Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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7. Adressat

12

Sachlich zuständig für sämtliche Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister) ist das Amtsgericht (§§ 8 HGB; 5, 7 PartGG; 125 Abs 1, 160b FGG; 10 Abs 2 GenG; 55 BGB).

13

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der anmeldende Rechtsträger seinen Sitz hat. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig eine Sitzverlegung angemeldet werden soll ( Zimmermann in Kallmeyer, § 16 Rn. 2). Hat der Rechtsträger mehrere Sitze, so hat die Anmeldung bei jedem einzelnen Register zu erfolgen.

14

Wird die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, hat dieses die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Für die Frist des § 17 Abs 2 S 4ist der Eingang beim unzuständigen Gericht ausreichend, soweit dieses die Anmeldung nicht zurückweist, sondern an das zuständige Gericht weiterleitet.

15

Ist der Rechtsträger eine KapGes (AG, KGaA, GmbH, VVaG), so ist der Richter funktional zuständig (§ 17 Nr 1 Buchst c RPflG), andernfalls der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2 Buchst d RPflG).

III. Negativerklärung ( § 16 Abs 2)

1. Zweck

16

Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder solch eine Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde. Fehlt eine solche Erklärung, darf die Verschmelzung nicht eingetragen, dh wirksam vollzogen werden. Zweck dieser Negativerklärung ist es, vorschnellen und leichtfertigen Eintragungen von Verschmelzungen vorzubeugen, die materiell unwirksam sind, weil sie auf mangelhaften Verschmelzungsbeschlüssen beruhen ( BVerfG 13.10.2004 – 1 BvR 2302/00). Gem § 20 Abs 2lassen Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung nämlich unberührt, dh nach der Eintragung der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvorgang unanfechtbar.

2. Fehlen der Erklärung

17

Fehlt die Negativerklärung, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht eintragen. Es tritt die sog Registersperre ein. Diese kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 3überwunden werden.

18

Die Negativerklärung muss jedoch nicht zwingend gleichzeitig mit der Anmeldung abgegeben werden. Denkbar ist, dass die Anmeldung rasch erfolgen muss um bspw die achtmonatige Frist gem § 17 Abs 2 S 4zu wahren. Die Anmeldung ist dann auch ohne Negativerklärung wirksam, jedoch nicht vollständig. Das Registergericht kann auf dieser Grundlage die Verschmelzung noch nicht eintragen, da die Negativerklärung Eintragungsvoraussetzung ist ( Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 19). Stattdessen kann das Gericht eine Frist setzen, binnen derer die Negativerklärung nachzureichen ist und das Eintragungsverfahren gem §§ 21 Abs 1, 381 FamFG aussetzen. Mit dieser Registersperre wird der Rechtssicherheit also der grundsätzliche Vorrang vor einem möglichen Zeitgewinn eingeräumt ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 27).

3. Erklärender/Inhalt

19

Abgegeben wird die Erklärung von den Mitgliedern des Vertretungsorgans des anmeldenden Rechtsträgers in vertretungsberechtigter Zahl. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nicht möglich ( Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 18).

20

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Negativerklärungen in Bezug auf sämtliche Verschmelzungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger vorliegen müssen. Nur dann darf eine Eintragung der Verschmelzung erfolgen. Bei getrennter Anmeldung genügt es, wenn alle beteiligten Vertretungsorgane die Negativerklärung jeweils in Bezug auf den von ihnen vertretenen Rechtsträger abgeben ( Decher in Lutter, § 16 Rn 17). Übernimmt aber das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers die Anmeldung für sich sowie für den bzw die übertragenden Rechtsträger, ist darauf zu achten, dass es auch die Negativerklärung in Bezug auf den/die übertragenden Rechtsträger abzugeben hat.

