Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Ob und ggf. in welcher Reihenfolge bzw. in welchen Kombinationen ein souveräner Staat auf diese oder andere legitimierende Anknüpfungspunkte zurückgreift, steht ihm grundsätzlich frei. Er hat nicht nur über die Strafbarkeit eines Verhaltens, sondern ebenso über die Reichweite der Strafgewalt bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu entscheiden.[27] Insoweit wird auch von der Kompetenz-Kompetenzder Staaten gesprochen.[28] Der beträchtliche Entscheidungsspielraum eines Staates bei Rückgriff, Kombination und Änderung der legitimen Anknüpfungspunkte für seine Strafgewalt findet seine Grenzen nur in einem allgemeinen Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot.[29] Demnach steht es nicht in der Kompetenz eines Staates, seine Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten willkürlich zu begründen.[30]

II. Einzelne völkerrechtliche Prinzipien

1. Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip

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Auf der Erstreckung der Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet beruht das völkerrechtlich allgemein anerkannte Territorialitätsprinzip(oder auch Gebietsgrundsatz). Es gewährt einem souveränen Staat als Ausdruck seiner Gebietshoheit das Recht, seine Strafgewalt auf sämtliche Taten zu erstrecken, die auf dem eigenen Staatsgebiet begangen werden.[31] Dies beinhaltet zunächst, auf seinem Territorium grundsätzlich nach Belieben bestimmte Handlungen zu untersagen oder zu fordern und bei Fehlverhalten auch im Rahmen seiner Strafgewalt strafrechtliche Sanktionen auszusprechen. Primärer und unumstrittener Anknüpfungspunkt ist somit der Ort, an dem der Täter handelt bzw. etwas unterlässt.[32] Die Staatsangehörigkeiten von Täter und Opfer sind ohne Belang.[33]

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Eine territoriale Anknüpfung gestatten aber nicht nur die Handlungen eines Täters, sondern auch die dadurch verursachten Folgen. Nach dem sog. Auswirkungsgrundsatz(„effects principle“)[34] können die Wirkungen einer Tat (z.B. der durch einen Schuss über die Grenze herbeigeführte Tod eines Menschen) ebenso als Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt herangezogen werden. Da entscheidend auf den Ort abgestellt wird, an dem die jeweiligen Wirkungen eintreten, wird letztlich wiederum die nationale Strafgewalt eines Staates über dessen Gebietshoheit begründet. Es erscheint daher angebracht, den Auswirkungsgrundsatz als Ausprägung des Territorialitätsprinzips anzusehen.[35]

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Um die eigene Strafgewalt auf seinem Territorium ausüben zu können, bleibt festzustellen, ob dort überhaupt eine Straftat begangen wurde. Ohne diese Vorfrage zu beantworten kann das Territorialitätsprinzip nicht bemüht werden.[36] Um den Begehungsorteiner Tat zu bestimmen, existieren verschiedene Ansätze, die – alternativ oder kumulativ – auf die Handlung selbst oder auf deren Auswirkungen abstellen. Am weitaus verbreitetsten ist hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, wonach eine Straftat sowohl am Handlungs- bzw. Unterlassensort (so allein die sog. Handlungstheorie) als auch am Erfolgsort (lediglich hierauf stellt die sog. Erfolgstheorie ab) begangen wird.[37]

2. Flaggenprinzip

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Nach dem sog. Flaggenprinzipdarf ein Staat seine Staats- und Strafgewalt generell, d.h. auch auf im Ausland befindlichen Beförderungsmitteln zu Luft, zu Wasser und im Weltraum ausüben, die wie insbesondere Schiffe und Flugzeuge seine Flagge tragen. Diese extraterritoriale Ausdehnung der Strafgewalt beruht auf der Schutz- und Ordnungsfunktion eines Staates für Wasser- und Luftfahrzeuge unter seiner Flagge. So sollen nicht zuletzt Zuständigkeitslücken auf hoher See oder in dem darüber liegenden Luftraum geschlossen[38] und Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei einer Straftat in einem Flugzeug, das verschiedene Staaten in einem kurzen Zeitraum überquert) vermieden werden.[39] Eine Ausdehnung des Hoheitsgebiets geht mit dem Flaggenprinzip aber nicht einher.[40]

