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Bedenken stehen dem Realprinzip nicht entgegen. Vielmehr ist es völkerrechtlich anerkannt, dass sich ein Staat gegen Angriffe auf wesentliche Rechtsgüter, insbesondere auf seine Sicherheit, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit selbst dann zur Wehr setzen darf, wenn diese im Ausland unternommen werden.[57] Ebenso wenig bedarf es in diesen Fällen einer Berücksichtigung des Tatortrechts.[58] Fraglich erscheint „lediglich“ die Abgrenzung zwischen wesentlichen und nicht dem Realprinzip unterfallenden Rechtsgütern eines Staates.[59]
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Das sog. Weltrechtsprinzip(oder auch Universalitätsprinzip) ermöglicht es, Straftaten unabhängig von der Strafbarkeit am Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters bzw. Opfers weltweit zu verfolgen.[60] Dazu bedarf es entweder eines gemeinsamen Sicherheitsinteresses oder der Beeinträchtigung eines universell anerkannten Rechtsgutes. Anders als beim Realprinzip verficht ein Staat dann nicht ein ihm eigenes, sondern ein gemeinsames Interesse der Völkergemeinschaft.[61] Daher muss auch das Tatortrecht nicht berücksichtigt werden. Der Verfolgerstaat übt seine Strafgewalt zudem originär und nicht etwa nur stellvertretend für den Tatortstaat aus. Allenfalls kann die Rede von einer stellvertretenden oder treuhänderischen Tätigkeit für die gesamte Staatengemeinschaft sein.[62]
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Zwar bestehen wegen des gemeinsamen Verfolgungsinteresses der Staatengemeinschaft grundsätzlich keine Bedenken im Hinblick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz.[63] Jedoch lässt sich nur schwer feststellen, welche Sicherheitsinteressen bzw. welche Rechtsgüter universell anerkannt sind und von jedem völkerrechtlichen Souverän als verteidigungswürdig bzw. schützenswert erachtet werden.[64] Zu den gemeinsamen Sicherheitsinteressen zählen etwa die Verfolgung der Piraterie[65] und der Kampf gegen den Terrorismus (siehe insoweit etwa die Sonderregelung in § 129b Abs. 1 S. 2 StGB), zu den schützenswerten Rechtsgütern die fundamentalen Menschenrechte, die durch die Straftatbestände des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen geschützt werden.[66] Es obliegt jedenfalls nicht der politischen Entscheidung des einzelnen Staates, eine Straftat einseitig dem Weltrechtsprinzip zu unterstellen.[67]
6. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege
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Sollte es einem Staat nicht möglich sein, seine Strafgewalt auszuüben, darf nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflegeder Ergreifungsstaat jenes Strafverfolgungsinteresse wahrnehmen.[68] Dies gilt vor allem dann, wenn der mutmaßliche Täter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden kann. Daher wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege auch auf die völkerrechtliche Regel „aut dedere aut iudicare“ zurückgeführt, wonach der Beschuldigte entweder ausgeliefert oder strafrechtlich verfolgt werden muss.[69]
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Anders als beim Weltrechtsprinzip übt der Ergreifungsstaat keine originäre, sondern eine vom Tatortstaat abgeleiteteund lediglich subsidiäre Strafgewaltaus.[70] Der Ergreifungsstaat darf daher seine derivative Strafgewalt nur gebrauchen, wenn der Tatortstaat seine originäre Strafgewalt zwar ausüben will, aber nicht kann. Grundlegende Voraussetzung ist demzufolge zunächst die Strafbarkeit der Tat im Tatortstaat.[71] Selbst bei bestehender Strafbarkeit nach der lex loci geht die stellvertretende Strafrechtspflege aber ins Leere, wenn der Tatortstaat kein Interesse an der Verfolgung der Straftat hat und es somit gewissermaßen an dem willentlich Vertretenen mangelt.[72] Insbesondere scheidet eine stellvertretende Strafrechtspflege aus, wenn der Tatortstaat die Tat bereits abschließend behandelt hat, sei es durch Verurteilung oder Freispruch oder auch durch Straferlass und Begnadigung.[73]
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts› § 31 Räumlicher Geltungsbereich› C. Hauptteil
C. Hauptteil
I. Allgemeine Erläuterungen
1. Überblick über die Regelung in Deutschland
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In Deutschland ist das Strafanwendungsrecht in den §§ 3 ff. StGB geregelt. Primärer Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt ist gemäß § 3 StGB der Begehungsort der Tat. Er muss grundsätzlich im Inland liegen, damit die nationalen Strafvorschriften anwendbar sind. In erster Linie wird in Deutschland somit das Territorialitätsprinzipzur Bestimmung wie Begrenzung der nationalen Strafgewalt herangezogen.
