Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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II. Unrechtslehre „de lege lata“?

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Freilich scheint der gesetzgeberische Trend, zunehmend auf Verletzungs- bzw. Gefährdungserfolge[44] zu verzichten (bzw. aufgrund einer Abkehr von einem klassischen, individualrechtsgutschützenden Strafrecht zu einem Präventionsstrafrecht verzichten zu müssen ) der monistischen Lehre faktisch Recht zu geben:[45] Der rechtliche Außenwelterfolg bleibt zwar dogmatisch von der schlichten Tätigkeit bzw. der Handlung zu trennen.[46] Da aber der Erfolg nur noch die Tatbestandsausgestaltung betrifft und nicht mehr als „Synonym für Rechtsgutsverletzung“ fungiert,[47] scheint das Erfolgsunrecht, wie man es als Vertreter eines dualistischen Konzepts verstehen sollte, in diesen Fällen auf den ersten Blick keine Rolle mehr zu spielen.[48]

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Indes wäre ein solcher Schluss von modernen gesetzgeberischen Entwicklungen in (und seien es auch zahlreiche) Sonderbereichen auf ein allgemeines Unrechtsverständnis vorschnell. Zum einen liegt im tatbestandlichen Außenwelterfolg eine gesetzgeberische Wertentscheidung,[49] die den Aussagegehalt hat, dass ein überindividuelles Rechtsgut ab dem Eintritt des Erfolgs qualitativ in einem höhheren Maße betroffen ist als im Falle eines sonstigen Handlungsvollzugs;[50] das spiegelt sich etwa in den auf eine Rechtsgutsverletzung verzichtenden Betrugsderivaten der §§ 264a, 265b und 265c StGB auch in dem gegenüber § 263 StGB verringerten Strafrahmen wider. Daneben darf nicht übersehen werden, dass der tatbestandliche Erfolg auch ohne Rechtsgutsbezug bewusstseinsbildende Wirkung hat,[51] weil er verhaltensnorm-konkretisierend wirkt. Samson präzisiert den Einfluss des Außenwelterfolgs auf das Handlungsunrecht von der Prämisse ausgehend, dass das menschliche Erkenntnisdefizit hinsichtlich der Tauglichkeit von Handlungen, Rechtsgüter zu gefährden (bzw. legitimen Interessen zu beeinträchtigen), eine Entscheidung ex post erforderlich mache, wofür der Erfolgseintritt das Indiz bilde.[52] Dass derartige Ansätze (insb. das Verständnis vom „Erfolgsunrecht“ als „bewusstseinsbildendem Außenwelterfolg ohne Rechtsgutsbezug“) mehr zweckorientiert als zielführend anmuten, ist weniger schlimm, wenn man sich vor Augen führt, dass die Verschleifung von „Handlungs- und Erfolgsunrecht“ bzw. der Verzicht auf ein Erfolgsunrecht bei einzelnen Tatbeständen de lege lata auch als eine legislatorische (Fehl-)Entscheidung verstanden werden könnte, über die auch an anderer Stelle (und mit anderem Vorzeichen) kritisch diskutiert wird.[53]

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Anders gewendet: Soweit man das Erfolgsunrecht auf die Verletzung von Individualrechtsgütern oder sonst irgendwie geartete manifestierte Gefährdungsakte in Abgrenzung zum Außenwelterfolg als begrenzendes Tatbestandsmerkmal beschränken will, heißt dies nicht, dass die Lehre vom konstitutiven Erfolgsunrecht überflüssig, weil vom Gesetzgeber ohnehin nicht beachtet wäre[54] (was umso mehr gilt, als der Gesetzgeber an die Verfassung und nicht an eine hiervon losgelöste Unrechtslehre gebunden ist). Vielmehr kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Gesetzgeber eben dort, wo er solch ein Erfolgsunrecht im engeren Sinne verlangt – also für die konkrete Deliktsbegehung und den damit einhergehenden Strafrahmen etc. das Erfolgsunrecht für konstitutiv erachtet (und insofern auch die Konsequenzen aus dessen Fehlen bzw. dessen Kompensation zu ziehen sind) – in einem engen Sinne „klassisch“ bzw. „typisch“ strafrechtliches Unrecht umschreibt, während dort, wo auf ihn verzichtet wird, immer darüber diskutiert werden kann, ob bzw. inwieweit dieser Verzicht auch legitim ist.[55] Dies verträgt sich auch insofern mit dem Charakter des Unrechts, als ein hinzutretendes Erfolgsunrecht dessen Umfang näher konkretisiert. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass lediglich sichtbare Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen von Rechtsgütern unter den Begriff des Erfolgsunrechts fallen, bleibt dies im Übrigen weitestgehend ohne Folgen, wenn man bedenkt, dass die dogmatischen Auswirkungen des zweibasigen Konzepts ohnehin überwiegend Delikte betreffen, welche Individualrechtsgüter schützen.

