Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Das gilt mutadis mutandis auch für Unterlassungen. Hier schließt schon die physische Aktionsunmöglichkeit eine sonst ggf. in der Untätigkeit liegende Persönlichkeitsäußerung aus, auch wenn das seelisch-geistige Aktionszentrum als solches intakt ist. Der gelähmte oder gefesselte Vater, der einer Tötung seines Sohnes hilflos zusehen muss, hat keine Unterlassungshandlung vorgenommen.

IV. Geschehnisse im Zustand der Bewusstlosigkeit

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Eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung scheidet auch dort aus, wo jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit Rechtsgüterbeeinträchtigungen verursacht oder entgegen einem gesetzlichen Gebot nicht abwendet. Das gilt für den vielzitierten Krampfanfall des Epileptikers, für Bewegungen im Schlaf (auch das Schlafwandeln), für Wirkungen, die vom Körper eines Ohnmächtigen ausgehen sowie von den Folgen eines hochgradigen Deliriums oder einer bewusstseinsausschließenden Narkose.

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Dagegen wird man bei Taten, die im Zustand der Hypnose begangen werden, noch von einer Handlung sprechen können. Freilich kommt eine schuldausschließende Bewusstseinsstörung in Betracht (§ 20 StGB). Denn die Taten des Hypnotisierten sind durch psychische Einwirkung vermittelt und umweltangepasst, also psychisch gesteuert. Da eine „Charakterschranke“ bei rechtstreuen Menschen die Ausführung suggerierter Straftaten verhindert, kann man hier noch von einer Persönlichkeitsäußerung sprechen.[75]

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In Fällen der Trunkenheit ist zu differenzieren.[76] Eine Handlung scheidet nur aus, wenn dem Betrunkenen entweder jedes Bewusstsein fehlt und er z.B. in diesem Zustand auf einer abschüssigen Straße herumrollt, oder wenn seine Bewegungen keine Umweltbezogenheit mehr erkennen lassen, so dass er etwa auf die Bahngleise fällt, ohne überhaupt erkannt zu haben, dass er sich auf einem Bahnhof befindet.

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Dagegen ist das Torkeln eines Betrunkenen, der immerhin noch zielgerichtete Bewegungen vornimmt, also z.B. seiner Haustür entgegentaumelt, noch eine Handlung, auch wenn es sich um die Persönlichkeitsäußerung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen handeln mag.[77]

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Das AG Kappeln[78] hat sich mit einem Fall befasst, in dem der volltrunkene Angeklagte von seiner Frau nach Hause gefahren wurde. Als der Wagen stehenblieb, veranlasste sie ihren zunächst schlafenden Mann, sich ans Steuer zu setzen, um den Wagen wieder in Gang zu bringen. Das gelang mit der Wirkung, dass der Mann beim Weiterfahren nach 1,5 km einen Unfall verursachte.

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Das AG hat den Mann „mangels Handlung“ freigesprochen, da er nur eine „Marionette“ in der Hand seiner Frau gewesen sei. Hier war jedoch eine Handlung anzunehmen, da der betrunkene Mann immerhin noch bewusst zielgerichtete und koordinierte Bewegungsabläufe vornehmen konnte. Ob er sich später noch daran erinnern konnte, hat auf das Vorliegen einer Handlung keinen Einfluss. Ein Handlungsausschluss in Trunkenheitsfällen ist eine Ausnahme.

V. Reflex- und Schockreaktionen, Automatismen, Affekttaten

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Die bisher behandelten Fälle von Nichthandlungen haben die Rechtsprechung kaum beschäftigt. Der Grund liegt nicht in ihrer Seltenheit, sondern darin, dass beim evidenten Fehlen einer Persönlichkeitsäußerung strafrechtliche Ermittlungen eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen werden. Grenzfälle, die Entscheidungen herausfordern, ergeben sich jedoch bei den hier thematisierten körperlichen Spontanreaktionen.

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An einer Handlung fehlt es, wo ein Reflex sich ohne psychische Vermittlung unmittelbar in einen Außenwelterfolg umsetzt: „Jemand zuckt bei Berührung einer elektrischen Leitung zusammen und verletzt dadurch einen anderen.“[79] Anders ist es dagegen, wenn ein Willensimpuls zwischen den äußeren Reiz und die Reaktion des Betroffenen tritt: In einem vom OLG Hamm[80] entschiedenen Fall flog einer Autofahrerin, als sie gerade durch eine Kurve fuhr, plötzlich von draußen ein Insekt gegen das Auge. Sie machte mit der Hand eine „ruckartige Abwehrbewegung“, verlor dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte einen Zusammenstoß. Hier war eine Handlung zu bejahen. Denn es lag, wenn auch ohne bewusste Reflexion, eine zielgerichtete Abwehrbewegung und damit eine Persönlichkeitsäußerung vor. So hat auch das OLG Hamm entschieden. Reflexbewegungen sind also nur dann keine Handlungen, wenn „die Erregung der motorischen Nerven nicht unter seelischem Einfluss steht“.

