Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

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294

§ 271a erfasst individualvertragliche Vereinbarungenebenso wie AGB. Für letztere gelten zusätzlich die Anforderungen der §§ 307 ff. Insbesondere sehen die §§ 308 Nr 1a und Nr 1bfür Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen strenge Grenzen vor. Ausgenommen sind gem. § 271a Abs. 5 Nr 1 die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen. Gem. § 271a Abs. 5 Nr 2 gelten die Abs. 1-3 nicht, wenn ein Verbraucher die Entgeltzahlung schuldet. Zugunsten von Verbrauchern können also auch längere Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen vereinbart werden.

295

Gem. § 271a Abs. 1 S. 1ist eine Vereinbarung, wonach die Entgeltforderung (vgl § 286 Abs. 3 S. 1) erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung fällig ist, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich (also nicht konkludent) getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbilligist. Bei der Bestimmung der groben Unbilligkeit sind die Nachteile der Entgeltgläubiger ebenso zu berücksichtigen wie die legitimen Interessen der Entgeltschuldner an einer längeren Frist.[17] Stellen wir uns vor, die Zahlungsansprüche eines kleinen Herstellers von Dachziegeln gegenüber einem Bauunternehmer sollen ausweislich der vertraglichen Einigung erst 90 Tage nach Übergabe der Ziegel fällig werden: In diesem Fall sind keine billigenswerten Interessen erkennbar, die es rechtfertigen, die vom Gesetz genannte Periode von 30 Tagen zu überschreiten, insbesondere dürften Fehler an der Ware bereits nach wenigen Tagen oder spätestens Wochen auffallen. Eine solche Vereinbarung wäre daher als Verstoß gegen § 271a Abs. 3 unwirksam. Wenn der Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung (zu den Begriffen „Rechnung“, „Empfang der Gegenleistung“ und „Zahlungsaufstellung“ s. § 286 Abs. 3) erhält, ist für die Fristberechnung nicht der Empfangszeitpunkt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem diese Rechnung (oder Zahlungsaufstellung) zugeht (§ 271a Abs. 1 S. 2). Dagegen bleibt es beim Empfang der Gegenleistung als maßgeblichem Zeitpunkt, wenn eine Rechnung (oder gleichwertige Zahlungsaufstellung) schon vor dem Empfang der Gegenleistung zugeht.

296

In § 271a Abs. 2 wird die Regelung des § 271a Abs. 1 noch verschärft, wenn öffentliche Auftraggeberdie Zahlung schulden: Dann sind Fristen von über 60 Tagen von vornherein unwirksam (§ 271a Abs. 2 Nr 2) und schon Fristen von über 30 Tagen nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist (§ 271a Abs. 2 Nr 1).

297

§ 271a Abs. 3 betrifft den Fall, dass eine Entgeltforderung erst nach Überprüfungoder Abnahmeder Gegenleistung fällig ist. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung, nach der die Überprüfungszeit oder die Zeit für die Abnahme mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

4. Lösung Fall 22

298

A könnte gegen die B-GmbH einen Anspruch auf Absendung des Gaming Laptops am 23.9. aus § 433 Abs. 1 S. 1 haben.

I.A und die B-GmbH haben einen Kaufvertrag über den Gaming Laptop geschlossen. A kann Absendung schon am 23.9. aber nur dann verlangen, wenn der Anspruch fällig ist.

1.Gem. § 271 Abs. 1 wird die Fälligkeit vorrangig durch Parteivereinbarung bestimmt. Eine solche Vereinbarung haben A und die B-GmbH aber nicht getroffen. Auch aus den Umständen ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt nicht. Die Leistung ist daher nach der Zweifelsregel des § 271 Abs. 1 sofort fällig. „Sofort“ bedeutet nicht „auf der Stelle“; vielmehr kann gem. §§ 133, 157, 242 auch eine gewisse Zeitspanne abzuwarten sein. Wegen des Krankenstands vieler Mitarbeiter spricht viel dafür, dass A schon in Anwendung des § 271 Abs. 1 nicht verlangen kann, dass der Laptop noch am 23.9. abgeschickt wird.

