Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten

207

§ 15 Abs. 3 GwG definiert vier Konstellationen, in denen in jedem Fall ein höheres Risikoder Geldwäsche vorliegt und Institute verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.

a) Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG

208

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist.[166]

b) Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG

209

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt zudem immer vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko[167] oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.[168] Als solche gelten mit Stand Februar 2020 folgende Drittstaaten: Äthiopien, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Pakistan.

210

Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und halten.

c) Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG

211

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor bei besonderen, im GwG festgelegten besonderen Eigenschaften einer Transaktion.

aa) Besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktion

212

Institute müssen dann verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen und den vorhandenen Kenntnissen über den Kunden und die Geschäftsbeziehung eine Transaktion besonders komplex oder ungewöhnlich großist. Dies ist insbesondere der Fall bei Transaktionen, die größer oder umfangreicher sind, als das Institut aufgrund seines Wissens über den Kunden normalerweise erwarten würde.[169]

bb) Ungewöhnlicher Ablauf der Transaktion

213

Institute müssen weiter verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, die im Vergleich zu den üblichen Aktivitäten des Kunden oder zu Transaktionsmustern vergleichbarer Kunden ein ungewöhnliches oder unerwartetes Musteraufweisen.

cc) Offensichtlich fehlender wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck

214

Schließlich muss das Institut verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, bei denen kein wirtschaftlicher bzw. rechtmäßiger Zweck erkennbar ist.

d) Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG

215

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt schließlich immer vor bei Korrespondenzbankbeziehungenzu Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des EWR.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten

3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten

216

Das GwG bestimmt den Umfang der mindestens zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, je nachdem, welche der o.g. Konstellationen einschlägig ist.

a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP

217

Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:

die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebenedes Instituts abhängig machen;
angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswertebestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachungunterziehen.

b) Drittstaat mit hohem Risiko

218

Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:

den Vertragspartner und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten;
die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Vermögenswerte; und
die geplante oder durchgeführte Transaktion.

219

Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.

220

§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.

c) Hochrisikotransaktionen

221

Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:

die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und
die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachungunterziehen.

d) Korrespondenzbankbeziehung

222

Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:

ausreichende Informationenüber das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebenedes eigenen Instituts einholen;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichtenfestlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren;
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaftgenutzt werden; und
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkontenzulässt.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG

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