Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten

196

Selbst wenn Faktoren für ein geringeres Risiko der Geldwäsche einschlägig sind, müssen grds. alle Sorgfaltspflichtenerfüllt werden. Insb. die Abklärung und ggf. die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten darf nicht vollständig unterbleiben.[159] Es kommen aber auf Basis der 2017 von den europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitlinien zu Risikofaktoren eine Reihe von Erleichterungen in Betracht.[160]

a) Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

197

Institute dürfen die Identitätsüberprüfung des Kunden zeitlich nach hintenverlagern, spätestens aber auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäftsbeziehung tatsächlich aufgenommen wird.[161]

b) Anpassung des Umfangs der für Identifizierungs- oder Verifizierungszwecke eingeholten Informationen

198

Institute dürfen die Identitätsüberprüfung anhand von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationendurchführen, die aus einer (ggf. einzigen) zuverlässigen, glaubwürdigen und unabhängigen Quellestammen und für die Überprüfung geeignet sind.[162] Nach Aussage der BaFin kann hierzu auch „die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung gezählt werden.“

c) Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen

199

Institute dürfen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Angaben bzw. Unterlagen des Kunden anstelle solcher aus unabhängigen Quellen heranziehen.[163]

d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten

200

Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]

e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung

201

Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

202

Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählungvon Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falleverstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

203

Die in Anlage 2 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.

a) Kriterien bezüglich des Kundenrisikos

204

Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass ein höheres Geldwäscherisiko besteht, wenn:

eine Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umständeaufweist;
Kunden in Ländern ansässig sind, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäscheverfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind;
Kunden als juristische Person oder Rechtsvereinbarung der privaten Vermögensverwaltungdienen;
Kunden als juristische Person nominelle Anteilseignerhaben;
Kunden als juristische Person Inhaberaktienemittieren;
Kunden bargeldintensivenGeschäften nachgehen;
Kunden als juristische Person eine als ungewöhnlich oder übermäßig komplizierterscheinende Eigentümerstruktur aufweisen; oder
der Kunde ein Drittstaatenangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.

b) Kriterien bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos

205

Die zweite Kategorie besteht aus Produkt- bzw. Dienstleistungstypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. besonders anfälligsind. Dazu gehören insbesondere:

Betreuung vermögender Privatkunden;
Produkte, die Anonymitätbegünstigen;
Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakteund ohne Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften;
Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter; und
neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen.

c) Kriterien bezüglich des geografischen Risikos

206

Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruptionoder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitätenfinanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten

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