3. (Aktives und passives) Personalitätsprinzip

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Die Personalitätsprinzipien ziehen Täter bzw. Opfer einer Tat heran, um nationale Strafgewalt zu beanspruchen. Begründet wird dies mit der Zugehörigkeit der Person zu einem völkerrechtlichen Souverän, die in der verliehenen Staatsangehörigkeitzum Ausdruck kommt (Grundsatz der Personalhoheit über die eigenen Staatsbürger).[41]

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Das aktive Personalitätsprinzipknüpft an die Staatsangehörigkeit des Täters. Da einem Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Treuepflichten gegenüber dem Heimatstaat obliegen, sei die Ausübung seiner Strafgewalt bei Straftaten der eigenen Bürger im Ausland legitim.[42] Ein solcher Ansatz wird indessen zu Recht zunehmend als kritisch angesehen, unter anderem weil er autoritäres Staatsdenken zu fördern vermag.[43]

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Zunehmend wird stattdessen die Nähe des aktiven Personalitätsprinzips zum Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege( Rn. 30 f.) betont.[44] Von Bedeutung ist das aktive Personalitätsprinzip schließlich vor allem dann, wenn ein Staat seine Bürger zwar nicht an den Tatortstaat ausliefert, deren Taten dann aber gleichwohl selbst aburteilt.[45] Daher wird es mittlerweile in erster Linie als Zeichen internationaler Solidarität angesehen, bei Straftaten der eigenen Staatsbürger im Ausland seine Strafgewalt zu beanspruchen.[46]

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Das sog. passive Personalitätsprinzip(oder auch Individualschutzprinzip) greift auf die Staatsangehörigkeit des Opfers einer Straftat zurück, um die nationale Strafgewalt zu beanspruchen. Schließlich übernehme der Staat eine Schutzfunktion zugunsten seiner Bürger.[47] Dem wird unter anderem entgegengehalten, dass der Täter häufig um die Staatsangehörigkeit des Opfers nicht wisse und daher unerkannt der Strafgewalt dessen Heimatstaates unterliege.[48] Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass Adressat des passiven Personalitätsprinzips in der Regel kein eigener Staatsangehöriger, sondern ein ausländischer Bürger im Ausland ist.[49]

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Im Vergleich zum Staatsgebiet erscheint die Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer jedenfalls als schwächerer „genuine link“. Dies gilt vor allem für das passive Personalitätsprinzip.[50] Es wird daher diskutiert, ob die Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer allein ausreicht, um die nationale Strafgewalt auch bei Auslandstaten zu beanspruchen, ein absolutes aktives bzw. passives Personalitätsprinzip folglich überhaupt mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsprinzip vereinbar ist.[51] In der Tat stellt sich etwa die Frage, weshalb beim aktiven Personalitätsprinzip ein Staat seinen Staatsangehörigen für seine (nach seiner Rechtsordnung strafbaren) Handlungen in einem anderen Staat strafrechtlich zur Verantwortung ziehen soll, wenn er sich dort im Einklang mit geltendem Recht verhalten hat bzw. vielleicht sogar auf diese Art und Weise verhalten musste. Um solchen Bedenken Rechnung zu tragen, wird ein eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip vorgeschlagen, wonach z.B. die Tat auch nach dem Recht des Tatorts (lex loci) strafbar sein[52] oder der Täter seinen Wohnort oder zumindest seine Lebensgrundlage in seinem Heimatstaat haben muss (sog. Domizilprinzip).[53] Ähnliche Überlegungen werden im Hinblick auf ein eingeschränktes passives Personalitätsprinzip geäußert.[54]

4. Realprinzip

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Ist nicht der einzelne Bürger, sondern der Staat selbst in eigenen schützenswerten Belangen betroffen, gestattet ihm das sog. Realprinzip(oder auch Staatsschutzprinzip) in Abgrenzung zum passiven Personalitätsprinzip (oder auch Individualschutzprinzip), die Strafgewalt zur Verteidigung nationaler Interessen auch auf Auslandstaten zu erstrecken.[55] In diesem Fall muss sich der beeinträchtigte Staat nicht mit einer etwaigen Verfolgung der Tat durch den Territorialstaat begnügen, auf dessen Gebiet die Tat begangen wird. Ohnehin dürfte diese Aussicht nicht selten nur eine vage sein, da dies sowohl die Strafbarkeit der Tat am Tatort als auch den Willen zur Strafverfolgung voraussetzt.[56]

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