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Eingeschränkte Prüfung bei Sacheinlagen:Das Registergericht hat entspr dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs 1 S 2(Sacheinlagen) nur noch eingeschränkt zu überprüfen, nämlich bei „wesentlicher Überbewertung“. Diese Änderung soll die Eintragungszeiten deutlich verkürzen und die GmbH-Gründung beschleunigen (RegE). Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die strafrechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen dem Gesetzgeber aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfung des Gerichts bei Bareinlagen (Begr RegE). Nach der Begründung des RegE(Änderung von § 9c Abs 1) wird die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs 2 S 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt. Nach dem RegE prüfte das Registergericht bisher die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnte bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab. Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sollen „bereits heute“ die Gerichte kaum in der Lage gewesen sein, „mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolgedessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wurde auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst.“ § 38 Abs 2 S 2 AktG lautet:
(1) 1Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. 2Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) 1Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, dass der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. 2Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.
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Um eine Überbewertung auszuschließen, wurde – sog die Begr des RegE krit zur bisherigen Praxis des Registergerichts – dabei ggf zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursachte: „Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch idR nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs 1 S 2nicht gewährleistet, dass der Wert der betr Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sind zukünftig weitere Unterlagen „nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten – und nur bei entspr Anhaltspunkten (keine Einleitung der Ausforschungsermittlung zur Entscheidung über das Vorliegen einer „wesentlichen Überbewertung“).
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Für die Annahme einer „nicht wesentlichen Überbewertung“ müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde (vgl Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 1; Scholz/ Veil § 9c 13; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 17; Wicke § 9c Rn 6; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23). Anhaltspunkte können sich aus Unklarheiten, Unvollständigkeiten etc zB des Sachberichts oder bei Widersprüchen in einem Sachverständigengutachten (vgl auch § 5 Abs 2 S 2) ergeben – ferner bei offensichtlichen Überbewertungen bei Kfz etc. Konkrete Anhaltspunkte und nachvollziehbare Zweifel sind erforderlich. Gegen Zwischenverfügungen und die Ablehnung der Eintragung ist die Beschwerde zulässig vgl § 36 FamFG – früher § 19 FGG – hierzu Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 3; Wicke § 9c Rn 9; Krafka/Willer/Kühn Rn 166, 192; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 167 f; 171). Eine tw Ablehnung ist zumindest bei einschränkungsloser Antragstellung unzulässig (Teilvollzug unter Ausklammerung zB einer beanstandbaren Satzungsbestimmung BayObLG WM 1987, 502). Als ausreichend hat das LG Freiburg (20.2.2009 - 12 T 1/09 für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage angesehen: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung (iÜ hierzu auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 7a f; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 15 f – jeweils mwN).
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Schranken der Zurückweisung bei mangelhaften etc Bestimmungen des Gesellschaftsvertrag: Infolge des durch das HRefG eingefügten Bestimmung des Abs 2sind erhebliche Grenzen der registerrechtlichen Prüfung zu beachten. Der Registerrichter hatte bereits vor Einfügung des Abs 2kein Recht, die beschlossenen Bestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu untersuchen (Scholz/ Veil § 9c Rn 11; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 2 – jeweils mwN). Das galt und gilt auch für sprachliche und redaktionelle Fragen etc. Anders ist dies bei unklaren Fassungen oder Erklärungen, die eine Irreführung des Rechtsverkehrs hinsichtlich der prüfenden Punkte zur Folge haben können (einschränkend Wicke § 9c Rn 3; Scholz/ Veil § 9c Rn 10; BayObLG DB 1971, 1612 = OLGZ 1971, 242). Verzögerungen, die durch pflichtwidrige Auflagen etc entstehen, richten sich gegen Ansprüche der Gesellschafter auf Eintragung bzw deren zügige Bearbeitung.
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Zum Gesellschaftsvertrag so § 3 Rn 6 f; ferner Scholz/ Veil § 9c Rn 16; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 5; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 5 f. Frühere Rechtsprechung hat teils weitere Geltung. Zurückweisen kann der Registerrichter eine Anmeldung zB nach wie vor, wenn die Satzung im Gegenstand inhaltslose Floskeln enthält („Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind“ – so OLG Köln ZIP 1981, 736 = Rpfleger 1981, 40 = DB 1981, 1596). Zu den Pflichten des Registerrichters gehört es auch, vor Eintragung die Klarstellung missverständlicher Satzungsbestimmungen zu verlangen, soweit einer der in Abs 2genannten Prüfungspunkte dies nicht ausschließt. Bewusst offen gelassene Fragen fallen hier jedoch nicht darunter, sofern die Satzung nur hinreichend klar ist ( OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; enger iÜ früher grds OLG Köln ZIP 1981, 736; vgl auch LG Frankfurt Rpfleger 1976, 251; Groß Rpfleger 1976, 237). Der Registerrichter darf jedenfalls eine von ihm als nichtig erkannte Bestimmung zurückweisen, wenn nicht die Schranke des § 9c Abs 2ihn daran hindert (vgl hierzu Scholz/ Veil § 9c Rn 17; vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 3). Schon 1980 sowie durch die Änderungen infolge des HRefG wollte der Gesetzgeber allzu kleinlicher und verzögerlicher Prüfung durch Registergerichte und Richter (auf Kritik des DIHT) einen Riegel vorschieben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche in der Tat erheblichen zeitlichen Verzögerungen insofern eingetreten sind bzw welche angebliche Entlastung nunmehr infolge Abs 2eintritt. Der Prüfungsumfang ist jedenfalls und konnte wohl auch nicht merklich reduziert werden. Auswirkungen erheblicher Art durch diese „Reformen“ sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 5; zur „schwer verständlichen“ Formulierung auch Wicke § 9c Rn 7).
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