Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

[46]

Siehe auch Medicus/Lorenz , SR BT 18, § 80 Rn 24.

[47]

S. Arnold , Vertrag und Verteilung (2014), S. 117 ff.

[48]

Näher S. Arnold , Vertrag und Verteilung (2014), S. 117 ff.

[49]

Zu Einzelheiten siehe etwa Schreiber , JURA 2010, 117; MünchKomm/ Gergen , BGB 8, § 2032 Rn 19.

[50]

Rn 119 f.

[51]

Näher unten Rn 1346 ff.

[52]

Zu Einzelheiten unten Rn 479und 1112 ff.

[53]

Vgl zu dieser Obliegenheit etwa MünchKomm/ Oetker, BGB 8, § 254 Rn 49 f; Hk/ Schulze , BGB 10, § 254 Rn 1 ff.

[54]

Dazu unten Rn 663 ff, 683.

[55]

Näher unten Rn 390.

[56]

Dazu näher unten Rn 745 ff.

Teil I Grundlagen› § 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen

§ 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. Kontrahierungszwänge

III. Unbestellte Leistungen (§ 241a)

IV. Formvorschriften

127

Fall 11 (nach AG Hannover, 25.11.2015, Az 549 C 12993/14 – juris):

K möchte anlässlich eines Sieges der deutschen Fußballnationalmannschaft im Rahmen der Weltmeisterschaft 2014 mit seinen Freunden in einer Diskothek feiern. Während seinen Freunden der Eintritt problemlos gewährt wird, wird K der Einlass an der Tür verwehrt, weil er dunkelhäutig ist.

Hat K einen Anspruch gegen die Diskothekenbetreiberin (D) auf Einlass in die Diskothek gegen Bezahlung der Eintrittskosten?

Fall 12 (nach AG Hagen BeckRS 2008, 139835):

M – ein Mann – möchte Mitglied im örtlichen Fitnessstudio (F) werden und stellt dort einen Aufnahmeantrag. F lehnt den Vertragsschluss jedoch mit der Begründung ab, dass eine interne Quote festgesetzt sei, um ein wünschenswertes Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern zu erreichen. Da der Anteil an Männern zurzeit zu hoch sei, könne man M, einen Mann, nicht aufnehmen.

Hat der M einen Anspruch auf Abschluss eines Mitgliedsvertrages mit F?

Fall 13:

K kauft online bei U eine Waschmaschine, welche ihm innerhalb von 2 Wochen nach Hause geliefert werden soll. Da sich U seit kurzem auch auf dem Waschmittelmarkt probiert, legt er der Waschmaschine eine Packung seines Waschmittels bei. In der Rechnung zur Waschmaschine weist U darauf hin, dass er der Waschmaschine eine Packung seines Waschmittels beigelegt habe, die K sicher gut gebrauchen könne. Wenn K das Waschmittel gebrauche, gehe er, U, davon aus, dass K es zum Sonderpreis von 8 Euro erwerben wolle. Als K das Waschmittel in den nächsten Tagen ausgeht, verwendet er das Waschmittel des U. Leider ist dieses jedoch noch nicht richtig ausgereift, so dass es zu erheblicher Schaumbildung kommt und die Waschmaschine schließlich komplett „überschäumt“. Dabei wird der teure Duschvorleger des K zerstört (Wert: 50 Euro). U wusste, dass es bei mehreren Testdurchläufen zu ähnlichen Reaktionen gekommen war, er wollte den Waschmittelmarkt aber so schnell wie möglich „erobern“ und vertraute darauf, dass es sich lediglich um „Ausreißer“ handle. Daher verzichtete er auch darauf, dem Paket einen entsprechenden Hinweis beizulegen.

Kann K von U Ersatz für den Duschvorleger verlangen? (Ansprüche aus dem ProdHaftG sind nicht zu prüfen.) Lösung Rn 151 fund 154

Fall 14:

A möchte gerne von B ein Grundstück in Münster für 1.000.000 Euro erwerben. Da bei diesem Betrag aber hohe Notarkosten und Steuern anfallen, schlägt A vor, dass in dem notariellen Kaufvertrag lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 500.000 Euro eingetragen wird. Die restlichen 500.000 Euro sollen „unter der Hand“ gezahlt werden. B ist damit einverstanden. Sie möchte nämlich den Kaufpreis offiziell niedrig halten, um ihrer Familie den Verkaufserlös vorzuenthalten. Nach dem Notartermin beschließt B, das Grundstück doch lieber für 1.250.000 Euro an einen Dritten zu übertragen. Sie weigert sich daher, das Grundstück an A zu übertragen. A ist empört und fordert B auf, ihm das Grundstück zu übertragen.

