Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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27

IRd Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss kann hingegen gerügt werden, dass eine Gegenleistung überhaupt nicht angeboten wurde oder dass im Verschmelzungsbericht das Umtauschverhältnis oder die zu gewährende neue Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger nicht ausreichend erläutert und begründet wurde ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 14; Decher in Lutter, § 14 Rn 17; vgl dazu aber nachfolgend in Rn 28 ffür AG und KGaA). Die zum Formwechsel ergangenen Entscheidungen des BGH ( BGHZ 146, 179 und BGH ZIP 2001, 412, 413 f), wonach die Klage gegen den Beschl über den Formwechsel nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten wurde, gelten für die Verschmelzung nicht (vgl Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 32 f).

28

Jedenfalls für die AG und die KGaA ist in vorstehendem Zusammenhang der durch das UMAG neu gefasste § 243 Abs 4 AktG zu berücksichtigen. Die Kausalitätsregelung des § 243 Abs 4 S 1 AktG gilt hierbei sowohl beim übernehmenden als auch beim übertragenden Rechtsträger. Dies bedeutet, dass eine Anfechtung wegen unzureichender Informationen nur erfolgreich ist, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Maßgebend ist also, ob ein objektiv urteilender Aktionär bei Erfüllung der Informationspflichten seitens des Rechtsträgers in anderer Weise abgestimmt hätte.

29

Nach § 243 Abs 4 S 2 AktG kann bei einer AG oder KGaA eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht gestützt werden, wenn für Bewertungsrügen das Spruchverfahren vorgesehen ist. Diese Bestimmung ergänzt für übertragende Rechtsträger in der Rechtsform der AG oder KGaA die Regelung des § 14 Abs 2, in dem für die in § 243 Abs 4 S 2 AktG genannten Fälle ebenfalls auf das Spruchverfahren verwiesen wird. Für eine übertragende AG oder KGaA sind damit zB Rügen über eine unzureichende Erläuterung des Umtauschverhältnisses im Verschmelzungsbericht in das Spruchverfahren verwiesen. Da für übernehmende Rechtsträger das Spruchverfahren nicht eröffnet ist, findet auch § 243 Abs 4 S 2 AktG für übernehmende Rechtsträger keine Anwendung. Es bleibt hier somit stets bei den allgemeinen Klagemöglichkeiten.

30

Da das UMAG insgesamt nur die AG und die KGaA betrifft, ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Regelungen des § 243 Abs 4 AktG für Rechtsträger anderer Rechtsformen nicht entspr gelten.

31

§ 14 Abs 2steht solchen Klagen auch beim übertragenden Rechtsträger nicht entgegen, mit denen eine Ungleichbehandlung der Anteilsinhaber geltend gemacht wird. Eine solche Ungleichbehandlung kann insbes vorliegen, wenn bei eigentlich korrekt ermitteltem Umtauschverhältnis der konkret vorgesehene Umtausch zu einer Ungleichbehandlung führt ( Decher in Lutter, § 14 Rn 17; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 37). Die Beschränkung des § 14 Abs 2gilt auch dann nicht, wenn unzulässige Sondervorteile eines Anteilsinhabers gerügt werden, die nicht auf der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses beruhen ( Decher in Lutter, § 14 Rn 17).

§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) 1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Kommentierung

I. Einleitung1

II. Anspruchsberechtigter und Anspruchsgegner2 – 6

III. Inhalt des Anspruches7

IV. Spruchverfahren8

V. Verzinsung9

Literatur:

Bungert Umtauschverhältnis bei Verschmelzungen entspricht nicht den Börsenwerten, BB 2003, 669; Fleischer/Bong Unternehmensbewertung bei konzernfreien Verschmelzungen zwischen Geschäftsleiterermessen und Gerichtskontrolle, NZG 2013, 881; Friese-Dormann/Rothenfußer Selbstfinanzierungseffekt und Bagatellgrenze als Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen, AG 2008, 243; Hoyer Kapitalschutz als Durchsetzungsschranke umwandlungsrechtlicher Ausgleichsansprüche von Gesellschaftern, AG 2008, 149; Knoll Gesetzliche Verzinsung von Spruchverfahrensansprüchen: Legislativer Wille und verfassungswidrige Wirklichkeit, BB 2007, 1727; zur Megede Verschmelzung von Aktiengesellschaften – Materielle Anspruchsberechtigung auf Erhalt einer baren Zuzahlung, BB 2007, 337; Schulenberg Die Antragsberechtigung gem §§ 15, 305 UmwG und die „Informationslast“ des Antragstellers im Spruchverfahren, AG 1998, 74; Tettinger Die Barzuzahlung gem § 15 UmwG – Für mehr Gestaltungsfreiheit im Verschmelzungsrecht, NZG 2008, 93.

I. Einleitung

1

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger darstellt, § 14 Abs 2. Als Ausgleich für den Ausschluss des Klagerechtes erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers das Recht, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zu verlangen (krit zu diesem Regelungsmodell Tettinger NZG 2008, 93).

II. Anspruchsberechtigter und Anspruchsgegner

2

Der Anspruch auf bare Zuzahlung steht ausschließlich den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zu. Ein Widerspruch des Anteilsinhabers gegen den Verschmelzungsbeschluss ist nicht Voraussetzung des Anspruches auf bare Zuzahlung. Der Anspruch richtet sich auch dann gegen den übernehmenden Rechtsträger, wenn der übertragende Rechtsträger noch besteht. Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht anspruchsberechtigt (krit hierzu: Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 8; Handelsrechtsausschuss des DAV NZG 2007, 497 ff; Bayer ZHR 172 (2008) 24).

3

Streitig ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf bare Zuzahlung: Aufgrund des Wortlautes ist der teilweise vertretenen Auffassung ( Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 9) nicht zu folgen, welche auf das Wirksamwerden der Verschmelzung abstellt (aA zur Megede BB 2007, 337). Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses. Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist jedoch durch das Wirksamwerden der Verschmelzung aufschiebend bedingt ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 7).

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