IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
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Ein Institut kann gem. § 17 GwG zur Durchführung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführungder Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
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Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstituteund andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
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Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarungzwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfedes Instituts tätig.[171]
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Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Drittenzu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.
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Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahrengilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]
[1]
Im Englischen auch „customer due diligence“.
[2]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 1.
[3]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.
[4]
Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.
[5]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 1.
[6]
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.
[7]
Zentes Glaab/ Kaetzler § 3, Rn. 8.
[8]
Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.
[9]
Zentes/Glaab/ Glaab § 15 Rn. 4.
[10]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 29.
[11]
Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.
[12]
Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.
[13]
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
[14]
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[15]
Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.
[16]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.
[17]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 60.
[18]
Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/ Figura § 10 Rn. 83).
[19]
Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.
[20]
Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel 10.
[21]
Herzog/ Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.
[22]
Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
[23]
Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.
[24]
Siehe Herzog/ Figura § 10 Rn. 70.
[25]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
[26]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
[27]
Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/ Figura § 10 Rn. 83).
[28]
Es ist kein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vgl. Zentes/Glaab/ Sonnenberg § 10 Rn. 111.
[29]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.3.; beispielhaft zu nennen sei das Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamts in seiner vormaligen Rolle als Financial Intelligence Unit (August 2014).
[30]
Siehe Herzog/ Figura § 10 Rn. 94, mit dem Zusatz, dass die Auslösung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch einen Verdacht in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat.
[31]
Treten Zweifel im Rahmen der Anbahnung bzw. Begründung der Geschäftsbeziehung auf, handelt es sich strenggenommen um einen Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG, also der initialen Identifizierung bzw. Identitätsüberprüfung.
[32]
BT-Drucks. 14/8739, 14.
[33]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.4.
[34]
BT-Drucks. 14/8739, 14.
[35]
Herzog/ Figura § 10, Rn. 129.
[36]
Siehe die Ausführungen im 6. Kap. „Transaktionsmonitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu den Voraussetzungen und zum Prozess einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.
[37]
BT-Drucks. 18/11555, 116; vgl. auch die Ausführungen der FATF zur Anwendung von Customer Due Diligence-Maßnahmen auf Bestandskunden: Interpretative Note Ziff. 13 zu FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
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