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Zuvörderst auf das Territorialitätsprinzip zurückzugreifen und die Staatsgewalt an das eigene Staatsgebiet anzuknüpfen, dürfte mittlerweile in den weitaus meisten Staaten üblich sein. In Deutschland war allerdings über dreißig Jahre lang das aktive Personalitätsprinzip der maßgebliche völkerrechtliche Grundsatz im Strafanwendungsrecht. Hintergrund der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940[74] war jedoch das Anliegen, die „völkischen Treuepflichten“ der Bürger gegenüber dem Staat zu betonen (zur Kritik an dem aktiven Personalitätsprinzip schon Rn. 22); das Territorialitätsprinzip galt allerdings gemäß § 4 StGB a.F. ergänzend für Ausländer. Trotz der offensichtlichen Prägung durch nationalsozialistische Vorstellungen[75] blieb diese Regelung bis zum 1. Januar 1975 in Kraft, bevor durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969[76] in (dem seitdem unveränderten) § 3 StGB wieder das Territorialitätsprinzip zum grundlegenden Prinzip des Strafanwendungsrechts erhoben wurde.
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Aus der Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip ergibt sich eine wesentliche Systematik der §§ 3 ff. StGB: die Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandstaten. Für Inlandstatengilt gemäß § 3 StGB das deutsche Strafrecht ohne weitere Voraussetzungen. Wo eine Straftat begangen wird, bestimmt sich nach § 9 StGB, der als Begehungsorte sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort nennt und somit das Ubiquitätsprinzip ( Rn. 19) übernimmt.
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Handelt es sich nach den vorstehenden Grundsätzen nicht um eine Inlandstat, liegt zwingend eine Auslandstatvor. Sämtliche Straftaten lassen sich demnach entweder als Inlands- oder Auslandstat einteilen. Eine dritte Kategorie existiert nicht. Auch Straftaten, die außerhalb jeglichen Staatsgebiets (z.B. auf hoher See) und somit an sich weder im Inland noch im Ausland begangen werden, sind als Auslandstaten zu verstehen.[77]
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Auf Auslandstaten ist das deutsche Strafrecht nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. StGB anwendbar. Zunächst gilt das deutsche Strafrecht nach § 4 StGB – unter Heranziehung des Flaggenprinzips( Rn. 20) – für Taten auf Schiffen oder Luftfahrzeugen unter deutscher Flagge bzw. deutschem Staatszugehörigkeitszeichen. Des Weiteren zählt § 5 StGB abschließend bestimmte Straftaten auf, in denen das deutsche Strafrecht gilt. Überwiegend greift der Gesetzgeber hierbei auf das Realprinzip( Rn. 26 f.) zurück, zum Teil werden aber auch Personalitätsprinzipien sowie das Wohnsitz- und das Domizilprinzip herangezogen. Gemeinsam ist sämtlichen Nummern des § 5 StGB, dass die Strafbarkeit am Tatort unbeachtlich bleibt. § 6 StGB zählt unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip( Rn. 28 f.) weitere Straftaten auf, bei denen – wiederum unabhängig vom Recht des Tatorts – das deutsche Strafrecht gilt.
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An das passive und aktive Personalitätsprinzip( Rn. 21 ff.) knüpfen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB an. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB übernimmt schließlich den Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege( Rn. 30 f.) in das deutsche Recht. Insoweit wird jeweils die lex loci berücksichtigt und setzt die Erstreckung der nationalen Strafgewalt auf die Auslandstat daher voraus, dass „die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt“.
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