– |
bei Vertragspartnern mit hohem Geldwäscherisiko: 2 Jahre; |
– |
bei Vertragspartnern mit normalem (=mittlerem) Geldwäscherisiko: 10 Jahre; und |
– |
bei Vertragspartnern mit geringem Geldwäscherisiko: 15 Jahre.[155] |
Unter Risikogesichtspunkten sowie Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika sollten jedoch (teilweise deutlich) kürzere Aktualisierungsperioden in Erwägung gezogen werden. Dabei können die folgenden Frequenzenals grober Leitfaden herangezogen werden.
aa) Privatkundensegment[156]
185
Die Aktualisierung der Kundendaten im Privatkundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ alle zwei Jahre; |
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle drei bis fünf Jahre; und |
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle fünf bis sieben Jahre. |
bb) Geschäftskundensegment[157]
186
Die Aktualisierung der Kundendaten im Geschäftskundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ jährlich; |
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle zwei Jahre; und |
– |
bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle drei Jahre. |
c) Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten
187
Neben der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten sollten dezidierte Ereignisse definiert werden, welche eine anlassbezogene ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten auslösen.[158]
188
Folgende Ereignisse sollten, unter Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika, in aller Regel eine anlassbezogene Aktualisierung auslösen:
– |
der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte erlangen PEP-Status; |
– |
Namens- oder Rechtsformänderungendes Kunden; |
– |
Änderungen des Sitz- oder Registrierungslandsdes Kunden; |
– |
Wesentliche Änderungen der (geografischen) Geschäftsaktivitätendes Kunden; |
– |
Substantielle Veränderung der Eigentümerstrukturdes Vertragspartners; |
– |
Änderung des Risikoprofilsdes Vertragspartners; |
– |
bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos; |
– |
substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitoringszur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
– |
Verdachtsmeldunggem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner; |
– |
Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens(z.B. der Staatsanwaltschaft); oder |
– |
aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung. |
189
Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.
d) Vorgehen zur Aktualisierung
190
Zur Aktualisierung von Kundendaten sind grundsätzlich alle vorhandenen Quellen heranzuziehen, also der Vertragspartner selbst, öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Presseartikel) und ggf. einschlägige, am Markt etablierte und anerkannte Informationsanbieter.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
191
Sofern Kreditinstitute im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in ihrem Verlauf unter Berücksichtigung der in Anlage 1 GwGgenannten Faktoren feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, müssen sie nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
192
Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „ nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
193
Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:
– |
börsennotiertsind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten; |
– |
öffentliche Verwaltungen oder Unternehmensind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder |
– |
ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisikohaben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind. |
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
194
Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:
– |
keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgenermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion); |
– |
als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder |
– |
als Rentensysteme oder Pensionspläneden Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen. |
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
195
Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
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