Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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20

Vor dem Hintergrund der Garantiefunktion und befürchteter Strafbarkeitslücken stößt man teilweise auf – meist jüngere – Straftatbestände, die eine Fülle von, sich teilweise überschneidender Tathandlungen aufzählen. Beispielhaft seien § 303a Abs. 1 StGB mit den Tathandlungen „löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert“ sowie § 326 Abs. 1 genannt, der mit „sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet“ besonders viele Verhaltensweisen auflistet.

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Aus Tatsubjekt und Tathandlung allein lässt sich aber kein ausreichender Unrechtstatbestand bilden. Der objektive Tatbestand bedarf daher weiterer Tatbestandsmerkmale. Insoweit typisch ist die Ergänzung um ein Tatobjekt. Das Tatobjekt kann beispielsweise allgemein ein Mensch, aber auch eine detaillierter beschriebene Person sein (Kind, eigenes Kind, Schutzbefohlener, Altersangabe, Angehöriger, nahe stehende Person, Verbraucher, Gefangener, Opfer). Als Tatobjekt kommt ferner allgemein eine Sache oder ein bestimmter körperlicher Gegenstand in Betracht (Urkunde, Gebäude, Kraftfahrzeug, Handelsbücher). Attribute etwa zu den Eigentumsverhältnissen, zum Wert, zur Herkunft oder zu Eigenschaften können hinzutreten. Gesamtheiten wie das Vermögen können ebenfalls Tatgegenstand sein. Im Computerzeitalter gehören selbstverständlich auch Daten, die Datenverarbeitung, Datenverarbeitungsanlagen und Computerprogramme zu den erfassten Tatobjekten (vgl. §§ 202a ff., 263a, 303a, 303b StGB).

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Das aus Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung bestehende typische Gerüst oder auch nur die Elemente Tatsubjekt und Tathandlung werden durch eine bunte Vielfalt weiterer Tatbestandsmerkmale ergänzt, um den Unrechtstypus zu beschreiben. Oft werden besondere Begehungsweisen hervorgehoben wie die Anwendung von Gewalt oder Drohung, die Ausnutzung bestimmter Zwangslagen oder Schwächesituationen sowie heimtückisches, grausames oder hinterlistiges Agieren. Eine erhebliche Rolle spielt auch die Verwendung bestimmter gegenständlicher Tatmittel (Gift, gesundheitsschädliche Stoffe, Waffe, gefährliche Werkzeuge). Den Höhepunkt an Vielgestaltigkeit findet man in scheinbar knappen Tatbeständen wie § 106 UrhG, die mehr oder weniger das gesamte außerstrafrechtliche Rechtsgebiet, im Falle des § 106 UrhG das Urheberrecht, aufnehmen.

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand› § 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale› E. Arten der Tatbestandsmerkmale

E. Arten der Tatbestandsmerkmale

I. Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale

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Üblicherweise unterscheidet man zwischen deskriptiven und normativen objektiven Tatbestandsmerkmalen. Die Differenzierung ist für die Einstufung als objektives Tatbestandsmerkmal ohne Bedeutung, trägt aber zumindest dazu bei, die Reichweite von vorsatzausschließenden Irrtümern und damit des Irrtumstatbestandes besser zu erfassen.[19]

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Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind dem Grundgedanken nach solche, die als Phänomen des realen Seins einer Tatsachenfeststellung zugänglich sind und sich insoweit durch Beschreibung und ohne Wertung erfassen lassen. Beispielhaft können das Alter einer Person sowie die Merkmale „Mensch“, „Kraftfahrzeug“, „Sache“, „Töten“ und „Wegnehmen“ genannt werden.

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Normative Tatbestandsmerkmale bedürfen demgegenüber stets einer ergänzenden juristischen Wertung. Sie sind „wertausfüllungsbedürftig“ und nicht oder nur eingeschränkt real erfassbar. Typische Beispiele stellen die Merkmale „Beleidigung“, „fremd“, „Urkunde“ und „bedeutender Wert“ dar.[20]

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Die Grenzen zwischen deskriptiven und normativen Merkmalen sind teilweise fließend. Auch bei deskriptiven Merkmalen kann sich außerhalb ihres mehr oder weniger eindeutigen Kerns die Notwendigkeit einer ergänzenden wertenden Betrachtung ergeben. Man denke etwa an den Beginn des Menschseins[21] oder die Frage, ob Tiere zu den Sachen gehören.[22] Vor diesem Hintergrund gibt es auch Stimmen, welche die Differenzierung ablehnen.[23]

