4
Grds sind von der Haftung Gründungsgesellschafter/Hintermänner und Geschäftsführer (nur Haftung nach Abs 1) betroffen ( Lutter/Hommelhoff § 9a Rn 2; Scholz/ Veil § 9a Rn 24; Baumbach/Hueck § 9a Rn 4); keine Haftung nach § 9avor Eintragung ausgeschiedener Gesellschafter (Haftung nach anderen Bestimmungen nicht ausgeschlossen – vgl OLG Rostock GmbHR 1995, 658 – ebenso Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 2; zur Haftung der Bank (Einzahlungsbestätigung) vgl BGHZ 113, 335; OLG München BB 1990, 1151; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 3. Unerheblich ist, wer von den Genannten die Falschangaben macht. Grds besteht Gesamtschuldnerschaft (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 5 – eventuell interner Ausgleich; Wicke § 9a Rn 2). Die Korrektur erfolgt über das Verschulden (Scholz/ Veil § 9a Rn 11 mwN; auch Kion BB 1984, 864).
5
Im „Innenverhältnis“ kommen entspr Ausgleichsansprüche zB ggü einem allein Schuldigen in Betracht – je nach Einzelfall (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 5 mwN). Denkbar ist auch die Haftung von Beratern, Sachverständigen etc bei Mitwirkung im Gründungsverfahren (Scholz/ Veil § 9a Rn 11 mwN – sämtliche „Gründungsbeteiligte“). Es ist jedoch zu beachten, dass § 9alediglich Gesellschafter, Geschäftsführer und „Hintermänner“ ausdrücklich nennt und damit die unmittelbare Haftung Dritter für ihre Angaben fraglich ist (vgl hierzu abl Bork/Schäfer GmbHG § 9a Rn 11, aA hM für Haftung so etwa Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 3 eE; Scholz/ Veil § 9a Rn 10, 11 unter Hinw auf OLG Köln GmbHR 1998, 42, Notar). Es handelt sich hier um eine Zurechnungsfrage (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit bzw Kenntnis oder Kennenmüssen). Der von der hM angenommene deliktsähnliche Charakter, Ziel und Zweck der Vorschrift könnte für eine Ausweitung des Personenkreises sprechen. Anders ist dies, wenn die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Angaben Dritter übernehmen und sie Bedeutung für die Gründung haben Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 11 m Hinw auf KG Berlin NZW 2000, 841 – richtig wohl gegen hM Bork/Schäfer GmbHG § 9a Rn 11).
6
Die Angaben müssen im Anmeldungsverfahren „zum Zweck der Errichtung“ zB ggü dem Registergericht gemacht werden (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 12; auch Lutter/Hommelhoff § 9a Rn 3; Scholz/ Veil § 9a Rn 10). Damit sind Angaben außerhalb des Eintragungsverfahrens nicht relevant, sofern sie nicht einen engen Zusammenhang mit dem Gründungsverfahren aufweisen Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 11.
Angaben sind insofern alle Erklärungen, Versicherungen, Hinweise auf Aufnahme der Geschäftstätigkeit etc (hierzu Scholz/ Veil § 9a Rn 13- keine einschränkende Regelung wie in § 46 Abs 1 S 1 AktG; s hierzu auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 10). Entscheidend ist der Bezug der Angabe zur Gründung und Eintragung (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 3).
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Falsche Angaben liegen dann vor, wenn ihre Unrichtigkeit objektiv feststeht. Ferner ist dies der Fall, wenn die Angaben unvollständig oder unterlassen werden sind (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 12; OLG Bremen GmbHR 1998, 41; OLG Oldenburg NZG 2008, 32; OLG Köln GmbHR 1999, 663; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 4; Scholz/ Veil § 9a Rn 21 mwN). Vgl o Rn 2und die dortigen Belege der Rspr.
8
Nicht erforderlich ist, dass es sich um Angaben ggü dem Registergericht handelt, sofern enger Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren besteht (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 11; Wicke § 9a Rn 4; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 3). Die Unrichtigkeit kann sich zB beziehen auf die Versicherung des Geschäftsführers zu Sacheinlagen bzw erbrachten Leistungen (vgl §§ 8 Abs 2, 7 Abs 3), den Gründungsaufwand, den Wert der Sacheinlagen oder früher auch die Sicherung für ausstehende Geldeinlagen bei der Einpersonengründung (Scholz/ Veil § 9a Rn 15 ff; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 12; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 3 – iÜ Scholz/ Veil § 9a Rn 14 f: Angaben betr die Übernahme, Aufbringung des Stammkapitals und Gründungsaufwand).
