19
Nach hM steht § 3 Abs 3der Beteiligung eines aufgelösten Rechtsträgers als übernehmendem Rechtsträger einer Verschmelzung stets entgegen, und zwar auch dann, wenn die Fortsetzung dieses Rechtsträgers beschlossen werden könnte ( Drygala in Lutter, § 3 Rn. 31; OLG Brandenburg NZG 2015, 884; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 3 Rn. 26; Heckschen DB 1998, 1385, 1387). Nach dem Gesetzeswortlaut steht diese Möglichkeit nur einem übertragenden Rechtsträger zu, wodurch nach der Intention des Gesetzgebers sog Sanierungsfusionen erleichtert werden sollen ( RegEBegr BT.-Drucks . 12/6699, 82). Ein vergleichbarer Legitimationszweck ist bei einer Verschmelzung mit einem aufgelösten Rechtsträger als übernehmendem Rechtsträger nicht ersichtlich. Auch die Ansicht, dass im Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers stets ein Fortsetzungsbeschluss gesehen werden kann, überzeugt nicht. Diese Auslegung wäre ohnehin nur vorstellbar, wenn die Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers diese Thematik mit berücksichtigt hätten. Dementsprechend wäre in dem Fall, dass sich ein übernehmender Rechtsträger bereits im Auflösungsstadium befindet, zunächst die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen, um deren Beteiligungsfähigkeit an einer Verschmelzung zu erlangen (so auch OLG Naumburg EWiR 1997, 807).
IV. Beteiligung unterschiedlicher Rechtsformen ( Abs 4)
20
Wie in § 3 Abs 4klargestellt wird und sich auch aus verschiedenen Vorschriften des bes UmwR ergibt, können an einer Verschmelzung grds Rechtsträger unterschiedlicher Rechtsformen beteiligt sein. In Fällen der Verschmelzung unter Beteiligung von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen sind die dann regelmäßig vorhandenen Einzelbestimmungen, die best Aspekte einer solchen Verschmelzung regeln, für jede Rechtsform einzeln und insgesamt kumulativ zu beachten ( Drygala in Lutter, § 3 Rn 39).
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Verschmelzungsvertrag
§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags
§ 7 Kündigung des Verschmelzungsvertrags
§ 8 Verschmelzungsbericht
§ 9 Prüfung der Verschmelzung
§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer
§ 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
§ 12 Prüfungsbericht
§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
§ 14 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss
§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§ 16 Anmeldung der Verschmelzung
§ 17 Anlagen der Anmeldung
§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
§ 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
§ 20 Wirkungen der Eintragung
§ 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
§ 22 Gläubigerschutz
§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
§ 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
§ 25 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
§ 28 Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
Vorbemerkung zu §§ 29–34
§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
§ 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
§ 31 Annahme des Angebots
§ 32 Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss
§ 33 Anderweitige Veräußerung
§ 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
§ 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
§ 4 Verschmelzungsvertrag
(1) 1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. 2§ 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluss ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
I. Allgemeines1 – 3
II. Verschmelzungsvertrag4 – 34
1. Rechtsnatur5 – 10
2. Abschluss11 – 13
3. Vertretung14 – 20
4. Form21
5. Bedingung und Befristung22 – 25
6. Kosten26
7. Wirksamwerden des Vertrags, Zustimmungserfordernisse27 – 29
8. Durchsetzung des Vertrags30 – 34
III. Vertragsentwurf35 – 41
IV. Vertragsänderungen, Aufhebung des Vertrags42 – 49
V. Mängel des Verschmelzungsvertrags50 – 57
Literatur:
Grunewald Auslegung von Unternehmens- und Umwandlungsverträgen, ZGR 2009, 647; Kallmeyer Das neue Umwandlungsgesetz, ZIP 1994, 1746; Kiem Die schwebende Umwandlung, ZIP 1999, 173; Körner/Rodewald Bedingungen, Befristungen, Rücktritts- und Kündigungsrechte in Verschmelzungs- und Spaltungsverträgen, BB 1999, 853; Melchior Vollmachten bei Umwandlungsvorgängen – Vertretungshindernisse und Interessen-Kollisionen, GmbHR 1999, 520; Pöllath/Philipp Unternehmenskauf und Verschmelzung: Pflichten und Haftung von Vorstand und Geschäftsführer, DB 2005, 1503; Priester Strukturveränderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Tischer Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schwebender Verschmelzung, WPg 1996, 745.
1
Die Vorschrift des § 4 Abs 1 S 1fordert für alle Verschmelzungsvorgänge den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags. Die Voraussetzung des Abschlusses eines Verschmelzungsvertrags gilt sowohl für die Verschmelzung durch Aufnahme als auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Die Regelung des § 4setzt die ursprünglichen Bestimmungen in § 340 Abs 1 AktG aF, § 21 Abs 4 KapErhG und § 44a Abs 3 VAG aF fort.
2
Nach § 125 S 1gilt § 4auch bei Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme; hier ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Anders als bei der Verschmelzung zur Neugründung, wo ein Verschmelzungsvertrag notwendig ist, ist bei einer Spaltung zur Neugründung hingegen anstelle eines Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan aufzustellen.
3
Bei Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse muss der endgültig abgeschlossene Verschmelzungsvertrag noch nicht vorliegen. § 4 Abs 2stellt vielmehr klar, dass ein schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrags als Beschlussgrundlage ausreicht (so bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des UmwG BGHZ 82, 188, 194 – Hoesch-Hoogovens).
II. Verschmelzungsvertrag
4
Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den sich verschmelzenden Rechtsträgern abgeschlossen. Er ist neben den Verschmelzungsbeschlüssen wesentliche Grundlage für die Verschmelzung. Im Verschmelzungsvertrag werden die Bestimmungen festgelegt, unter denen die Verschmelzung – vorbehaltlich der Zustimmung der Anteilsinhaber – erfolgt.
5
Die Rechtsnatur des Verschmelzungsvertrags wird unterschiedlich beurteilt. Eine Zuweisung zu lediglich einem Vertragstyp ist jedoch nicht möglich. Der Verschmelzungsvertrag weist vielmehr Merkmale verschiedener Vertragstypen auf.
6
Der Verschmelzungsvertrag wirkt zum einen organisationsrechtlich. Er ist Grundlage für die Verschmelzung und gestaltet die Rechtsverhältnisse zwischen den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und Anteilsinhabern neu. Er bewirkt die Übernahme des übertragenden Rechtsträgers durch den übernehmenden Rechtsträger. Er legt das Umtauschverhältnis, das Gewinnbezugsrecht und die Auswirkungen auf die Inhaber von Sonderrechten fest.
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