21

Die Negativerklärung bezieht sich auf alle Klagen gegen die Wirksamkeit der gefassten Verschmelzungsbeschlüsse von Anteilsinhabern, also Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Feststellungsklagen ( Decher in Lutter, § 16 Rn 14; aA Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 68, der sämtliche Feststellungsklagen ausnehmen will). Das Erfordernis der Negativerklärung erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Feststellungsklagen Dritter, Klagen gegen die zur Durchführung der Verschmelzung beschlossene Kapitalerhöhung oder Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages ( Decher in Lutter, § 16 Rn 14).

22

Folgende Erklärungen sind gem § 16 Abs 2möglich:

a) Klage nicht erhoben

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Die Negativerklärung kann beinhalten, dass eine Klage gegen die Beschlusswirksamkeit nicht erhoben wurde. Missverständlich ist die Formulierung des § 16 Abs 2 S 12. HS, wonach die Vertretungsorgane auch nach der Anmeldung über eine Klageerhebung (ob fristgemäß oder nicht), Rücknahme oder Abweisung noch eine Mitteilung machen müssen. Die Norm erweckt den Anschein, als sei es möglich, eine Negativerklärung „Klage gegen die Beschlusswirksamkeit nicht erhoben“ vor Ablauf der Klagefrist abzugeben und eine weitere Mitteilung nachzureichen, falls die Klage später noch fristgemäß erhoben werden sollte. Dies ist aber gerade nicht der Fall ( OLG Hamburg AG 2003, 695; so übereinstimmend auch Decher in Lutter, § 16 Rn 19; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 73; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 26). Eine vor Fristablauf eingereichte Erklärung muss unberücksichtigt bleiben, da das Verfahren ansonsten zu fehleranfällig wäre ( BGH VersR 2007, 356; OLG Hamburg AG 2003, 695; OLG Hamm ZIP 2001, 569, 571; OLG Karlsruhe DB 2001, 1483, 1484). Dem Gericht soll also nicht zugemutet werden, nach Eingang der Negativerklärung vor Fristablauf den endgültigen Fristablauf abzuwarten und dann zu überprüfen, ob eine Korrekturmitteilung eingegangen ist. Vielmehr ist eine wirksame Negativerklärung erst dann möglich, wenn die Anfechtungsfrist gem § 14 Abs 1verstrichen ist. Sobald eine wirksame Negativerklärung vorliegt, darf das zuständige Registergericht eintragen. Eine Pflicht, sich zusätzlich beim zuständigen Landgericht über das Nicht-Vorliegen einer Klage zu erkundigen, besteht grds nicht ( Decher in Lutter, § 16 Rn 16; etwas anderes gilt jedoch bei konkreten Hinweisen auf eine Klage, die zu einer Amtsermittlungspflicht gem § 26 FamFG führen).

b) Klage nicht fristgemäß erhoben

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Die Negativerklärung kann weiter mit dem Inhalt abgegeben werden, dass zwar eine Klage erhoben wurde, die Klageerhebung jedoch nicht innerhalb der Klagefrist gem § 14 Abs 1erfolgt ist. Das Vorliegen einer Verfristung ist dabei vom Vertretungsorgan eigenständig zu prüfen ( Decher in Lutter, § 16 Rn 15). Fristwahrend ist die Klage auch erhoben, wenn sie innerhalb der Klagefrist beim Prozessgericht eingeht und die Zustellung „demnächst“ gem § 167 ZPO erfolgt. Sollte zuvor – nach Fristablauf – bereits eine Anmeldung mit der Negativerklärung „keine Klage erhoben“ erfolgt sein, muss das Vertretungsorgan eine Erklärung über die später erfolgte Klageerhebung nachreichen ( § 16 Abs 2 S 12. HS). Da mit der Regelung eine Eintragung trotz entgegenstehender Klagen verhindert werden soll, entfällt die Nacherklärungspflicht, wenn eine verfristete Klage nach Abgabe der Negativerklärung mit dem Inhalt der nicht erhobenen Klage bekannt wird ( Decher in Lutter, § 16 Rn 19).

c) Klage rechtskräftig abgewiesen/zurückgenommen

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