Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG

171

„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:

der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
jeder Elternteil.“

c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG

172

Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:

gemeinsammit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist;
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungenunterhält; oder
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunstender politisch exponierten Person erfolgte.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

173

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungeinzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.

a) Hintergrund der Regelung

174

Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:

die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierungder Kunden; und
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehungkeine wesentlichen Abweichungen zutage fördert.

b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht

175

Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]

176

Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]

Anzahl der Transaktionenpro Monat
Prozentsatz der Bartransaktionen
Durchschnittlicher Nominalbetragvon Transaktionen
Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug
Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländernmit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

177

Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]

Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto),
klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung,
Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren,
Kredit/Kreditkonto,
andere Standardprodukte.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

178

Zwingende Voraussetzung für die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner ist, dass die vom Kreditinstitut zu ihm vorgehaltenen Daten aktuellsind. Das GwG verlangt daher, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“.[152]

a) Gegenstand der Aktualisierung

179

Von der Pflicht zur Aktualisierung[153] sind folgende Aspekte betroffen.

aa) Kundendaten

180

Zunächst sind die nach § 11 Abs. 4 GwG erhobenen Informationen zum Vertragspartner zu aktualisieren, also:

bei einer natürlichen Person Name, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; und
bei einer juristischen Person Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgansoder Namen der gesetzlichen Vertreter.

bb) Daten zu wirtschaftlich Berechtigten

181

Es sind außerdem die nach § 11 Abs. 5 GwG zu wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners erhobenen Angaben zu aktualisieren, also insbesondere Name und ggf. risikobasiert zusätzlich erhobene Identifizierungsmerkmale.

182

In einem ersten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob die als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten Personen diese Rolle nach wie vor ausfüllen oder ob andere bzw. weitere wirtschaftlich Berechtigte hinzugekommen sind. Ist letzteres der Fall, sind der Name des oder der zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten und ggf. zusätzliche Identifizierungsmerkmalezu erheben und zu dokumentieren.

cc) Risikoprofil des Vertragspartners

183

Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die Aktualisierung des Risikoprofils des Vertragspartners. Nur bei fortlaufender Kenntnis der individuellen Risiken, durch den Vertragspartner zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, kann das Kreditinstitut die erforderlichen Präventions- und Überwachungsmaßnahmenergreifen. Ändert sich also das Risikoprofil des Vertragspartners, müssen auch die korrespondierenden Präventions- und Überwachungsmaßnahmen angepasst werden.[154]

b) Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung

184

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hat die Aktualisierung „unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstandzu erfolgen“, die genaue Frequenz ist also vom Kreditinstitut festzulegen.

Die BaFin definiert zeitliche Obergrenzenvon Perioden, innerhalb derer spätestens eine Aktualisierung von Kundendaten zu erfolgen hat. Diese lauten:

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