Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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Wird trotz mangelhaften Beschl, gleichgültig, ob Klage erhoben wurde oder nicht, die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen, ist die Verschmelzung nach § 20 Abs 2wirksam. Mängel der Verschmelzung sind durch die Eintragung geheilt. Eine Entschmelzung findet nicht mehr statt. Es bleiben dann lediglich noch Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltungsorgane oder gegen andere Anteilsinhaber (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 242; zu einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1 und Kocher NZG 2006, 1; zum Rechtsschutzbedürfnis von Anteilsinhabern bei Beschlussanfechtungsklagen nach einer Verschmelzung Mayrhofer/Dohm DB 2000, 961).

§ 14 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Kommentierung

I. Allgemeines1 – 6

II. Klagefrist bei Klagen gegen Verschmelzungsbeschlüsse, § 14 Abs 17 – 18

III. Folgen der Fristversäumnis19 – 21

IV. Unzureichendes Umtauschverhältnis, § 14 Abs 222 – 31

Literatur:

Fritzsche/Dreier Spruchverfahren und Anfechtungsklage im Aktienrecht: Vorrang oder Ausnahme des Anfechtungsausschlusses gemäß § 14 Abs 2 UmwG, BB 2002, 737; Martens Verschmelzung, Spruchverfahren und Anfechtungsklage in Fällen eines unrichtigen Umtauschverhältnisses, AG 2000, 301; Schmidt, Karsten Zur gesetzlichen Befristung der Nichtigkeitsklage gegen Verschmelzungs- und Umwandlungsbeschlüsse, DB 1995, 1849; Schöne Die Klagefrist des § 14 Abs. 1 UmwG: Teils Rechtsfortschritt, teils „Aufforderung“ zu sanktionslosen Geheimbeschlüssen, DB 1995, 1317.

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 14 Abs 1sieht vor, dass sämtliche Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden müssen. Diese einheitliche Klagefrist von einem Monat gilt für Rechtsträger jeder Rechtsform, bei denen gegen einen Verschmelzungsbeschluss geklagt werden soll. Sie ist außerdem sowohl für Klagen bei einem übertragenden Rechtsträger als auch für Klagen bei einem übernehmenden Rechtsträger maßgebend ( Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 11).

2

In § 14 Abs 1sind keine formellen oder materiellen Gründe für eine Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss genannt. Die Bestimmung enthält keinerlei Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Regelung erschöpft sich vielmehr in der Anordnung einer zwingenden Klagefrist von einem Monat. Dadurch soll innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, ob ein Verschmelzungsbeschluss angefochten wird oder nicht ( Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 1).

3

Die fristgerecht eingereichte Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss führt zur Registersperre nach § 16 Abs 2. Wird Klage erhoben, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht in das Handelsregister eintragen. Die Gesellschaft kann dann jedoch das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3einleiten. Wird keine Klage eingereicht oder ist die Klageerhebung nicht fristgemäß, können die Vertretungsorgane die Negativerklärung nach § 16 Abs 2abgeben; die Verschmelzung kann in das Handelsregister eingetragen werden.

4

Nach § 14 Abs 2kann bei einem übertragenden Rechtsträger die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die bei dem übernehmenden Rechtsträger gewährte Mitgliedschaft unangemessen ist. Die Fehlerhaftigkeit des Umtauschverhältnisses kann bei einem übertragenden Rechtsträger lediglich in einem Spruchverfahren nach SpruchG geltend gemacht werden. Auch diese Regelung bezweckt die Beschleunigung des Verschmelzungsverfahrens, da Streitigkeiten über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nicht entgegenstehen sollen, sondern iRd gesonderten Spruchverfahrens ausgetragen werden. Der Beschleunigungseffekt ist allerdings nur eingeschränkt gegeben, da die Regelung des Abs 2auf die übertragenden Rechtsträger begrenzt ist. Wollen Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses geltend machen, müssen sie gegen den Verschmelzungsbeschluss selbst vorgehen. Das Spruchverfahren ist für sie nicht eröffnet.

5

§ 14gilt für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Klagen Dritter gegen eine Verschmelzung fallen weder unter § 14noch unter § 16. Für sie gelten die allgemeinen Regeln und Vorschriften (dies gilt auch für eine etwaige Unterlassungsklage zB von Anteilsinhabern einer Konzernmuttergesellschaft).

6

Die Bestimmung des § 14gilt nach § 125 S 1auch für Spaltungen (wobei § 14 Abs 2jedoch nicht für Ausgliederungen Anwendung findet), nach §§ 176 fffür Vermögensübertragungen und nach § 122a Abs 2 – vorbehaltlich der Einschränkung in § 122h Abs 1– für grenzüberschreitende Verschmelzungen (für Formwechsel besteht die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 195).

II. Klagefrist bei Klagen gegen Verschmelzungsbeschlüsse, § 14 Abs 1

7

Abs 1regelt die Frist für Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Klagefrist beträgt einheitlich einen Monat. Die Frist gilt für Rechtsträger sämtlicher Rechtsformen. Sie ist weiter für Klagen beim übernehmenden und bei übertragenden Rechtsträgern maßgebend.

8

Die Bestimmung der Klagefrist ist einziger Regelungsgegenstand von § 14 Abs 1. Die Bestimmung ist zwingend. Eine Änderung der Frist durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Vereinbarung ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2). Die Monatsfrist des § 14 Abs 1gilt nur für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Sie ist nicht anwendbar auf andere oder weitere Beschl, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung gefasst werden ( Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22). Dies gilt insbes für Klagen gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der beim übernehmenden Rechtsträger zur Durchführung der Verschmelzung gefasst wird, sowie für etwa weitere im Zusammenhang mit der Verschmelzung und ihrer Durchführung gefassten Beschl ( Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8; Schöne DB 1995, 1317). § 14 Abs 1 enthält iÜ auch keinen allg Rechtsgrundsatz dahingehend, dass für Klagen gegen strukturändernde Maßnahmen eine Monatsfrist gilt; vielmehr finden insoweit die allg Klagefristen Anwendung (ebenso Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8).

9

Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allg Vorschriften des BGB über Fristen und Termine, also die §§ 187–193 BGB. Die Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Versammlung der Anteilsinhaber, in der der Verschmelzungsbeschluss gefasst wird ( OLG Hamburg DB 2004, 1143). Da für den Fristbeginn somit ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, wird nach § 187 Abs 1 BGB dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Bestimmung des Fristendes erfolgt nach §§ 188 Abs 2 und 3, 193 BGB. Die Monatsfrist endet damit mit dem Ablauf des Tages des auf die Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber stattfand ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 3; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 23). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Für Feiertage ist maßgebend, ob der Feiertag an dem Ort, an dem die Klage zu erheben ist, ein Feiertag ist. Findet die Anteilseignerversammlung zB am 15.5. statt, endet die Klagefrist mit Ablauf des 15.6. Wäre der 15.6. ein am Ort der Klageerhebung staatlich anerkannter Feiertag würde die Klagefrist am darauf folgenden Werktag (16.6.) enden. Fehlt bei dem auf den Tag der Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tags dieses Monats (§ 188 Abs 3 BGB). Würde demnach die Versammlung der Anteilsinhaber am 31.5. stattfinden, wäre Ende der Klagefrist der darauf folgende 30.6.

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