III. Fazit: Partikulärer Unrechtsbegriff?

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Man könnte also versucht sein, zur Erhaltung des „Erfolgsunrechts“ dessen Substanz selbst aufzugeben, um mit der gesetzgeberischen Wirklichkeit einher zu gehen. Ein Erfordernis diesbezüglich besteht jedoch nicht. Insofern sind sich die geschilderten Ansätze äußerst ähnlich. Sie begehen denselben Fehler, soweit sie sich um einer besseren Verträglichkeit mit der lex lata willen selbst aufgeben:[56] Während dies im Rahmen der dualistischen Lehre zum Teil mit einer Modifikation des Erfolgsunrechts versucht wird, schneidet sich die monistisch-subjektive Lehre ins eigene Fleisch, wenn sie die Relevanz für Eintritt und Höhe der Strafe damit begründet, dass die Gesellschaft an einer erfolgreichen Straftat mehr Anstoß nimmt als an einer erfolglosen, obwohl dies nach dem normtheoretischen Konzept des Unrechts gerade keine Rolle spielen dürfte.[57]

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Da sich beide Auffassungen „in Reinform“ mit dem geltenden Recht nicht vereinbaren lassen, müssen sie gleichsam autonom bleiben, soweit sie als System kohärent bleiben sollen. Die hier angestellten Überlegungen dürften jedoch deutlich gemacht haben, dass man die Früchte der Unrechtslehre für die Dogmatik nur ernten kann, wenn man einen Mittelweg einschlägt: Dieser hat seinen Ansatz in der Erkenntnis, dass die Unrechtsqualität menschlichen Verhaltens nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Verhaltensnorm bestimmt werden kann.[58] Dies führt zu einem partikulären Unrechtsbegriff, dessen konstitutive, unrechtserhöhende oder verzichtbare Komponenten vom Ausmaß der Verhaltensnorm und deren Stoßrichtung abhängig sind. Solch ein Unrechtsbegriff lässt sich auch besser in das geltende Recht integrieren, weil die lex lata dann als (korrigierbare) Zwischenentscheidung dahingehend zu deuten ist, welche Komponenten im jeweils betroffenen Bereich für notwendig erachtet werden.

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So lässt sich begründen, dass eine Prüfung des Vorliegens von Erfolgsunrecht neben dem stets notwendigen Element des Handlungsunrechts sich einmal erübrigt (so – zumindest weitgehend – beim Versuch, bei schlichten Tätigkeitsdelikten, aber auch bei solchen Erfolgsdelikten, die noch keine Verletzung eines Rechtsguts bedeuten), einmal als „Teilmenge“ fungiert, welche das Ausmaß des Unrechts konkretisiert, und ein weiteres Mal gar mitkonstitutiv wirkt, soweit das Handlungsunrecht allein bzw. ein Verhaltensnormverstoß (Fahrlässigkeit) das Unrecht nicht begründen kann. Dementsprechend unterschiedlich kann das Beziehungsverhältnis der beiden Komponenten zueinander sein (vgl. noch Rn. 15 f.), wobei man auch das Verhältnis der objektiven Komponente des Handlungsunrechts zu seiner subjektiven nicht vernachlässigen darf (vgl. noch Rn. 33 ff.). Eine andere Frage bleibt, ob das partikuläre Unrecht gesetzgeberisch richtig „umgesetzt“ wurde, ob also die Einschätzung zutrifft, welche der Komponenten des Unrechts strafbarkeitsbegründend wirken müssen. Dann führt der Unrechtsbegriff weitere „strafrechtsspezifische“ Ausprägungen des Verfassungsrechts – insb. den fragmentarischen Charakter bzw. die Subsidiarität[59] – am Ziel eines verfassungsrechtlich legitimen (weil materiellen Unrechtsgehalt aufweisenden) Strafgesetzes zusammen.

6. Abschnitt: Die Straftat› § 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat› C. Die Komponenten des Erfolgs- und Handlungsunrechts in der Verbrechenslehre

C. Die Komponenten des Erfolgs- und Handlungsunrechts in der Verbrechenslehre

I. Ausgangspunkt

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