11
Die Höhe des Anspruchs entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Überbewertungsbetrag sowie dem objektiven Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung. Da es auf den Zeitpunkt der Anmeldung allein ankommt, können spätere Entwicklungen keine Bedeutung erhalten. Werterhöhungen fließen der Gesellschaft zu und können nur bei entspr Festschreibung im Gesellschaftsvertrag zu Ausgleichsansprüchen des Gesellschafters führen (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9 Rn 10; Scholz/ Veil § 9 Rn 12). Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Sacheinlage trifft die GmbH (Geschäftsführer, Insolvenzverwalter); vgl o Rn 7aE; auch Scholz/ Veil § 9 Rn 18. Allerdings liegen hier auch abw Ansichten und Rspr vor: OLG Naumburg DB 1998, 125; vgl auch LG Bonn GmbHR 1999, 1291; OLG Düsseldorf WM 1991, 1669; OLG München GmbHR 1994, 712; zu den Einzelheiten ferner Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9 Rn 8 aE; ferner Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9 Rn 10; Hachenburg/ Ulmer § 9 Rn 14; Roth/Altmeppen § 9 Rn 4 teils für Umkehr der Beweislast – ausführlich OLG Düsseldorf AG 2011, 823.
12
Der Anspruch auf Zahlung der Differenz ist grds sofort fällig, da er als Ersatz für die Sacheinlagepflicht und damit als Geldeinlageschuld zu verstehen ist (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9 Rn 5; auch Scholz/ Veil § 9 Rn 23; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9 Rn 8). Die Verzinsungspflicht folgt nach § 20nach Einforderung des Geldbetrags (Scholz/ Veil § 9 Rn 18 mwN).
13
Andere Ansprüche der Gesellschaft sind daneben nicht grds ausgeschlossen und denkbar (zB Gewährleistungsansprüche, Leistungsstörungen, Gründungshaftung etc – vgl Wicke § 9 Rn 5; Baumbach/Hueck § 9 Rn 9; auch Scholz/ Veil § 9 Rn 20 f mwN).
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Der Anspruch der Gesellschaft verjährt nach der Reform in 10 Jahren. Eine Gesellschaft, die 10 Jahre lang ihre Verpflichtungen erfüllen kann, ist nach aller Lebenserfahrung ordnungsgemäß ausgestattet. Nicht zuletzt war auch zu bedenken, dass die Wertfeststellung nach Ablauf einer gewissen Zeit natürlich immer erheblichere Schwierigkeiten aufwirft, da es auf den objektiven Wert bei der Anmeldung ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Eintragungder GmbH in das HR. Maßgeblich hierfür ist der Vermerk in Spalte 7 des Registers – nicht die Bekanntmachung. IÜ gelten für die Verjährungsfrist die allg Grundsätze (vgl §§ 187 ff, 194 ff BGB; vgl BGH WM 1985, 1066 = BGHZ 104, 300 = GmbHR 1985, 335; Baumbach/Hueck § 9 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/ Veil § 9 Rn 19). Die zwingende Verjährungsfrist kann weder verkürzt noch verlängert werden (vgl § 225 BGB bzw § 202 BGB; iÜ Baumbach/Hueck § 9 Rn 10 f; ferner Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/ Veil § 9 Rn 19). Zum Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines GmbH-Mantels in Altfällen BGH ZIP 2008, 217 = NJW-RR 2008, 483 = NZG 2008, 147 – Reaktivierung einer Mantelgesellschaft – Beginn mit der wirtschaftlichen Neugründung.
Kapitel I GmbH-Gesetz› Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft› § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
(4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
I. Allgemeines1
II. Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, „Hintermänner“, „Gründungsbeteiligte“2 – 5
III. Falschangaben6 – 13
IV. Haftungsbefreiung14
V. Sonstige Ansprüche15
1
Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 lediglich redaktionell geändert ( § 9a Abs 4: statt Stammeinlagen Geschäftsanteile). Die in § 9aenthaltene Haftung verschärfte bereits 1980 den bisherigen § 9erheblich. Modifiziert wurde damals auch § 43. Entgegen dem bisherigen Recht sieht das GmbHG seit 1980 nunmehr auch eine erweiterte Haftung der Gesellschafter vor, die es vor 1980 nicht nach dem Gesetz, sondern nach allg Bestimmungen gab (Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 35). Insofern liegt eine gewisse Anlehnung an die §§ 46 ff AktG (vgl Reform 1980 RegE aaO; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 1; vgl auch BGH 1981, 750) vor. Die Vorschrift gilt nur für nach dem 1.1.1981 eingetragenen Gesellschaften, nicht für „Altgesellschaften“, für Umwandlungen nach dem UmwG ist die Vorschrift entspr anwendbar (vgl § 47 Abs 2, ferner §§ 36 Abs 2 S 2; 135 Abs 2 S 2 UmwG; iÜ Scholz/ Veil § 9a Rn 1, 25; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 2). Die Haftung nach § 9aist zwingend (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 14; Scholz/ Veil § 9a Rn 7). Wegen Verzicht und Vergleich s § 9b; ferner zur Aufrechnung vgl § 19 Abs 2 und die dortigen Ausführungen.
II. Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, „Hintermänner“, „Gründungsbeteiligte“
2
Ansprüche aus § 9agreifen erst nach Eintragung ein – folglich sind ausgeschiedene Gesellschafter oder zuvor ausgeschiedene Geschäftsführer nicht betroffen (Scholz/ Veil § 9a Rn 24; OLG Rostock GmbHR 1995, 658; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 2). Die Haftung soll deliktsrechtsähnlich sein (vgl OLG Düsseldorf GmbHR 1992, 373; auch Scholz/ Veil § 9a Rn 6 mwN).
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Anspruchsberechtigt ist die eingetragene GmbH (Verschuldenshaftung zum Schutz der GmbH – vgl Scholz/ Veil § 9a Rn 6; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 1; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 1). Der Anspruch setzt Eintragung der GmbH voraus (Scholz/ Veil § 9a Rn 24; Wicke § 9a Rn 2; OLG Rostock GmbHR 1995, 658; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 2). Voraussetzung für die Geltendmachung ist ferner Beschluss der Gesellschafterversammlung – kein Stimmrecht für den betroffenen Gesellschafter (Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9a Rn 1; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9a Rn 20; auch Scholz/ Veil § 9a Rn 5 – Klage gegen Hintermänner verlangt keinen Gesellschafterbeschluss). Zu den Voraussetzungen der Ablehnung der Haftung OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – zur Haftung der Gründungsgeschäftsführerin; OLG Celle GmbHR 2001, 243 (Ls) = NZG 2000, 1178 – falsche Versicherung des Geschäftsführers über Stammeinlageneinzahlung bei alsbaldiger Zurückzahlung der Einlage als Darlehen.
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