Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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162

Für eG, VVaG sowie kleine Vereine nach § 210 VAG sehen die §§ 80, 110und 118 S 1zwingende Inhalte für den Verschmelzungsvertrag vor.

3. Verschmelzung zur Neugründung

163

Bei der Verschmelzung zur Neugründung ist nach § 37der Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statut des neuen Rechtsträgers) – auch als Anlage – in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Die Gründungsvorschriften für die Rechtsform des neuen Rechtsträgers sind zu beachten. Die Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgane des neuen Rechtsträgers sind im Verschmelzungsvertrag zu bestellen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu § 37verwiesen.

V. Fakultative Bestimmungen

164

Zu den gesetzlich zwingenden vertraglichen Regelungen können zusätzliche Bestimmungen in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden. Solche zusätzlichen Regelungen können sowohl Bestimmungen, die für die beteiligten Rechtsträger bindend sein sollen, als auch bloße Absichtserklärungen sein. In Verschmelzungsverträgen sind – neben einer Präambel, die die mit der Verschmelzung verfolgten Absichten und Ziele enthalten kann – insbes folgende fakultative Bestimmungen anzutreffen:

1. Bedingungen, Befristungen

165

Die Parteien des Verschmelzungsvertrags sind (iRd rechtlich Zulässigen) frei, Bedingungen zu vereinbaren (vgl hierzu § 4 Rn 22 ff). Möglich sind sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Denkbare Bedingungen sind zB die Erteilung einer erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigung, die Beschlussfassung über eine Eintragung einer Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger oder die Beschlussfassung über etwa beim übernehmenden Rechtsträger vorzunehmende und gesondert vereinbarte Satzungsänderungen. Der Verschmelzungsvertrag kann darüber hinaus unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass die Eintragung im Handelsregister bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. IÜ ist bei auflösenden Bedingungen zu beachten, dass sie mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers gegenstandslos werden, da die Verschmelzung mit dieser Eintragung wirksam wird.

2. Firmierung, Sitz

166

Es kann die Firmierung und/oder der Sitz des übernehmenden Rechtsträgers ab Wirksamwerden der Verschmelzung vereinbart werden. Entspr Regelungen sind dann zu treffen, wenn Firmenbestandteile des übertragenden Rechtsträgers für den übernehmenden Rechtsträger übernommen werden sollen oder wenn ein neuer Sitz oder der Sitz des übertragenden Rechtsträgers für den übernehmenden Rechtsträger gewählt werden soll. Zur Absicherung entspr Regelungen kann es empfehlenswert sein, den Verschmelzungsvertrag insoweit unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen.

3. Gewährleistungen

167

Die Aufnahme von Garantien oder Gewährleistungen über die Verhältnisse der beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag ist in aller Regel nicht sinnvoll. Gewährleistungen gegenüber den Anteilsinhabern werden im Zuge von Verschmelzungen regelmäßig nicht gegeben. Die Anteilsinhaber sind über Schadensersatzansprüche gegenüber den handelnden Organen abgesichert. Gewährleistungen der Rechtsträger untereinander machen keinen Sinn, da letztendlich nur der übernehmende Rechtsträger bestehen bleibt.

4. Kartellvorbehalt

168

Sofern die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach deutschem oder europäischem Kartellrecht eingreifen, ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dergestalt zweckmäßig, dass die Verschmelzung erst wirksam wird, wenn die zuständige Kartellbehörde das Zusammenschlussvorhaben nicht untersagt bzw ihre Zustimmung als erteilt gilt.

5. Kosten

169

Regelungen über die Kostentragung sind in nahezu allen Verschmelzungsverträgen enthalten. Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme sind sie aus zivilrechtlicher Sicht entbehrlich, wenn die Verschmelzung zustande kommt. In diesem Fall ist ohnehin der übernehmende Rechtsträger mit den Kosten belastet ( Drygala in Lutter, § 5 Rn 133; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 125). Von Bedeutung ist die Regelung somit nur für den Fall des Scheiterns der Verschmelzung. Hierbei sind die Parteien frei, welche Regelung sie treffen wollen (vgl hierzu LG Stuttgart ZIP 1994, 631, wonach die Übernahme der Verschmelzungskosten durch den übernehmenden Rechtsträger auch dann zulässig ist, wenn es Aufgabe des übertragenden Rechtsträgers nur war, eine Sperrminorität am übernehmenden Rechtsträger zu halten). Für die Verschmelzung unter Beteiligung von AG kann die Kostenregelung beispielhaft wie folgt lauten:

Die durch den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrags und seine Ausführung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Treuhänders werden, falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, von X AG und Y AG je zur Hälfte getragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der über die Verschmelzung beschließenden Hauptversammlungen von X AG und Y AG, die von der jeweiligen Gesellschaft selbst getragen werden. Die ihr durch die Vorbereitung dieses Verschmelzungsvertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

6. Kündigungsrechte

170

Kündigungsrechte können in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden. Die Kündigungsregelung kann im Verschmelzungsvertrag auch abw von § 7ausgestaltet sein. Denkbar ist eine Kündigungsregelung insbes für den Fall, dass die Verschmelzung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen ist. Die Parteien des Verschmelzungsvertrags haben dann unter Umständen ein Interesse daran, sich von dem Vertrag zu lösen. Anstelle von Kündigungsrechten können auch eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen werden.

171

Für den Fall, dass eine Partei die Kündigung (oder auch einen Rücktritt) „verursacht“, kann im Verschmelzungsvertrag eine Schadensersatzpflicht, ein pauschalierter Schadensersatz oder auch ein Strafversprechen vorgesehen werden ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 62; Sieger/Hasselbach BB 2000, 625 ff), Letzteres jedoch nur in einem Umfang, dass der durch das Strafversprechen ausgeübte wirtschaftliche Druck nicht unangemessen ist.

7. Mehrere übertragende Rechtsträger

172

Bei mehreren übertragenden Rechtsträgern kann es sinnvoll sein festzulegen, welche Folgen bei einem Scheitern oder bei einer Verzögerung der Verschmelzung eines der übertragenden Rechtsträgers eintreten. Denkbar ist zum einen, dass dann die Verschmelzungen insgesamt unterbleiben sollen. Möglich ist auch die Rechtsfolge, dass lediglich die Verschmelzung mit diesem einen Rechtsträger unterbleibt, die Verschmelzungen aber iÜ durchgeführt werden.

8. Organbesetzung

173

In den Verschmelzungsvertrag können weiter Bestimmungen über die Besetzung des Geschäftsführungs- und des Aufsichtsorgans beim übernehmenden Rechtsträger nach Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn in diesen Gremien sowohl „Vertreter“ des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers vertreten sein sollen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei solchen Bestimmungen nur um Absichtserklärungen handeln kann, da für die Organbesetzung in aller Regel nicht die am Abschluss des Verschmelzungsvertrags beteiligten Vertretungsorgane zuständig sind. Ein entspr Gremienvorbehalt ist deshalb zu machen.

174

Denkbar ist es, dass ein Rücktrittsrecht vom Verschmelzungsvertrag oder eine aufschiebende Bedingung für den Fall aufgenommen wird, dass die entspr Organbesetzung nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung herbeigeführt wird. Die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger wären dann gehalten, die notwendige Handelsregisteranmeldung erst vorzunehmen, wenn die gewollte Organbesetzung bindend hergestellt ist.

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