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Entsprechendes gilt für Schockreaktionen. Der Presse[81] ist ein Fall zu entnehmen, der dem vorbeschriebenen ähnelt, aber doch wieder anders liegt. Hier war einem Autofahrer ein Insekt unter die Sonnenbrille geflogen. Er erschrak darüber so sehr, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und einigen Sachschaden verursachte. Hier wird man eine Handlung ablehnen müssen, weil die schädigenden Folgen nicht durch einen Willensimpuls vermittelt und daher nicht durch eine Persönlichkeitsäußerung herbeigeführt waren.

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Anders ist es auch hier wieder, wenn der Schock zu einer zielgerichteten, sei es auch automatisierten Reaktion führt. Einen solchen Fall hat das OLG Frankfurt[82] entschieden: Eine mit 90 km/h fahrende Frau sah nachts auf der Autobahn plötzlich in 10–15 m Entfernung ein Tier von der Größe eines Hasen vor sich, zog den Wagen erschreckt nach links und prallte gegen die Leitplanke, wobei die Beifahrerin getötet wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass Ausweichmanöver als automatisierte Reaktionen weitgehend unbewusst verlaufen, so dass ein Willensentschluss zweifelhaft sein mag,[83] haben wir doch eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung vor uns. Denn auch erlernte Handlungsdispositionen gehören zum Gefüge der Persönlichkeit. Ihre Auslösung ist deren Äußerung, unabhängig davon, ob sie in bestimmten Situationen zu nützlichen oder schädlichen Folgen führt.[84]

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Zu den Handlungen gehören auch Affektreaktionen.[85] Das OLG Hamburg[86] hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Täter einer Frau ein Kostüm anprobieren sollte. Dabei wurde ihre Brust entblößt, die er daraufhin mit Küssen bedeckte und durch einen Biss verletzte. Hier haben sich mehrere Instanzen mit der Frage beschäftigt, „dass es sich bei dem Biss möglicherweise nicht um eine Handlung, sondern um ein rein reflexartiges, nicht mehr bewusstes Tun gehandelt haben könnte“.

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Man wird hier eher von einer triebhaften Affektreaktion sprechen müssen. Solche Taten beruhen kaum auf bewusster Überlegung. Das schließt aber ihre Handlungsqualität nicht aus, weil Verhaltensweisen, die der Triebbefriedigung oder, wie oft bei Tötungen in rasender Wut, der Aggressionsentladung dienen, auf eine Rechtsgutsverletzung gerichtet, also Persönlichkeitsäußerungen und keine blinden Kausalprozesse sind. Die Problematik der Affekttaten liegt im Schuld-, nicht im Handlungsbereich.

VI. Besitzdelikte

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Strittig ist auch, ob der Gesetzgeber befugt ist, den Besitz bestimmter Gegenstände unter Strafe zu stellen, wie es in Deutschland beim Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB), beim Waffenbesitz (§ 51 Abs. 1 WaffG) und beim Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) der Fall ist.[87] Den Besitzdelikten wird von einigen Autoren die Handlungsqualität mit der Begründung abgesprochen, dass „Handlung“ nur ein Tun oder Unterlassen sein könne, nicht aber ein bloßer Zustand wie der Besitz.

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Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von Besitzdelikten jedoch anerkannt.[88] Dem ist zuzustimmen. Zwar ist es kaum möglich, der Handlungsqualität der Besitzdelikte mit Kriterien wie denen einer willkürlichen Verursachung von Veränderungen in der Außenwelt oder gar der Finalität gerecht zu werden. Doch kann kein Zweifel bestehen, dass die bewusste Innehabung bestimmter Gegenstände eine Persönlichkeitsäußerung ist. Wenn jemand viele Bücher besitzt, ist dies ein Ausdruck seiner Persönlichkeit. Für den Besitz bestimmter pornografischer Schriften oder von Drogen gilt dies erst recht. Man kann über die Strafwürdigkeit dieses Besitzes in manchen Fällen streiten. Am Fehlen der Handlungsqualität scheitert die Strafbarkeit aber jedenfalls nicht.

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