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Lediglich dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder der Vergleich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit den Gläubigern erfolgt, greift § 9a Abs 1nicht ein (vgl insofern § 17 Abs 2 InsO; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9b Rn 3). Eben dies gilt auch für den Fall der Regelung der Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan. Hier sollen die GmbH bzw deren Gläubiger durch die Vorschrift nicht besser als die übrigen Gläubiger des Ersatzverpflichteten gestellt werden (Scholz/ Veil § 9b Rn 12; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9b Rn 2). Betroffen sind damit die Insolvenz des Ersatzpflichtigen, die Abwendung der Insolvenz durch gerichtliches Vergleichsverfahren und der gerichtlich bestätigte Zwangsvergleich (Scholz/ Veil § 9b Rn 13–15; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9b Rn 3; vgl auch BGH ZIP 1987, 1050: Verzichtswirkung einer Entlastung nach § 46 Nr 5).
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Die Bestimmung des § 9a Abs 2ist an § 51 AktG angelehnt. Von der Verjährung sind Ansprüche aus der Gründungszeit der GmbH betroffen (vgl § 9a: falsche Angaben, Schädigung durch Gründungsaufwand bzw durch Einlagen). Maßgeblich für den Lauf der Verjährungsfrist ist grds die Eintragung in das HR (s Eintragungsdatum in Spalte 7 des Registers) – ausnahmsweise späterer Beginn bei späterer Begehung nach Eintragung (Scholz/ Veil § 9b Rn 17; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9b Rn 4; nicht Zeitpunkt der Heilung KG Berlin GmbHR 2011, 821 – verdeckte Sacheinlage: falsche Angaben im Zusammenhang mit einem Heilungsversuch; Wicke § 9b Rn 2). Nicht entscheidend ist, wann der Schaden entstanden ist bzw wann die Gesellschaft von den entspr Ansprüchen Kenntnis erhalten hat (vgl andererseits zB §§ 199 BGB; wie hier Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9b Rn 4; Scholz/ Veil § 9b Rn 17).
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Eine Abkürzung der Verjährungsfrist scheidet aus – zwingende Bestimmung (Scholz/ Veil § 9b Rn 19 mwN). Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach den §§ 202 ff BGB (Scholz/ Veil § 9b Rn 18 zu weiteren Einzelheiten).
Kapitel I GmbH-Gesetz› Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft› § 9c Ablehnung der Eintragung
§ 9c Ablehnung der Eintragung
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. |
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu machen sind, |
2. |
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder |
3. |
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat. |
I. Allgemeines1, 2
II. Prüfungspflicht des Registergerichts3 – 16
III. Zurückweisung bei „wesentlicher“ Überbewertung von Sacheinlagen17, 18
IV. Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen19 – 21
Neuere Entscheidungen: BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – Zurückweisung der Neugründung einer UG durch Abspaltung nach § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG; BGH GmbHR 2012, 1066-1070 – nochmalige Zahlung des Einlagebetrags nach fehlgeschlagener Voreinzahlung als verdeckte Sacheinlage; BGH ZIP 2012, 817 – Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; KG Berlin FGPRAX 2012, 122 – Prüfungspflicht des Registergerichts bei begründetem Zweifelan der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung; KG Berlin GmbHR 2012, 1138 – keine Unterbilanzhaftung des Gesellschafters bei Verwendung eines „alten“ GmbH-Mantels vor Abwicklung seines Geschäftsbetriebs; LG Augsburg 28.4.2009 – 2HK T 902/09 – Beibehaltung der festgelegten Nummerierung bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; LG Freiburg 20.2.2009, 12 T 1/09 – ausreichend für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterlisteauf formale Anforderungen des § 40 GmbHG– Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung (wie LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422); OLG Düsseldorf GmbHR 2012, 1135 = ZIP 2012, 2011- Unterbilanz- bzw Vorbelastungshaftung auch bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; OLG München GmbHR 2012, 1299 – bei verdeckter Sacheinlage keine Eintragung einer erneuten Leistung zum Zwecke der Heilung im Handelsregister; OLG Nürnberg 18.4.2011, 12 W 631/11 – Erforderlichkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung– Prüfung analog nach § 9cbei Mantelverwendung der mit wirtschaftlicher Neugründung verbundenen Änderungen ua Mindesteinzahlung und entsprechende Anmeldeversicherung unterschiedslos für Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Prüfung des Mindestvermögens in Höhe des Stammkapitals, Versicherung der Einzahlung und freien Verfügung von einem Viertel, mindestens von 12 500 EUR; OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen– fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis.
Literatur: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Podewils Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegungeiner wirtschaftlichen Neugründung – zugleich Besprechung des BGH GmbHR 2012, 1175; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113.
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Die Bestimmung wurde durch die Novelle 1980 eingefügt und ferner durch HRefG 1998 (Einfügung des § 9c Abs 2) sowie die GmbH-Reform 2008 ( § 9c Abs 1 S 2) geändert. Die bisherige Praxis der Prüfung ist nunmehr eingeschränkt – allerdings greifen iÜ die Grundsätze des § 26 FamFG ein (vgl auch Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 36). Zur Prüfungspflicht nach früherem Recht vor dem HRefG Groß Rpfleger 1983, 213; Bartl BB 1984, 2154, 2155; Baums Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1980, S 16 ff). Zweck der aktuellen Norm ist die Verhinderung der Eintragung nicht ordnungsgemäß errichteter bzw angemeldeter GmbH (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 1; Wicke § 9c Rn 1). Abs 1 S 2stellt klar, dass das nunmehr nur noch im Fall der nicht unwesentlichen Überbewertungder Sacheinlagen eintritt (Scholz/ Veil § 9c Rn 1). Das entspricht der bereits vor 1980 geltenden Praxis. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist ansonsten auch 2008 nicht eingetreten (Lutter/Hommelhoff/ Fastrich § 9c Rn 1). Die Bestimmung ist für Umwandlungen und Kapitalerhöhungen sinngemäß anzuwenden (Scholz/ Veil § 9c Rn 2). Abs 2zeigt die weiteren Grenzen der Prüfung auf ( Wicke § 9c Rn 7; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 5 f). Abs 2wurde durch das HRefG (Art 10) mit Wirkung v 1.7.1998 eingefügt. Vgl Holzer WIB 1997, 290; Priester DNotZ 1998, 691; weitere Lit bei Scholz/ Veil § 9c vor Rn 1. Ob die eingeschränkte Prüfungspflicht des Registergerichts Vorteile bringt, darf nach wie vor bezweifelt werden. Gerade im Zusammenhang mit der Prüfungsbeschränkung auf unwesentliche Überbewertungen von Sacheinlagen ist dies fraglich. Prüfungsfehler etc stellen sich bekanntlich erst später vor allem in der Insolvenz heraus. So sehr das Interesse an einer schnellen Eintragung begründet ist, so sehr ist auch das Interesse der Gläubiger an einer wertvollen Sacheinlage zu beachten. Andererseits soll die Vorschrift des § 9c Abs 1die Eintragung wegen einer unwesentlichen Überbewertung nicht verhindern. Grundlose weitere Ermittlungen scheiden aus (Scholz/ Veil § 9c Rn 34; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 3; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 2; vgl zur formellen und materiellen Prüfung auch Krafka/Willer/Kühn Rn 153 f). Zu beachten sind ferner Schranken des § 9c Abs 2, die die materielle Kontrolle des Gesellschaftsvertrags und die Zurückweisung der Eintragung betreffen.
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