b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
171
„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
– |
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
– |
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
– |
jeder Elternteil.“ |
c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
172
Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:
– |
gemeinsammit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist; |
– |
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungenunterhält; oder |
– |
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunstender politisch exponierten Person erfolgte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
173
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungeinzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
a) Hintergrund der Regelung
174
Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:
– |
die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierungder Kunden; und |
– |
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehungkeine wesentlichen Abweichungen zutage fördert. |
b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
175
Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]
176
Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]
– |
Anzahl der Transaktionenpro Monat |
– |
Prozentsatz der Bartransaktionen |
– |
Durchschnittlicher Nominalbetragvon Transaktionen |
– |
Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug |
– |
Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländernmit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
177
Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]
– |
Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto), |
– |
klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung, |
– |
Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, |
– |
Kredit/Kreditkonto, |
– |
andere Standardprodukte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
178
Zwingende Voraussetzung für die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner ist, dass die vom Kreditinstitut zu ihm vorgehaltenen Daten aktuellsind. Das GwG verlangt daher, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“.[152]
a) Gegenstand der Aktualisierung
179
Von der Pflicht zur Aktualisierung[153] sind folgende Aspekte betroffen.
180
Zunächst sind die nach § 11 Abs. 4 GwG erhobenen Informationen zum Vertragspartner zu aktualisieren, also:
– |
bei einer natürlichen Person Name, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; und |
– |
bei einer juristischen Person Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgansoder Namen der gesetzlichen Vertreter. |
bb) Daten zu wirtschaftlich Berechtigten
181
Es sind außerdem die nach § 11 Abs. 5 GwG zu wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners erhobenen Angaben zu aktualisieren, also insbesondere Name und ggf. risikobasiert zusätzlich erhobene Identifizierungsmerkmale.
182
In einem ersten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob die als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten Personen diese Rolle nach wie vor ausfüllen oder ob andere bzw. weitere wirtschaftlich Berechtigte hinzugekommen sind. Ist letzteres der Fall, sind der Name des oder der zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten und ggf. zusätzliche Identifizierungsmerkmalezu erheben und zu dokumentieren.
cc) Risikoprofil des Vertragspartners
183
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die Aktualisierung des Risikoprofils des Vertragspartners. Nur bei fortlaufender Kenntnis der individuellen Risiken, durch den Vertragspartner zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, kann das Kreditinstitut die erforderlichen Präventions- und Überwachungsmaßnahmenergreifen. Ändert sich also das Risikoprofil des Vertragspartners, müssen auch die korrespondierenden Präventions- und Überwachungsmaßnahmen angepasst werden.[154]
b) Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung
184
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hat die Aktualisierung „unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstandzu erfolgen“, die genaue Frequenz ist also vom Kreditinstitut festzulegen.
Die BaFin definiert zeitliche Obergrenzenvon Perioden, innerhalb derer spätestens eine Aktualisierung von Kundendaten zu erfolgen hat. Diese lauten:
Читать дальше