Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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6. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege30, 31

C.Hauptteil32 – 108

I.Allgemeine Erläuterungen32 – 69

1. Überblick über die Regelung in Deutschland32 – 38

2.Inlandstaten39 – 47

a) § 3 StGB: Territorialitätsprinzip39 – 41

b)§ 9 StGB: Ubiquitätsprinzip42 – 47

aa) Grundlagen42

bb) Begehungsort der Tat (§ 9 Abs. 1 StGB)43 – 45

cc) Begehungsort der Teilnahme (§ 9 Abs. 2 StGB)46, 47

3.Auslandstaten48 – 66

a) § 4 StGB: Flaggenprinzip48, 49

b) § 5 StGB: Realprinzip und sonstige legitimierende Anknüpfungspunkte50 – 53

c) § 6 StGB: Weltrechtsprinzip54 – 56

d) § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB: Personalitätsprinzipien57 – 62

e) § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege63 – 66

4. Ungeschriebene Beschränkung auf inländische Rechtsgüter67 – 69

II.Klassische Fragestellungen70 – 85

1. Begehungsort der Tat nach § 9 Abs. 1 StGB70 – 78

2. Täter und Teilnehmer im Strafanwendungsrecht79 – 83

3. Irrtümer über das Strafanwendungsrecht84, 85

III.Aktuelle und zukünftige Herausforderungen86 – 108

1. Reichweite des nationalen Strafrechts im Internet86 – 92

2. Grenzüberschreitende Kooperation93 – 96

3. „Straftatentourismus“97 – 101

4. Strafanwendungsrecht als Kollisionsrecht?102 – 108

D.Rechtsvergleich109 – 120

I. Das Strafanwendungsrecht in Österreich109 – 116

II. Das Strafanwendungsrecht in der Schweiz117 – 120

E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht121 – 125

F. Fazit126

Ausgewählte Literatur

7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts› § 31 Räumlicher Geltungsbereich› A. Einführung

A. Einführung

1

Es ist eine Trivialität, dass jedes Handeln eine räumliche und zeitliche Dimension aufweist. Ebenso kommt Strafvorschriften, die Handlungen unter Strafe stellen, ein räumlicher und zeitlicher Geltungsbereichzu. Der zeitliche Geltungsbereich betrifft die Frage, ob und ggf. welches von mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Strafgesetzen (insbesondere bei unterschiedlichen Rechtsfolgen) auf eine Tat anwendbar ist und zu welchem Zeitpunkt eine Tat überhaupt begangen wird (→ AT Bd. 2: Gerhard Dannecker , Zeitlicher Geltungsbereich, § 30). Für die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sind hingegen die für die Anwendbarkeit einer Strafvorschrift maßgeblichen örtlichen Anknüpfungspunkte einer Tat zu bestimmen. In Deutschland finden sich diesbezügliche Regelungen in erster Linie in §§ 3 bis 7 und 9 StGB.

2

Auch wenn die §§ 3 bis 7, 9 StGB über die Reichweite der nationalen Strafgewalt und somit gewissermaßen über Zuständigkeitsfragen entscheiden, stellen diese Vorschriften materielles Rechtdar. Um einer Handlung einen Unrechtsgehalt (nach einer bestimmten Rechtsordnung) zu bescheinigen, müssen schließlich nicht nur die Voraussetzungen einer Strafvorschrift erfüllt, sondern muss diese überhaupt anwendbar, ihr räumlicher Geltungsbereich somit eröffnet sein (zur dogmatischen Einordnung der Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB Rn. 84). Da die §§ 3 bis 7, 9 StGB demzufolge als materiell-strafrechtliche Regelungen einzuordnen sind, unterliegen sie dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.[1]

3

Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass von der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts letztlich die Strafgerichtsbarkeit, d.h. die Befugnis abhängt, die Rechtsprechung in Strafsachen auszuüben.[2] Ist der räumliche Geltungsbereich des deutschen Strafrechts für eine Tat nicht eröffnet, liegt demzufolge ein Verfahrenshindernisvor.[3] Wegen dieses Zusammenhangs ist auch die Rede von einer materiellrechtlich-prozessualen Doppelnatur der §§ 3 bis 7, 9 StGB.[4]

