben bzw. sich die geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale auf die Wahrnehmung des Verkehrszeichens (verkehrsberuhigter Bereich) und das Fahren mit höherer Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit beschränken. Indes ist bei Verkehrszeichen nicht der Verstoß gegen das Zeichen als solches, sondern gegen die in Form der Allgemeinverfügung ergangene Anordnung bußgeldbewehrt.[82] Anordnung und Inhalt ergeben zusammen den Tatbestand der Allgemeinverfügung. Das Verkehrszeichen fasst diesen Tatbestand lediglich bildhaft zusammen; umschrieben wird er in der StVO. Im Lichte der verfehlten Rechtsprechung müsste man auch z.B. einem Ausländer, der das Schild sieht und mit 15 km/h durch den verkehrsberuhigten Bereich fährt, einen vorsätzlichen Verstoß anlasten, selbst wenn er vom Inhalt des Verkehrszeichens überhaupt keine Ahnung hat. Solche Interpretationen nehmen dem Bußgeldtatbestand den sinnvollen Inhalt, laufen auf Fiktionen hinaus und setzen sich über § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO hinweg, der ausdrücklich das Nichtbefolgen eines durch Richtzeichen angeordneten Ge- oder Verbots ahnden will.[83]

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Das OLG Bamberg[84] hat in jüngerer Zeit die Rechtsprechung bestätigt, dass die optische Wahrnehmung der Beschilderung als solche genüge, um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum abzulehnen. In dem Fall ging es um eine Trägertafel mit mehreren Zeichen (oben Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h, darunter das Überholverbotszeichen, unten das Zusatzzeichen „nur für Lkw, Busse …“) und einen Pkw-Fahrer, der wegen des Zusatzzeichens das Geschwindigkeitslimit – entgegen § 39 Abs. 3 S. 3 StVO – nicht auf sich bezog. Der Betroffene habe sich, so das OLG Bamberg, nicht über die tatsächlichen Umstände des Verbots geirrt, sondern sei lediglich einem Wertungsirrtum, also einem Verbotsirrtum, hinsichtlich der Bedeutung der angebrachten Zusatzschilder unterlegen. Immerhin werden die Gegenstimmen[85] erwähnt, doch wird nicht die Gelegenheit genutzt, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Übersehen wird u.a., dass man in dem Verbot, nicht schneller als 60 km/h fahren zu dürfen, auch einen Tatumstand sehen kann, den der Betroffene auf sich beziehen muss. Meint er, wegen des Zusatzzeichens gelte das Geschwindigkeitsverbot für ihn nicht, erfasst er diesen Tatumstand nicht.[86]

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand› § 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale› Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur

Bülte , Jens Der Irrtum über das Verbot im Wirtschaftsstrafrecht, NStZ 2013, 65 ff.
Bülte, Jens Emissionszertifikate als ähnliche Rechte auch im Steuerstrafrecht – Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, NZWiSt 2017, 161 ff.
Cornelius, Kai Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016.
Dannecker, Gerhard Nullum crimen, nulla poena sine lege und seine Geltung im Allgemeinen Teil des Strafrechts, FS Otto, S. 25 ff.
Eisele, Jörg Die Regelbeispielsmethode im Strafrecht, 2004.
Gallas, Wilhelm Zum gegenwärtigen Stand der Lehre vom Verbrechen, ZStW 67 (1955), 1 ff.
Kemme, Matthias Das Tatbestandsmerkmal der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in den Umweltstraftatbeständen des StGB, 2007.
Kraatz, Erik Der Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß – gerade noch!, JR 2011, 434.
Krell, Paul Zur Bedeutung der „Drittnormen“ für die Untreue, NStZ 2014, 62 ff.
Krell, Paul Das Verbot der Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale, ZStW 126 (2014), 902 ff.
Krüger, Matthias Neues aus Karlsruhe zu Artikel 103 II GG und § 266 StGB, NStZ 2011, 369 ff.
Mitsch, Wolfgang Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2005.
Perron, Walter Hat die deutsche Straftatsystematik eine europäische Zukunft?, FS Lenckner, S. 227 ff.
Puppe, Ingeborg Tatirrtum, Rechtsirrtum, Subsumtionsirrtum, GA 1990, 145 ff.
Rengier, Rudolf Die öffentlich-rechtliche Genehmigung im Strafrecht, ZStW 101 (1989), 874 ff.
Rengier, Rudolf Zum Täterkreis und zum Sonder- und Allgemeindeliktscharakter der „Betreiberdelikte“ im Umweltstrafrecht, FS Kohlmann, S. 225 ff.
Rönnau, Thomas Untreue als Wirtschaftsdelikt, ZStW 119 (2007), 887 ff.
Rönnau, Thomas/Becker, Christian Von der Überholspur in den Totalschaden: die untreuestrafrechtliche Aufarbeitung der causa „Nürburgring“, JR 2017, 204 ff.
Roxin, Claus Über Tatbestands- und Verbotsirrtum, FS Tiedemann, S. 375 ff.
Saliger, Frank Gibt es eine Untreuemode? Die neuere Untreuedebatte und Möglichkeiten einer restriktiven Auslegung, HRRS 2006, 10 ff.
Saliger, Frank Wider die Ausweitung des Untreuetatbestandes, ZStW 112 (2000), 563 ff.
Saliger, Frank Auswirkungen des Untreue-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 auf die Schadensdogmatik, ZIS 2011, 902 ff.
Saliger, Frank Umweltstrafrecht, 2012.
Schuster, Frank P. Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012.
Tiedemann, Klaus Zum Stand der Irrtumslehre, insbesondere im Wirtschafts- und Nebenstrafrecht, Geerds-FS, S. 95 ff.
Tiedemann, Klaus Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017.
Walter, Tonio Der Kern des Strafrechts, 2006.
Wissmann, Philipp Der Irrtum im Urheberstrafrecht, 2017.

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