Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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[293]

Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 7 Rn. 1. Ein darüber hinaus gehender Rückgriff auf das passive Personalitätsprinzip in Art. 5 schwStGB a.F. wurde 2002 aufgegeben; Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois , AT, Kap. 16 Rn. 1609.

[294]

Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 7 Rn. 3.

[295]

Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 8 Rn. 1; Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois , AT, Kap. 16 Rn. 1604.

[296]

Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 8 Rn. 1.

[297]

Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 3 Rn. 11, Art. 8 Rn. 6.

[298]

BGE 85 IV 203, 203; Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 8 Rn. 6.

[299]

BGE 104 IV 77, 86; Donatsch/ Donatsch , StGB, Art. 3 Rn. 11, Art. 8 Rn. 5.

[300]

Zur Auslegung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 153c Abs. 3 StPO Bock , GA 2010, 589, 591 ff.

[301]

LR- Beulke , § 153c Rn. 8; KK-StPO- Diemer , § 153c Rn. 1; MK-StPO- Peters , § 153c Rn. 30.

[302]

Ambos , Internationales Strafrecht, § 3 Rn. 100; LK- Werle/Jeßberger , Vor § 3 Rn. 357.

[303]

Siehe hierzu Ambos , Internationales Strafrecht, § 3 Rn. 100 ff.

[304]

Siehe auch BGH BeckRS 2015, 09405 Rn. 14 f., in NStZ 2015, 568 nicht abgedruckt.

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand

Inhaltsverzeichnis

§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale

§ 33 Kausalität und objektive Zurechnung

§ 34 Der subjektive Tatbestand

§ 35 Vorsatz

§ 36 Fahrlässigkeit

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand› § 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale

Rudolf Rengier

§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale

A. Einführung und Thematik1 – 4

B. Funktionen des objektiven Tatbestandes5, 6

C.Standorte der geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale7 – 13

I. Straf- und Bußgeldtatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts7 – 9

II. Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs10 – 13

D. Inhalt des objektiven Tatbestandes14 – 22

E.Arten der Tatbestandsmerkmale23 – 48

I. Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale23 – 26

II. Zivilrechtsakzessorische Tatbestandsmerkmale27 – 32

III.Verwaltungsakzessorische Tatbestandsmerkmale33 – 41

1. Begriffliche Verwaltungsaktsakzessorietät33

2. Verwaltungsaktsakzessorietät34 – 41

IV.Normative Tatbestandsmerkmale und objektive Tatbestandsmerkmale in Blanketttatbeständen42 – 48

1. Straftatbestände42 – 46

2. Ordnungswidrigkeitenrecht47, 48

Ausgewählte Literatur

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand› § 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale› A. Einführung und Thematik

A. Einführung und Thematik

1

Dem Begriff des Tatbestandes kann man verschiedene Bedeutungen zuschreiben. Wie freilich die Gliederung dieses Bandes und die Überschrift erkennen lassen, ist hier mit dem „Tatbestand“ im Sinne des dreistufigen Verbrechensaufbaus die erste Stufe der Tatbestandsmäßigkeit mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand gemeint. Der Tatbestandsstufe fällt die Funktion zu, die unrechtsbegründenden Merkmale zu beschreiben, die den typischen Unrechtsgehalt der Tat verkörpern. Dabei steht der objektive Tatbestand mit seinen in der Regel geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmalen, die das Thema des folgenden Beitrags bilden, im Verbrechensaufbau an der ersten Stelle.

2

Im Strafgesetzbuch wird der Begriff des Tatbestandes in den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1, 22, 78a S. 2 StGB im Sinne des objektiven Tatbestandes gebraucht. Entsprechendes gilt für die §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 8, 11 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

3

Außerhalb des Themas liegen die ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich die Kausalität und objektive Zurechnung.[1] Fragen der Rechtswidrigkeit werden nur berührt, soweit zu diskutieren ist, ob bestimmte in einer Straf- oder Bußgeldvorschrift enthaltene Merkmale Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter haben. Ausgeklammert bleiben aber schwerpunktmäßig zur Rechtswidrigkeit gehörende Grundsatzfragen; gemeint sind etwa die Lehre von den Rechtfertigungsgründen als negativen Tatbestandsmerkmalen und die Diskussion, ob und inwieweit einzelne typischerweise als Rechtfertigungsgründe eingestufte Erlaubnissätze wie vor allem die Einwilligung bereits das tatbestandliche Unrecht ausschließen.[2]

4

Nach h.M. nicht zum objektiven Tatbestand gehören die selten gewordenen objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, die man noch vor allem in den §§ 186, 231, 323a, 283 Abs. 6 StGB findet. Vom Eintritt solcher Bedingungen hängt zwar die Strafbarkeit ab, doch brauchen sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit auf sie zu erstrecken. Sieht man das im Lichte des Schuldprinzips anders, wertet man die objektiven Bedingungen zu objektiven Tatbestandsmerkmalen auf. Die damit zusammenhängenden Fragen werden hier indes nicht thematisiert.[3]

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand› § 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale› B. Funktionen des objektiven Tatbestandes

B. Funktionen des objektiven Tatbestandes

5

Die geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale sind Bestandteile des objektiven Tatbestandes, der wiederum essentieller Teil des Unrechtstatbestandes, d.h. der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit ist, die bei Vorsatzdelikten den Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal einschließt. Dem Unrechtstatbestand fällt die Aufgabe zu, alle Merkmale aufzunehmen, die den typischen Unrechtsgehalt der Straftat begründen.[4] Also ist jedes „Merkmal, das den Unrechtsgehalt der betreffenden Deliktart mitbestimmt, … Tatbestandsmerkmal, gleichgültig, wie weit dabei der Gesetzgeber den Verbotsgehalt gegenständlich näher umschrieben hat.“[5] Alle Merkmale, die nicht mehr die betreffende Deliktsart oder das typische Unrecht kennzeichnen, sind keine Tatbestandsmerkmale.[6]

6

Der Unrechtstatbestand wird auch als Systemtatbestand charakterisiert, weil er mit der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen einen klaren systematischen Standort zuweist.[7] Soweit man die weitere Funktion des Unrechts- oder Systemtatbestandes als Garantietatbestand betont, wird im Lichte des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) die herausragende Bedeutung des Unrechtstatbestandes hervorgehoben, der in besonderer Weise garantieren soll, dass der Gesetzgeber den Strafbarkeitsbereich möglichst exakt beschreibt, der Bürger vor unbestimmten Strafgesetzten geschützt wird und Strafbarkeitslücken nicht durch Analogien zu Lasten des Täters geschlossen werden.[8] Eine dritte Funktion speziell der objektiven Tatbestandsmerkmale des objektiven Unrechtstatbestandes liegt bei Vorsatzdelikten darin, die Umstände bzw. Merkmale zu umschreiben, deren Nichtkenntnis zu einem gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum führt; insoweit spricht man vom Irrtumstatbestand.[9]

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