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Kreditinstitute können die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung auf Dritte übertragen.[81] Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung des Postident-Verfahrens, dass nicht unter die nach § 17 Abs. 1 GwG (kraft Gesetz zur Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geeignete Dritte) fällt. Stattdessen ist § 17 Abs. 5 GwG anwendbar, der die vertragliche Auslagerung auf „andere Personen und Unternehmen“ regelt.
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An sich wäre daher insbesondere eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und der Deutschen Post AG über die Auslagerung der Identifizierung und Identitätsüberprüfung erforderlich. Da das Postident-Verfahren jedoch in der Vergangenheit als „per se“ zuverlässig angesehen wurde, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Abs. 7 GwG erforderlich sein dürften.[82]
f) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner
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Im Vergleich zur Identifizierung natürlicher Personen ist für einen Großteil der Kreditinstitute die Identifizierung juristischer Personen in der täglichen operativen Arbeit weitaus zeit- und arbeitsintensiver. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die wesentlichen Aspekte für die in der Praxis relevanten Rechtsformen erläutert werden.
aa) Einzelne praxisrelevante Rechtsformen
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Im Rahmen der Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner sind für viele Kreditinstitute insb. die folgenden Rechtsformen nach deutschem Rechtpraxisrelevant.
(1) Juristische Personen des Privatrechts
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Hierzu zählen insbesondere:
– |
Aktiengesellschaften (AG); |
– |
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH); |
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Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA); |
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Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR); |
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Offene Handelsgesellschaften (OHG); |
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Kommanditgesellschaften (KG); |
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eingetragene Genossenschaften (e.G.); |
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Partnerschaftsgesellschaften (PartG); |
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eingetragene Vereine (e.V.); und |
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Stiftungen des Privatrechts. |
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Nicht als juristische Person zu qualifizieren, aber nicht weniger praxisrelevant sind die Identifizierung von:
– |
nicht rechtsfähigen Vereinen; und |
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Wohnungseigentümergemeinschaften. |
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:
– |
Körperschaften des öffentlichen Rechts; |
– |
Anstalten des öffentlichen Rechts; und |
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Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG
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Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.
(1) Firma, Name oder Bezeichnung
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Die Firmaeines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.[83] Kaufmannist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebnicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Von Vertragspartnern, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, ist die Firma zu erheben, von allen anderen der Name bzw. die Bezeichnung. Wichtig ist, Firma oder Namen bzw. Bezeichnung vollständig und richtig zu erfassen.
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Zu erheben ist die Rechtsformder juristischen Person.[84]
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Falls vorhanden, ist die Registernummerzu erheben. Juristischen Personen, die in ein Register eingetragen sind, werden vom jeweiligen Register Registernummern zugeteilt.[85]
(4) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
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Die Hauptniederlassung ist der örtliche Mittelpunkt des Unternehmens, und i.d.R. identisch mit dem Sitzder juristischen Person. Die Anschrift der Hauptniederlassungist zu erfassen, es sei denn, es existiert ein davon abweichender Satzungssitz. Ist letzteres der Fall, ist min. eine der beiden Anschriften zu erheben.
(5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
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Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgansoder die Namen der gesetzlichen Vertreterder juristischen Person.
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Es sind mithin zu erheben im Fall:
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einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG; |
– |
einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG; |
– |
einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG; |
– |
einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB; |
– |
einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB; |
– |
einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB; |
– |
einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG; |
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einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB; |
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eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB; |
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einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz; |
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einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder; |
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eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und |
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einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer. |
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Zu betonen ist, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter nicht als Vertragspartner zu identifizieren, sondern lediglich ihre Namenzu erfassen sind.[86] Falls ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist, sind von dieser juristischen Person die vorstehend unter (1) bis (4) genannten Angaben zu erheben.
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Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitgliederoder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:
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bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; |
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bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und |
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bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten; soweit Personen als Organmitglieder oder gesetzliche Vertreter des neuen Vertragspartners im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsverzeichnis oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, sind ihre Namen nicht separat zu erfassen.[87] |
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