4

Keine völlige Einigkeit besteht über die vorzugswürdige Terminologiefür die Regelungen des räumlichen Geltungsbereichs. Am gebräuchlichsten dürfte die zwar nur wenig schillernde, aber simple Bezeichnung der §§ 3 bis 7, 9 StGB als Strafanwendungsrechtsein. Zwar bleibt zwischen dem Geltungsbereich einer Rechtsordnung im Sinne der Reichweite der eigenen Strafgewalt und dem Anwendungsbereich des eigenen (oder ggf. fremden) Strafrechts zu unterscheiden.[5] So steht es dem Gesetzgeber frei, seine Strafgewalt auch dadurch auszuüben, die Anwendbarkeit ausländischen Rechts zu bestimmen. Solche Regelungen existieren in Deutschland indessen nicht (und sind auch in ausländischen Rechtsordnungen selten), so dass zumindest im Ergebnis der Begriff „Strafanwendungsrecht“ treffend ist.[6]

5

Irreführend ist jedenfalls die früher noch verbreitete Bezeichnung der §§ 3 bis 7, 9 StGB als „Internationales Strafrecht“.[7] Damit würde zum einen eine Zugehörigkeit dieser Vorschriften zum internationalen oder supranationalen Recht impliziert. Zum anderen würde der Begriff aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem Internationalen Privatrecht nahe legen, dass es sich bei den §§ 3 ff. StGB um Kollisionsrecht handele. Beides ist nicht der Fall. Vielmehr sind die §§ 3 ff. StGB rein nationales Recht, das einseitig die Reichweite der deutschen Strafgewalt bestimmt, ohne Kollisionen mit anderen Strafrechtsordnungen aufzulösen.[8] Auch dass diese Vorschriften vornehmlich bei grenzüberschreitend begangenen, gewissermaßen „internationalen“ Straftaten diskutiert werden müssen, vermag ihnen nicht das Etikett eines „internationalen Strafrechts“ zu verleihen, ist schließlich dadurch allenfalls die zu beurteilende Tat „international“, nicht hingegen das hierauf anzuwendende Recht.[9] Um diesen grenzüberschreitenden Charakter des Strafanwendungsrechts zu betonen, wird mitunter die Bezeichnung „transnationales Strafrecht“ vorgeschlagen.[10]

6

Abzugrenzen ist das Strafanwendungsrecht vom sog. interlokalen Strafrecht.[11] Das interlokale Strafrecht bestimmt die maßgebliche Vorschrift bei konkurrierenden partikulären Strafrechtsordnungen innerhalb einer gesamtstaatlichen Rechtsordnung.[12] Anders als beim Strafanwendungsrecht handelt es sich hierbei somit um echtes Kollisionsrecht.[13] Nach dessen Regeln bleibt bei innerstaatlichen Kollisionen jedenfalls in erster Linie das Recht des Tatorts (lex loci) anzuwenden, und zwar von jedem Gericht innerhalb des Gesamtstaates.[14] Bei mehreren Tatorten in verschiedenen partikulären Strafrechtsordnungen soll das nach konkreter Betrachtung strengste Gesetz heranzuziehen sein.[15]

7

Fragen nach dem interlokalen Strafrecht stellen sich in jedem Staat, in dem nicht allein der Gesamtstaat Strafvorschriften erlassen darf, sondern auch den einzelnen Bundes- oder Teilstaaten eine entsprechende Kompetenz zusteht. Solche sich überlagernde Kompetenzen existieren etwa in den USA, in Mexiko und in Australien.[16] In Deutschland ergibt sich die Notwendigkeit für ein interlokales Strafrecht im Hinblick auf die Verfolgung von vor dem Beitritt der DDRauf deren Gebiet begangenen, aber noch nicht abgeurteilten Straftaten.[17] Hier gilt nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB das Recht des Tatorts (lex loci), also der damaligen DDR, es sei denn, dass das Strafrecht der Bundesrepublik milder ist. Die Neubürgerklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB ist nicht anwendbar, auch wenn die ehemaligen Bürger der DDR mit dem Beitritt Bundesbürger geworden sind.[18]

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