IV. Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen
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In Einzelfällen ergibt die Prüfung, dass die eine Satzungsbestimmung nichtig ist. Der normale Weg besteht darin, die Satzung zu ändern. In der Praxis werden derartige Satzungsbestimmungen teils aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis „von der Eintragung ausgenommen“, was im HR (B Spalte 6) eingetragen und bekannt gemacht wird – seltene Fälle (vgl OLG Köln ZIP 1981, 736), ua im Hinblick auf die nunmehr erheblich eingeschränkte Prüfungspflicht. Ferner bestehen insofern Bedenken, weil es nicht Aufgabe des Registergerichts sein kann, eine Satzungsänderung auf diesem Wege durchzuführen. Das ist Sache der Gesellschafter. IÜ sind die Fälle, in denen das Registergericht die Eintragung zurückweisen kann, in § 9c Abs 2enthalten, nämlich
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Inhalt nach § 3 Abs 1 Nr 1(Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Nennbeträge der Geschäftsanteile – vgl hierzu Scholz/ Veil § 9c Rn 16; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 5 – abschließender Katalog des § 9c Abs 2; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 5) |
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ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz oder sonst dem öffentlichen Interesse dienende Vorschriften – Gläubigerschutzbestimmungen sind §§ 5, 9, 9a, 9b, 16 Abs 2, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30ff (vgl Scholz/ Veil § 9c Rn 21; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 5 – jeweils mwN; Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen, sind ua Strafvorschriften, § 1 GWB (Kartelle in Form der GmbH), Rechnungslegung nach §§ 41 ff GmbHG, 239 ff HGB, MitbestG – hierzu Scholz/ Veil § 9c Rn 22; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 21, 22 – nach hier vertretener Ansicht auch sittenwidriger Gegenstand der Satzung – hierzu o § 3 Rn 9). |
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Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl § 139 BGB) – anders als das Fehlen oder die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung nach § 9c Abs 2 Nr 1führt § 9c Abs 2 Nr 3die Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags als Eintragungshindernis an. Insofern kommen vor allem die Fälle in Betracht, in denen die Satzung keine Bestimmung enthält, dass der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht unwirksam ist (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 5; ferner Scholz/ Veil § 9c Rn 23 – jeweils mwN). |
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Mängel des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter § 9c Abs 2fallen, sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Registergericht (Prüfung durch Notar – vgl Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 6; auch Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 12, krit Rn 13; s iÜ OLG München GmbHR 2010, 870 – unzulässige Einziehungsklausel ohne Auswirkungen auf den Gläubigerschutz; wie hier Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 6 m weiteren Beispielen).
Kapitel I GmbH-Gesetz› Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft› § 10 Inhalt der Eintragung
§ 10 Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) (aufgehoben)
I. Allgemeines1 – 4
II. Eintragung in das Handelsregister5 – 10
III. Notwendige Eintragungen11 – 25
1. Vertretungsbefugnis12 – 23
a) Fehlende Satzungsbestimmung17
b) Satzungsbestimmung18 – 23
2. Dauer der Gesellschaft24, 25
IV. Bekanntmachung26 – 31
V. Kosten der Eintragung32
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Vgl hierzu Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1–15: § 10ist von der Reform 2008 in Abs 1(inländische Geschäftsanschrift) und in Abs 2 S 2(Empfangsberechtigung) geändert. Ab dem 1.7.2007 wird das HR ausschließlich elektronisch geführt (EHUG). Wegen der Einzelheiten ist die HRV maßgeblich. Der Inhalt der Eintragungen wird in § 43 HRV behandelt.
Das Register Abteilung B ua für die GmbH ist wie folgt konzipiert:
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
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1 Nummer der Eintragung |
a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder Stammkapital |
Prokura |
a) Allgemeine Vertretung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Auf sämtliche Registerdaten kann unter www.handelsregister.dezugegriffen werden. Ferner sind alle wesentlichen Unternehmensdaten in ein zentrales Unternehmensregister eingestellt – www.unternehmensregister.de(wegen der Einzelheiten Krafka/Willer/Kühn Rn 55 ff; auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 120vf, elektronisch und beglaubigt, Rn 180, Eintragung – vgl §§ 38 Abs 1 S 2, 382 Abs 1 FamFG).
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Die Eintragung wirkt konstitutiv (vgl § 11). Ist sie erfolgt, kann gegen sie nicht mit der Beschwerde etc vorgegangen werden, auch wenn „Errichtungs- und Anmeldungsmängel“ gegeben waren (hierzu § 9c Rn 13; zur sog Fassungsbeschwerde Krafka/Willer/Kühn Rn 2442 – hierzu auch OLG München 28.7.2010 – 31 Wx 129/10 – keine Bindung des Gerichts an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung (durchgehende Verwendung von Großbuchstaben); grds ebenso OLG München 13.4.2011 – 31 Wx 79/11 – Firmenname mit hochgestellten Buchstaben „A 3“; vgl insofern bereits BayObLG 1985, 383 = NJW-RR 1986, 1161; ferner Baumbach/Hueck/ Fastrich § 9c Rn 14 und Hinw auf § 383 Abs 2 FamFG; Scholz/ Veil § 9c Rn 37, 41, Beschwerde; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 9c Rn 20, § 10 Rn 2, Beschwerde). An die Stelle der Rechtsbehelfe treten die im FGG (§§ 58 ff, auch 383 Abs 3, 392, unzulässiger Firmengebrauch, 393, Löschung einer Firma, 394, Löschung vermögensloser GmbH, 395, Löschung unzulässiger Eintragungen, 397, Löschung nichtiger GmbH, 399 Abs 4, Auflösung wegen Satzungsmangels, FamFG) vorgesehenen Möglichkeiten, die von jedermann angeregt werden können – iÜ zur Rechtsbeschwerde zB BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – unzulässige Neugründung einer UG durch Abspaltung; ferner etwa Krafka/Willer/Kühn Rn 2740 mwN).
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