c) Konstellation 2: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung
138
Die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten erfolgt im Falle von fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltungnach anderen Regeln als für juristische Personen.
139
In den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 GwG fallen insbesondere rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, sog. Trusts[127] sowie Treuhandgestaltungen, unselbstständige Sondervermögenund vergleichbare Rechtsgestaltungen.[128]
bb) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten
140
Als wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 3 GwG zu identifizieren:
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jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, |
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jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, |
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jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, |
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die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und |
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jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.[129] |
d) Konstellation 3: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf Veranlassung
141
Als Auffangtatbestand dient § 3 Abs. 4 GwG, wonach bei Handeln auf Veranlassungdiejenige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren ist, „… auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.“ Darüber hinaus gilt als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, auf deren Veranlassung „… eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird“, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
142
„Auf Veranlassung“ handelt der Vertragspartner, wenn er im Interesse eines Drittenaktiv wird.[130] Hierunter fallen insbesondere:
– |
die Treuhandschaft, bei welcher der Treuhänder als natürliche Person vom Treugeber beauftragt wird, ein übertragenes Recht im Interesse des Treugebers wahrzunehmen; und |
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die Vollmacht/Stellvertretung, bei der der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber zum Abschluss von vertretungszulässigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt wird. |
e) Risikobasierte Identitätsüberprüfung von wirtschaftlich Berechtigten
143
Nach § 11 Abs. 5 S. 4 GwG „hat der Verpflichtete sich durch risikoangemessene Maßnahmenzu vergewissern, dass die zur Identifizierung (von wirtschaftlich Berechtigten) erhobenen Angaben zutreffend sind.“ Der Verpflichtete hat dabei einen eingeschränkten, dem Einzelfallrisiko angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangsder zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifenden Maßnahmen.[131] Der Verpflichtete darf nicht vollständig auf Maßnahmen zur Überprüfung verzichten.
144
Die Identitätsüberprüfung erfolgt im Sinne einer Plausibilisierungz.B. anhand von Einsichtnahme in Register, Kopien von Registerauszügen, Telefonbuch, Internet, sonstige Quellen, Kopien von Dokumenten oder aufgrund eigener Kenntnis.[132] Art und Umfang der getroffenen Überprüfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
aa) Natürliche Personen als Vertragspartner
145
Die vom Kunden gemachten Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu überprüfen, wenn sie nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall können weitere Nachforschungengeboten sein. Ggf. kann die Hereingabe einer Kopie des Ausweisdokuments des wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden.
bb) Juristische Personen als Vertragspartner
146
Ist der Vertragspartner eine juristische Person, so hat sich die Pflicht zur Identitätsüberprüfung sowohl auf die identifizierten wirtschaftlich Berechtigten als auch auf die ermittelte Eigentums- und Kontrollstruktur zu beziehen. Die Plausibilisierung kann hier anhand von Registerangaben, öffentlich zugänglichen Informationen (Presseartikel) und/oder Auskunfteien erfolgen. Auf die Angaben im Transparenzregister nach § 19 GwG darf sich das Kreditinstitut nicht ausschließlich verlassen.[133]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
147
Mit der Pflicht zur sog. Kontenwahrheitwird das Verbot bezeichnet, Konten unter falschem Namen zu errichten. Diese in § 154 Abs. 1 AO normierte Pflicht trifft den Kontoinhaber selbst. Die korrespondierende Verpflichtung des Kreditinstituts, den Kontoinhaber zu identifizieren und die erhobenen Angaben aufzuzeichnen, ist in § 154 Abs. 2 AO geregelt.
148
§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung steuerlicher Verhältnissedurch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Eröffnung von Konten bzw. Depots oder Schließfächern erschwert wird.[134]
b) § 154 Abs. 2 bis 2d AO
aa) Identifizierungs- und Verifizierungspflicht
149
Nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO hat das Kreditinstitut bei der Eröffnung von Konten und Depots[135] alle Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.
(1) Verfügungsberechtigte
150
Verfügungsberechtigtesind der Kontoinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person mit Kontovollmacht.[136]
(2) Wirtschaftlich Berechtigte
151
Wirtschaftlich Berechtigteri.S.d. § 154 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, also jede Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.[137]
152
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Praxis naturgemäß keine zweifache Identitätsprüfung nach GwG und AO erfolgt, sondern die erforderlichen Angaben nur einmal erfasst und überprüft werden.
bb) Umfang der Identifizierung
153
Der AEAO zu § 154 legt den Identifizierungsumfang fest.
(1) Natürliche Personen[138]
154
Folgende Angaben sind zu erheben und mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapierabzugleichen:
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Vorname und Nachname; |
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Geburtsort; |
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Geburtsdatum; |
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Staatsangehörigkeit; und |
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Wohnanschrift.[139] |
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