Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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c) Zu erhebende Angaben, anerkannte Legitimationsdokumente und Verfahren zur Identitätsüberprüfung

107

Hinsichtlich der zu erhebenden Angaben, der anerkannten Legitimationsdokumente und der vom GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung wird auf die Ausführungen zur Identifizierung und Identitätsüberprüfung natürlicher Personen als Vertragspartner verwiesen.[106]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

108

Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, sofern dies der Fall ist, dessen Identifizierung, sind zwei der wichtigsten Pflichten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die konsequente Sichtbarmachung von Mittels- und Hintermännernsowie die kompromisslose Beseitigung von Anonymität ist zwingende Voraussetzung, um den Zugang krimineller Organisationen zum legalen Geldkreislauferfolgreich zu unterbinden.[107]

109

Nach § 11 Abs. 5 S. 1, 2 und 3 GwG sind „zur Feststellung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.“

110

Die Erhebung des Namens umfasst grundsätzlich den Nachnamen sowie mindestens einen Vornamen.[108]

a) Allgemeine Definition und Begriffsbestimmung, § 3 GwG

111

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl. § 3 Abs. 1 GwG.

112

Vor diesem Hintergrund ergeben sich insb. die drei nachfolgend skizzierten Konstellationen, in denen wirtschaftlich Berechtigte abzuklären und ggf. zu identifizieren sind.

b) Konstellation 1: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen als Vertragspartner, § 3 Abs. 2 GwG

113

Die v.a. für Kreditinstitute mit Unternehmenskundengeschäft[109] wohl relevanteste und häufig auch aufwendigste Konstellation ist jene, in der die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit Kapital- und Personengesellschaften sowie Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaftenzu erfolgen hat. Sie steht daher im Fokus dieses Abschnitts.

aa) Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG

114

Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 GwG und damit von der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungenim Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Der Grund für die Ausnahme ist, dass die hinter solchen Gesellschaften stehenden natürlichen Personen aufgrund der bereits bestehenden Transparenzanforderungen ohne weitere Abklärungsmaßnahmen erkennbar gemacht werden können.

115

Zu den ausgenommenen Gesellschaften gehören börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel:

auf einem geregelten Markt i.S.v. Art. 44 Abs. 1 der MiFID II-Richtlinie[110] zugelassen sind; alle hierunter fallenden Märkte sind in einem entsprechenden Register der ESMA eingetragen;[111] oder
an einem organisierten Markt in deinem Drittland zugelassen sind, der dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt.[112]

bb) Wirtschaftlich Berechtigte in einstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 1 GwG

116

Als einstufig werden Beteiligungsstrukturen bezeichnet, wenn die Anteile an der Kapital- oder Personengesellschaft ausschließlich von natürlichen Personengehalten werden.[113] Es werden also keine Anteile mittelbar, unter Einbindung einer zwischengeschalteten Gesellschaft, gehalten.

117

Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, die:

mehr als 25 % der Kapitalanteilehält;
mehr als 25 % der Stimmrechtekontrolliert; oder
auf vergleichbare Weise Kontrolleausübt.

118

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, um welche Art von Gesellschaft es sich handelt, welche Rechtsform die Gesellschaft hat und ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[114]

(1) Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile

119

Abzustellen ist zunächst auf die Kapitalanteile. Die natürliche Person, welche als Anteilseigner (Aktionär oder Gesellschafter) mehr als 25 % der Anteile am Vertragspartner hält, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.[115]

120

Die Information, welche natürlichen Personen wieviel Prozent der Anteile des Vertragspartners halten, kann grundsätzlich folgenden Quellen entnommen werden:

dem Transparenzregister, das nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses von wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften enthält;[116]
dem jeweiligen Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag; im Falle einer GmbH kann außerdem Einblick in die Gesellschafterliste genommen werden.

(2) Kontrolle von mehr als 25 % der Stimmrechte

121

Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsanteile verleihen Stimmrechte. Dabei müssen der nominale Anteilsbetrag und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen, da Stimmrechte z.B. abgetreten werden können.[117] Die Höhe des jeweiligen Stimmrechtsanteilsergibt sich aus dem Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag. Die natürliche Person, welche über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.

(3) Vergleichbare Ausübung von Kontrolle

122

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt zudem, wer nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG „ vergleichbare Kontrolle“ über den Vertragspartner ausübt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Gesellschafter einer GbR, der nur über einen Kapitalanteil i.H.v. 10 % verfügt, zur alleinigen Geschäftsführung befugt ist.[118]

Abb. 1:

Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in einstufiger Beteiligungsstruktur

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