Hat A einen Anspruch auf Grundstücksübertragung? Lösung Rn 161, 164und 169

Fall 15 (nach BGH NJW 2017, 885):

A ist Erbe der E. Das einzige Vermögen der E bestand in Investmentfonds im Wert von 10.000 Euro. Einen Monat vor ihrem Tod beschließt E, B diese Investmentfonds zu schenken: Sie gibt B eine Vollmacht und sagt ihr, sie solle die Investmentfonds in ihr eigenes privates Depot übertragen. B geht noch am selben Tag zur Bank und überträgt die Investmentfonds in ihr Depot. E wollte auch, dass die Übertragung noch zu ihren Lebzeiten erfolgt, da sie das Lächeln der B noch erleben wollte. A kann dagegen nach dem Tod der E gar nicht lächeln und verlangt von B Herausgabe der Fondsanteile aus ungerechtfertigter Bereicherung. A stützt sich darauf, dass Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Kann A Herausgabe der Fondsanteile wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen? Lösung Rn 170und 176

Teil I Grundlagen› § 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen› I. Überblick

I. Überblick

1. Gesetzliche Schuldverhältnisse

128

Gesetzliche Schuldverhältnisseentstehen, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes – also beispielsweise die des § 823 Abs. 1 – erfüllt sind. Das ist oben schon kurz erläutert worden[1] und wird in vielen Details in Lehrbüchern des besonderen Schuldrechts bei den jeweiligen gesetzlichen Schuldverhältnissen erörtert. Im Folgenden geht es nur um die Entstehung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse, die für das allgemeine Schuldrecht – gerade auch das Leistungsstörungsrecht – von herausragender Bedeutung sind. Zur Entstehung des Schuldverhältnisses aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) s. unten Rn 974.

2. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

a) Allgemeine Rechtsgeschäftslehre

129

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse kommen durch ein Rechtsgeschäftzustande. § 311 Abs. 1verlangt für die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft einen Vertragzwischen den Beteiligten, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.[2] Ausnahmsweise kann ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis auch ohne Vertrag zustande kommen. Das wichtigste Beispiel ist die Auslobung (§ 657), die wir schon kennengelernt haben.[3]

130

Für das Zustandekommen von Verträgen gilt die Allgemeine Rechtsgeschäftslehre: Grundlegendes Erfordernis ist eine Einigungzwischen den Parteien, in der Regel durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. Die Einigung muss sich auf die essentialia negotii beziehen. Fehlt der Rechtsbindungswille, kommt es zu keinem Vertrag. Das ist bei den Gefälligkeitsverhältnissen relevant.[4] Das Zustandekommen von Verträgen kann in vielerlei Hinsicht problematisch sein. Das ist in den Lehrbüchern zum Allgemeinen Teil des BGB dargelegt. In schuldrechtlichen Prüfungsarbeitenist das Zustandekommen eines Vertrags häufig völlig problemfrei. Dann zeichnen sich gute Lösungen dadurch aus, dass sie das auch nur kurz im Urteilsstil festhalten und nicht etwa einzelne Voraussetzungen detailliert erörtern. Häufig genügt beispielsweise im Rahmen der Prüfung des § 280 Abs. 1 ein Satz wie: „Zwischen A und B besteht ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages.“

b) Die Draufgabe (§§ 336-338)

131

Die in den §§ 336-338 geregelte Draufgabe hat heute keine große praktische Bedeutungmehr. Die Draufgabe (auch Angeld oder Handgeld genannt) ist heute nur mehr eine als Beweiszeichen für den Vertragsabschluss gegebene Leistung. Ein Beispiel für eine Draufgabe ist die Hingabe eines Verlobungsringes anlässlich der Verlobung. Dieser Fall hat in § 1301 eine eigene Regel gefunden.[5] Im Gegensatz zur Draufgabe dient die Anzahlunglediglich der (teilweisen) Erfüllung der Schuld, so dass sich ihre Auswirkungen nach dem Erfüllungsrecht richten.[6]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.