Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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Die Art und Weise der Erhebung der Angaben ist grundsätzlich freigestellt, möglich sind insbesondere die Erstellung von Kopien von Registerunterlagen, eine elektronische oder schriftliche Erhebung.[88]

cc) Anerkannte Legitimationsdokumente, § 12 Abs. 2 GwG

92

Für die Identitätsüberprüfungvon juristischen Personen sieht das GwG drei Optionen vor.

(1) Auszug aus Handels- oder vergleichbarem Register

93

Die erste Option ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register. In Deutschland sind dies insbesondere folgende:

Handelsregister (AG; GmbH; KGaA; KG; OHG);
Genossenschaftsregister (e.G.);
Vereinsregister (e.V.)
Stiftungsverzeichnisse (Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts);
Partnerschaftsregister (PartG); und
Transparenzregister.

94

Hinsichtlich im Ausland gegründeterjuristischer Personen oder Personengesellschaften kommen vergleichbare ausländische Register oder Verzeichnisse in Betracht.[89] Die Vergleichbarkeit ist vorab zu prüfen.[90]

(2) Gründungsdokumente

95

Die zweite Option ist die Vorlage von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten. Diese Option ist insbesondere praxisrelevant, wenn eine Eintragung in ein Register oder Verzeichnis nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z.B. beim nicht rechtsfähigen Verein, der GbR, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Anstalten bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts).

96

Die Identität eines nicht rechtsfähigen Vereinswie z.B. einer Gewerkschaft oder politischen Partei wird regelmäßig anhand seiner Satzung und des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, überprüft.[91]

97

Bei der GbRist insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen.[92] Ein Unterfall der GbR ist die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist ein vorbereitender Zusammenschluss der Gründer durch einen Vorvertrag mit dem Ziel, zur Gründung der GmbH zusammenzuwirken.[93] Sie ist zu unterscheiden von der Vorgesellschaft, die als notwendige Vorstufe zur GmbH stets mit deren Errichtung durch Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags entsteht.[94] Vorgründungsgesellschaften sind rechtlich i.d.R. als GbR zu beurteilen[95] und können grds. als solche anhand ihres Gesellschaftsvertrags als GbR identifiziert werden. Allerdings stellen sowohl der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der künftigen GmbH als auch die anschließende konstitutive Eintragung der GmbH im Handelsregister wesentliche Änderungen dar, die der Vertragspartner dem Kreditinstitut nach § 11 Abs. 6 GwG mitzuteilen hat und die i.d.R. eine anlassbezogene Wiederholung von Sorgfaltspflichten auslösen.[96] Es ist daher aus Sicht des Kreditinstituts zu überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft als Neukunde vom zeitlichen und personellen Aufwand her sinnvoll ist oder nicht. Bei diesen Überlegungen sind ggf. bestehende besondere Motive des Vertragspartners einzubeziehen. Nicht selten richten sich diese im Rahmen von Projekt- oder Akquisitionsfinanzierungen auf den Einsatz von Zweckgesellschaften, die frühzeitig als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und daher über eine Bankverbindung verfügen müssen.

98

Bei Wohnungseigentümergemeinschaftenist zu Zwecken der Identifizierung auf das Protokoll der konstituierenden Eigentümerversammlung zurückzugreifen.[97]

99

Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechtsist auf die jeweilige Satzung bzw. vergleichbare Gründungsdokumente zurückzugreifen.

100

Nur, wenn zur Überprüfung nicht auf amtliche Register oder Verzeichnisse zurückgegriffen werden kann, ist die Vorlage privatrechtlicher Gründungsdokumente ausreichend.[98]

(3) Eigene dokumentierte Einsichtnahme in Registerdaten

101

Die dritte Option ist die eigene Einsichtnahme in Handels- oder vergleichbare Registerdurch Mitarbeiter des Kreditinstituts. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren, z.B. durch einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk des Mitarbeiters auf dem ausgedruckten Registerauszug.[99]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG

4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG

102

Neben dem Vertragspartner selbst ist die für ihn ggf. auftretende Person zu identifizieren und ihre Identität zu überprüfen.

a) Begriff der auftretenden Person

103

Bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person handelt es sich um diejenige Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln. Erfasst werden damit:

rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreterund Botensowie gesetzliche Vertreterim Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung; und
außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, also im Zusammenhang mit Gelegenheitstransaktionen auftretende rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreterund Boten.[100]

Das GwG sieht die Identifizierung der auftretenden Person in zwei Konstellationen vor.

aa) Begründung einer Geschäftsbeziehung

104

Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person zunächst im Kontext der Begründung einer Geschäftsbeziehung erforderlich, also immer dann, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhanginsbesondere zur Kontoeröffnung zu bejahen ist. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Identifizierung von Boten oder für bestimmte Verfügungen bevollmächtigten Mitarbeitern des Vertragspartners im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, also z.B. von Mitarbeitern, die mit der Bareinzahlung von Tageseinnahmen beauftragt sind.[101]

bb) Gelegenheitstransaktionen

105

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person durch Kreditinstitute außerdem vorgesehen im Kontext der Durchführung von Transaktionen außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, und zwar, wenn es sich um einen Geldtransferi.H.v. 1 000 EUR oder mehr handelt,[102] um ein Sortengeschäfti.H.v. 2 500 EUR oder mehr[103] oder um eine sonstige Transaktioni.H.v. 15 000 EUR oder mehr handelt.

b) Überprüfung der Berechtigung

106

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist. Diese Prüfung hat immer zu erfolgen, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen: Im Fall von Auszahlungenvon bei Kreditinstituten geführten Konten wird die Pflicht zur Prüfung bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung für das Kreditinstitut erfolgen.[104] Auch bei Einzahlungen auf bei Kreditinstituten geführten Konten ist stets die Berechtigung der auftretenden Person zu prüfen.[105]

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