2.§ 271 könnte jedoch ohnehin von § 475 Abs. 1 verdrängt sein. § 475 Abs. 1 ist anwendbar, weil ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 Abs. 1 S. 1 vorliegt. § 271 ist daher verdrängt, die Fälligkeit richtet sich allein nach § 475 Abs. 1. Die Lieferung hat danach lediglich unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl § 121). Die Absendung erst am Folgetag der Bestellung ist kein schuldhaftes Zögern, da die Kapazitäten der B-GmbH wegen der vielen Erkrankungen beschränkt sind und die B-GmbH fair handelt, wenn sie die Bestellungen nach zeitlicher Priorität abarbeitet. Der Anspruch ist daher nicht schon am 23.9. fällig.

Ergebnis:A hat gegen die B-GmbH keinen Anspruch auf Absendung des Gaming Laptops am 23.9.

Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen› § 6 Modalitäten der Leistungserbringung› II. Leistungsort (§ 269)

II. Leistungsort (§ 269)

299

Fall 25:

A kauft bei B zwei Kaninchen und bezahlt diese sofort.

1. Variante: Beide vereinbaren, dass B die Kaninchen dem A bringen soll.

2. Variante: Beide vereinbaren, dass B die Kaninchen dem A schicken soll.

3. Variante: Beide vereinbaren gar nichts.

Frage: Was muss B jeweils tun, um seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen?

Fall 26(nach OLG Hamm, NJW-RR 2016, 177): A hat bei der Privatperson B ein Auto in Coesfeld gekauft. Da B allerdings in den Fahrzeugpapieren absichtlich eine zu geringe Laufleistung angegeben hat, erklärt A umgehend den Rücktritt vom Kaufvertrag, als er dies zuhause in Detmold herausfindet. Er fordert B auf, ihm den Kaufpreis in Detmold zurückzuzahlen – Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Kann B die Rückzahlung des Kaufpreises in Detmold verlangen? Lösung Rn 313

1. Begriff des Leistungsorts

300

Mit „Leistungsort“iSd § 269 ist der Ort der Leistungs handlung gemeint, also der Ort, an dem der Schuldner seine letzte Handlung zur Erfüllung seiner Pflicht vornehmen muss. Dieser Ort wird in den §§ 447 Abs. 1, 448 Abs. 1 und 644 Abs. 2 auch als „Erfüllungsort“bezeichnet. Nur, wenn der Schuldner seine Leistung am richtigen Ort erbringt, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. Wenn der Schuldner seine Leistung an einem anderen Ort anbietet, kann der Gläubiger sie zurückweisen, ohne in Annahmeverzug (§§ 293 ff) zu geraten. Der Erfüllungsort ist auch für den Schuldnerverzug[18] und für die Konkretisierung von Gattungsschuldengem. § 243 Abs. 2[19] relevant.

301

§ 269 Abs. 1 ist auf alle Schuldverhältnisseanzuwenden. Bis heute umstritten ist das für den Erfüllungsort der Nacherfüllungspflichtdes Verkäufers aus §§ 437 Nr 1, 439. Für die gelebte Praxis des Rechts hat der BGH diesen Streit aber inzwischen weitgehend geklärt: Auch für die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers ist § 269 der maßgebliche Regelungsort.[20]

302

Der Leistungsort(bzw. Erfüllungsort) ist von dem Erfolgsortzu unterscheiden. Mit Erfolgsort ist der Ort gemeint, an dem der geschuldete Leistungs erfolg eintritt. Der Erfolgsort ist auch für den Gerichtsstand aus § 29 ZPO relevant.

303

Erfolgsort ist etwa für die Pflicht des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 S. 1 der Ort, an dem die Übergabe und Übereignung der Kaufsache erfolgt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die Terminologie des Gesetzes nicht ganz glücklichist: Denn der Erfolgsort ist der Ort, an dem die Erfüllung (hier Übergabe und Übereignung) eintritt. Als „Erfüllungsort“ wird aber der Leistungsort bezeichnet, bei dem es gerade auf die Leistungs handlung und nicht den Leistungs erfolg ankommt.[21] Die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Erfolgsort ist wichtig, da beide nicht immer zusammenfallen. Bei der Holschuld und der Bringschuld stimmen Erfolgsort und Leistungsort jeweils überein. Dagegen fallen die beiden Orte bei der Schickschuld auseinander: Wenn Schuldner S aus Münster den per eBay an Gläubiger G aus Hamburg verkauften Fernseher vereinbarungsgemäß in Münster verpackt und zur Post bringt, ist Leistungsort Münster, weil S dort die letzte von ihm geschuldete Handlung vornimmt. Erfolgsort ist aber Hamburg, weil G dort den Fernseher in Empfang nimmt. Übergabe und Übereignung erfolgen erst dort.

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