Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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Bei der Klagefrist nach Abs 1handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist ( Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 26). Für die Klagefrist sind damit die §§ 221 ff ZPO nicht anwendbar ( Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2; vgl auch BGH NJW 1952, 98). Insbes eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es deshalb nicht.

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Die einmonatige Klagefrist nach § 14 Abs 1wird nur durch Klageerhebung gewahrt. Für die Fristwahrung reicht nach § 167 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht aus, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (vgl hierzu OLG Hamburg DB 2004, 1143; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 25). Fristwahrung ist danach gegeben, wenn sich die Zustellung nicht durch einen Umstand verzögert, den der Kläger zu vertreten hat (vgl statt aller BGHZ 32, 318, 322). Die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht ist ausreichend (vgl statt aller Hüffer/Koch AktG § 246 Rn 24 mwN). Durch einen Prozesskostenhilfeantrag wird die Frist dann gewahrt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ist und zusammen mit ihm die Klage selbst eingereicht wird ( Decher in Lutter, § 14 Rn 10; die Einreichung nur eines Prozesskostenhilfeantrags reicht nicht aus, Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 24). Bei rechtzeitiger Einreichung der Klage ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage erst nach Eintragung der Verschmelzung dem übernehmenden Rechtsträger zugestellt wird ( OLG Hamburg DB 2004, 1143).

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Die Klagefrist ist mit der rechtzeitig erhobenen Klage nur für den in der Klage selbst vorgetragenen Sachverhalt gewahrt. Lediglich aus diesem Sachverhalt können Unwirksamkeitsgründe vorgetragen und geltend gemacht werden. Neuer Tatsachenvortrag und damit die Geltendmachung neuer, sich aus dem neuen Tatsachenvortrag ergebender Unwirksamkeitsgründe ist nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich. Vielmehr müssen die Unwirksamkeitsgründe in ihrem Kern innerhalb der Monatsfrist dargelegt sein ( OLG Düsseldorf DB 2003, 2390). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig ( Decher in Lutter, § 14 Rn 11; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 5; Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 35; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 458; OLG Düsseldorf DB 2001, 2390 zur vergleichbaren Vorschrift des § 195; LG München DB 2005, 1731; OLG Frankfurt DB 2003, 872, 874). Dies gilt auch für den Fall, dass die Gründe innerhalb der Monatsfrist nicht geltend gemacht werden konnten; auch insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

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Die Klagefrist nach § 14 Abs 1gilt für sämtliche Mängel, die gegen einen Verschmelzungsbeschluss vorgebracht werden sollen. Sie gilt also für formelle und materielle Mängel. Sie gilt außerdem in gleicher Weise für gravierende und zur Nichtigkeit führende und für weniger bedeutende Mängel, auch bei Manipulationen wie zB Geheimbeschlüssen (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 7; aA für „Geheimverfahren“ Decher in Lutter, § 14 Rn 12). Über die einzelnen Mängel, die einem Verschmelzungsbeschluss anhaften und mit einer Klage geltend gemacht werden können, sagt Abs 1nichts aus. Die Bestimmung des Abs 1sagt ferner nichts darüber aus, welche Klage auf welchem Weg und bei welchem Gericht einzureichen ist. Dies alles ist vielmehr den für die jeweilige Rechtsform des betroffenen Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften zu entnehmen.

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Bei der AG und der KGaA ist demzufolge zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses zu unterscheiden. Für beide Fälle gilt sowohl nach § 14 Abs 1als auch nach den aktienrechtlichen Vorschriften die Monatsfrist für die Klageerhebung. Die Gründe, die zu einer Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses führen können, sind in § 241 AktG abschließend aufgezählt. In erster Linie kommen Einberufungsmängel sowie das Fehlen der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses als Nichtigkeitsgründe in Betracht. IÜ führen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses bei AG und KGaA nur zu seiner Anfechtbarkeit, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit. Angefochtene Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst dann nichtig, wenn sie aufgrund der Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden sind (§ 241 Nr 5 AktG). Bis zu seiner Nichtigerklärung ist der angefochtene Beschluss wirksam. Nach Aktienrecht kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bis zu dessen Heilung nach § 242 AktG gerichtlich geltend gemacht werden. Diese aktienrechtliche Regelung ist für den Verschmelzungsbeschluss nicht anwendbar. Vielmehr gilt auch für diese Fälle bei Verschmelzungsbeschlüssen die Monatsfrist des § 14 Abs 1.

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Für die GmbH gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen entspr, soweit dem nicht Besonderheiten der GmbH entgegenstehen ( BGH NJW 2000, 2819; BGHZ 51, 209, 210 f; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 10). Somit gilt das vorstehend zur AG Gesagte sinngemäß. Nicht durchgehend anwendbar sind für die GmbH allerdings die aktienrechtlichen Fristen für die Klageerhebung. Für die Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses spielen diese Unterschiede allerdings keine Rolle, da insoweit die Frist des § 14 Abs 1maßgebend ist.

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Für PersHandelsGes und PartGes finden die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff AktG keine entsprechende Anwendung. Vielmehr sind fehlerhafte Beschlüsse bei PersGes grds nichtig. Die entspr Nichtigkeitsklage ist bei der PersHandelsGes oder der PartGes nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen die Mitgesellschafter zu richten ( Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 24; Roth in Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rn 38 f). Dies gilt auch für die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Durch § 14 Abs 1wird lediglich die Klagefrist geregelt. Alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Klageerhebung bestimmen sich nach den für die jeweiligen Rechtsträger jeweils maßgebenden Vorschriften bzw Entwicklungen.

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Für Vereine finden die personengesellschaftsrechtlichen Grundsätze Anwendung ( Ellenberger in Palandt , § 32 BGB Rn 9 ff); die Nichtigkeit ist jedoch durch Feststellungsklage gegen den Verein geltend zu machen. Für VVaG gelten die aktienrechtlichen Vorschriften für Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschl entspr, § 191 S 1 VAG. Für Genossenschaften ist die Anfechtung von Beschl in § 51 GenG geregelt; die Nichtigkeitsklage ist bei eingetragenen Genossenschaften trotz fehlender gesetzlicher Regelung allg anerkannt (vgl BGHZ 32, 318, 323 f).

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Die Klagefrist des § 14 Abs 1gilt nur für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Zeitlich unbefristet können Dritte (Gläubiger oder Arbeitnehmer) gegen den Verschmelzungsbeschluss im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorgehen (wie hier wohl Schöne DB 1995, 1317, 1321. Abw Schmidt, K. DB 1995, 1849, 1850, der nach Ablauf der Monatsfrist auch Organmitgliedern und Anteilsinhabern den Weg der Feststellungsklage nach § 256 ZPO eröffnen will). Derartige Klagen beeinflussen das Verschmelzungsverfahren grds nicht. Insbes haben sie nicht die Sperrwirkung des § 16 Abs 2zur Folge.

III. Folgen der Fristversäumnis

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Bei der Frist nach § 14 Abs 1handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (vgl oben Rn 10). Wird die Frist versäumt und die Klage verspätet eingereicht, ist sie als unbegründet und nicht als unzulässig abzuweisen ( OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718). Der Fristablauf ist keine Einrede, sondern eine Einwendung. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist somit die Frist versäumt, kann gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht mehr vorgegangen werden.

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