9
Der Gesellschaft steht ein Ersatzanspruch zu – Erstattung der im Zusammenhang von Sacheinlagen und Gründungsaufwand entstandenen Schäden (keine Differenzhaftung bzw Einlageschuld, sondern Schadensersatz, vgl Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 7; aA wohl Scholz/ Veil § 9a Rn 30, Schadensersatz) sowie unzulässige Vergütungen sind ebenso zu erstatten wie der „sonst entstehende Schaden“ einschließlich entgangenen Gewinns etc (vgl §§ 249 ff BGB; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 8; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 13, 16, 18). Insoweit sollten die Formulierungen in Abs 1(Leistung fehlender Einzahlungen, Ersatz nicht in den Gründungsaufwand übernommener Vergütung und Ersatz des sonst entstehenden Schadens) und Abs 2(Ersatz des durch Einlagen und Gründungsaufwand entstandenen Schadens) des § 9abeachtet werden. Das gilt auch hinsichtlich Befreiung von den Ansprüchen nach § 9a Abs 3, die sowohl für die Ansprüche aus § 9a Abs 1und Abs 2eingreifen kann. Gegenüber der Gesellschaft kann ein Haftender nicht auf das Versagen eines anderen Gesellschafters oder Mitgeschäftsführers verweisen (mitwirkendes Verschulden der GmbH – vgl § 254 Abs 1 BGB, der hier unanwendbar ist; BGH ZIP 1983, 824; auch Baumbach/Hueck § 9a Rn 21; auch Scholz/ Veil § 9a Rn 34; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 8). Gesellschafter und Geschäftsführer haften der GmbH nach § 9a Abs 1als Gesamtschuldner – interner Ausgleich nach § 426 BGB – teils problematisch vgl Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 5, 14, 21 sowie 6, Verhältnis von Ansprüchen nach § 9aund Einlagepflichten; ferner Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 7; Scholz/ Veil § 9a Rn 41, 42, zum Zusammentreffen von Schadensersatzpflicht und Einlagepflicht – unechte Gesamtschuld; hierzu auch OLG Hamm GmbHR 1994, 399; OLG Celle NZG 2000, 1178; ferner zur Berücksichtigung interner Regress- und Ausgleichsansprüche durch die GmbH BGH NJW 1984, 1037 (Erstattungsanspruch nach § 31); aA Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 21.
10
Die Inanspruchnahme nach § 9a Abs 1entfällt, wenn die Befreiung des Inanspruchgenommenen nach Abs 3eingreift. Aus der Formulierung der Vorschrift folgt, dass der Betroffene sich zu entlasten hat. Es hat insofern nachzuweisen, dass er die Gründe für die Ersatzpflicht im Zeitpunkt der Eintragung nicht kannte (keine positive Kenntnis).In der Lit wird hier die fehlende Kenntnis mit „Vorsatz“ gleichgesetzt (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf den Beitrag Bayer/Illhardt GmbHR 2011, 505). Dieser Entlastungsbeweis wird für die in die Gründung Involvierten schwierig und idR nicht zu führen sein. Der weitere Fall des „Nichtkennenmüssens“der Umstände wird ebenfalls idR nicht gelingen, zumal objektiv an den Pflichten eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuknüpfen ist (vgl hierzu auch unten zu § 43 Abs 2). Zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes gehört es ua, sich mit den Wertangaben für Sacheinlagen, mit Sachverständigengutachten oder sonstiger Dritter auseinanderzusetzen. Bei der Bestellung des Geschäftsführers ist sicherlich auch zu erwarten, dass die üblichen Auskünfte erfragt werden. Kein ordentlicher Geschäftsmann stellt ohne jedwede Nachfrage und ohne Vorlage bzw Einsicht von Unterlagen Geschäftsführer einer GmbH ein. Mit Recht wird zwar vertreten, dass die Beweislastumkehr nicht „zu einer Art von Garantiehaftung“ führen darf (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf KG Berlin NZG 2000, 841). Der Betroffene wird vortragen müssen, welche konkreten Maßnahmen er wie ein ordentlicher Geschäftsmann konkret unternommen hat. Es kommt dann darauf an, ob dies zur Entlastung ausreicht oder nicht (Prüfung von Unterlagen, Befragungen, Absicherung durch qualifizierte Dritte, Auskünfte und Überprüfungen von Angaben etc). Wer hier keine konkreten Einzelheiten vortragen kann, dürfte den notwendigen Entlastungsbeweis nicht führen können. Keine Entlastung bringt der Hinw auf fehlende Kenntnisse oder Unerfahrenheit (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf KG Berlin GmbHR 2011, 821; allgemeine Meinung vgl auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 17; Scholz/ Veil § 9a Rn 27).
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