II. Zivilrechtsakzessorische Tatbestandsmerkmale

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Ein klassisches, streng am Zivilrecht orientiertes objektives Tatbestandsmerkmal stellt das Merkmal „fremd“ dar (z.B. in §§ 242, 246, 249, 303 StGB). Ebenfalls stark vom Zivilrecht geprägt ist die Auslegung des Begriffs der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§§ 242, 249 StGB). Es handelt sich keineswegs um ein allgemeines Verbrechensmerkmal,[24] vielmehr um ein objektives Tatbestandsmerkmal. Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Zueignung entfällt, wenn der Täter zivilrechtlich einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat; daran ändert die Anwendung von selbst schwerer Gewalt oder von Drohungen mit Lebensgefahr nichts.[25] Über diese Interpretation lässt sich durchaus diskutieren. Sie ist aber schlüssig, wenn man sich den Gedanken vom objektiven Tatbestand als Unrechtstypus in Erinnerung ruft:[26] Wer als Eigentümer zur Übereignung an den Täter verpflichtet ist, hat nur eine rein formale Rechtsposition inne, bezüglich der kein Anlass besteht, sie durch das Eigentumsdelikt zu schützen.[27]

28

Noch deutlicher werden diese Zusammenhänge mit Blick auf die §§ 263, 253 StGB, bei denen die Absicht, sich „rechtswidrig“ bzw. „zu Unrecht“ zu bereichern, ebenfalls als objektives Tatbestandsmerkmal eingeordnet wird und entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch mittels Täuschung bzw. (qualifizierten) Nötigungsmitteln durchsetzt.[28] Denn auf der Basis des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs muss man in solchen Konstellationen konsequenter Weise bereits den Vermögensschaden verneinen.[29] Diese Verknüpfung mit dem Merkmal des Vermögensschadens veranschaulicht zumindest die Zugehörigkeit des Rechtswidrigkeitselements der erstrebten Bereicherung zum objektiven Deliktstatbestand.

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Besondere Fragen der Zivilrechtsakzessorietät wirft der Untreuetatbestand auf (§ 266 StGB). Das für die Täterqualität wie für die Tathandlung „zentrale Merkmal der Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung und Betreuung fremder Vermögensinteressen bzw. des Missbrauchs rechtlicher Befugnisse ist nicht nur für sich genommen weit, sondern knüpft zusätzlich an außerstrafrechtliche Normkomplexe und Wertungen an, die das Verhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und dem Vermögensverwalter im Einzelnen gestalten und so erst den Inhalt der – strafbewehrten – Pflicht und die Maßstäbe für deren Verletzung festlegen“.[30] Die Reichweite des Tatbestandes ist damit „in hohem Maße akzessorisch zu außerstrafrechtlichen Normen“.[31] Für sich betrachtet ist dies nichts Ungewöhnliches. Probleme mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ergeben sich aber, wenn die Akzessorietät auf Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe verweist, die das gebotene Verhalten von treuepflichtigem Führungspersonal in einer sehr auslegungsbedürftigen Weise umschreiben. Paradebeispiele stellen die gesellschaftsrechtlichen Normen zum einen des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG (der die Bezüge der Vorstandsmitglieder an die „Angemessenheit“ der Vergütung bindet) sowie zum anderen der §§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG dar, die den „ordentlichen und gewissenhaften“ Geschäftsleiter als Maßstabsfigur hervorheben. So gewinnt auch das BVerfG die Erkenntnis, dass es sich bei dem Pflichtwidrigkeitsmerkmal um ein „komplexes normatives Tatbestandsmerkmal“ handelt, bei dem sich dem Normanwender zunächst die Frage stellt, „welche außerstrafrechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung der Pflichtwidrigkeit heranzuziehen sind. Sodann stellt sich die Frage nach der Auslegung der relevanten Normen, unter denen sich Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit oder generalklauselartigen Charakters befinden können, da sich dem Normtext des § 266 Abs. 1 StGB Anforderungen an die Bestimmtheit der in Bezug genommenen Normen nicht entnehmen lassen“.[32] Das Unbestimmtheitspotential vergrößert sich durch eine sich an § 263 StGB anlehnende Interpretation des objektiven Tatbestandsmerkmals (Vermögens-)Nachteil, eine Interpretation, die konkrete Vermögensgefährdungen einbezieht, die neuerdings präziser als Gefährdungsschäden bezeichnet werden.[33]

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