Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
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Gesetzgebungsstand zum
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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IV. Arbeitsleistungen ( Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)

1. Rechtsnatur

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Die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen ( § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) wurde durch das 1. JGGÄndG in den Katalog der Auflagen aufgenommen. Während Arbeitsleistungen bisher als Weisung nach § 10nur angeordnet werden durften, wenn dadurch die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit erzieherisch beeinflusst werden sollte (s. § 10 Rn. 32m.w.N.), ist sie nunmehr auch zulässig, um dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat ( § 13 Abs. 1; BT-Drucks. 11/5829, S. 18). Damit ist auch dem in der Praxis häufig entstehenden Bedürfnis nach Umwandlung einer nicht erfüllten Geldauflage in eine Arbeitsauflage entsprochen worden (BT-Drucks. 11/5829, S. 18).

2. Voraussetzungen

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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Arbeitsauflage gelten § 13 Rn. 2–5und § 10 Rn. 32mit dem Zusatz, dass sie nicht nur zur Erziehungsondern hier auch als Zuchtmittel mit den diesen eigenen Ahndungszwecken der Sühneund Vergeltungangeordnet werden darf. Unter diesen Voraussetzungen steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsweisung ( BVerfGE 74, 102 ff.; s. § 10 Rn. 32). Für Auflagen nach § 15gilt wegen der Zulässigkeit des mit Ungehorsamsarrest ( Abs. 3 Satz 2) verbundenen Freiheitsentzugs das Bestimmtheitsgebot(statt vieler BVerfG StV 2012, 481 ff. zu § 56b StGB, dessen Grundsätze auch hier gelten; KG StV 2014, 746 f.). Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht übertragen, das Umfang, Dauer und Art der Leistung genau bestimmen muss ( KG StV 2014, 746, 747). Aufgrund der besonderen Aufgaben und Stellung der Jugendgerichtshilfe (s. insbes. § 38) verstößt es jedoch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, die Auswahl und Bestimmung der Stelle bei der die Arbeit abzuleisten ist, der Jugendgerichtshilfe zu überlassen, wenn dadurch den erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten besser Geltung verschafft werden kann ( KG StV 2014, 746, 747). Eine auf der Grundlage des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3erteilte Auflage, eine vom Gericht genau bestimmte Anzahl von Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten genügt dem Bestimmtheitsgebot des GG auch dann, wenn dies „nach Weisung“ der Jugendgerichtshilfe geschehen soll, soweit diese Delegation nur die organisatorischen Rahmenbedingungen wie den Termin, den Ort oder die konkrete, für die Erfüllung des Richterspruchs geeignete Arbeitsstelle umfasst ( OLG Hamm ZJJ 2014, 174; offen gelassen in BVerfG StV 2012, 481 ff.) und dadurch der Praktikabilität und der jugendstrafrechtlichen Effektivität der Maßnahme besser Rechnung getragen werden kann. Zur Zumutbarkeit, insbesondere zur Geltung des Jugendarbeitsschutzes, zum Entgeltsowie zum Versicherungsschutzs. § 10 Rn. 33–35.

V. Geldbetrag ( Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2)

1. Allgemeines

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Die Voraussetzungen für die – in der Praxis häufige (s. Terdenge S. 117; zur Bedeutung der Geldauflage bei Verkehrsstraftaten s. etwa Bußmann/Gerhardt Blutalkohol 1984, 199 ff., 207) – Auflage, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen ( Nr. 4), sind in Abs. 2näher geregelt. Abs. 2 schränkt das richterliche Ermessen dahin ein, dass die dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen müssen („soll“); Ausnahmen sind in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Danach kommt die Geldauflage nur bei leichten Verfehlungenin Betracht und wenn gleichzeitig anzunehmen ist, dass der Jugendliche den Geldbetrag aus eigenen Mitteln zahlt,über die er selbstständig verfügen darf ( Abs. 2 Nr. 1 ). Das wird der Fall sein, wenn der Täter bereits über ein eigenes Einkommen verfügt.

2. Vorteilsentzug

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Unabhängig davon kommt die Auflage auch in Betracht, wenn dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogenwerden soll ( Abs. 2 Nr. 2 ). Wie sich aus dem Zusammenhang vor allem mit Abs. 1 Satz 2ergibt, müssen der Gewinn oder das Entgelt weiterhin bei dem Täter tatsächlich noch vorhanden sein (so im Erg. auch Dallinger/Lackner § 15 Rn. 12; Eisenberg § 15 Rn. 27). Denn die Geldauflage unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2ist keine Einziehung im Sinne von § 73 ff. StGB (s. § 8 Rn. 11). Sie unterscheidet sich von dieser grundlegend dadurch, dass sie wie alle Auflagen nicht vollstreckbar ist. Kommt der Jugendliche der Auflage nicht nach, so kann nur Ungehorsamsarrest verhängt werden ( § 15 Abs. 3 S. 2). Eine Geldauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4kann nicht gegen den Willen des Verurteilten durchgesetzt werden, indem das Gericht die Verrechnung von beschlagnahmten Geldern oder sonstigen Vermögenswerten des Verurteilten auf die Geldauflage erklärt ( OLG Hamm NStE Nr. 1zu § 56b StGB). Dies widerspräche dem Wesen der Geldauflage. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB), die Einziehung nach § 74c StGB sowie die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WiStG über das tatsächlich noch Vorhandene hinaus sind daher nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften (s. dazu auch § 6 Rn. 3, § 8 Rn. 11), nicht aber durch Abs. 2 Nr. 2gestattet.

3. Angemessenheit

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Die Geldauflage muss in angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissesdes Täters einerseits und, ihrem Ahndungszweck entsprechend, zu dem Unrechtsgehaltder Tat andererseits stehen. Auch die Auferlegung hoher, die betroffenen Jugendlichen zu erheblichen finanziellen Einschränkungen nötigender Geldbußen ist gerechtfertigt, wenn diese in angemessenem Verhältnis zur Größe der Tatschuld stehen ( OLG Hamm Zbl 1972, 357). Die Geldbuße stellt nur dann einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung dar, wenn ihre Höhe entweder zur Tatschuld oder zu der Vermögens- und Einkommenslage des Verurteilten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht ( OLG Hamm VRS 37, 262 = GA 1969, 382). Eine zahlenmäßige Begrenzungder Geldauflage ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie bestimmt sich vielmehr durch den Zweck der Auflage einerseits und durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten andererseits ( OLG Stuttgart NJW 1954, 522). Zur Frage, wann ein offenbares Missverhältniszwischen dem Einkommen des Verurteilten und der auferlegten monatlichen Zahlungsverpflichtung vorliegt vgl. OLG Frankfurt NStE Nr. 2 zu § 56b StGB; OLG Braunschweig NdsRpfl 1968, 89 f. Zur Zumessung der Geldauflage am Beispiel des § 153a StPO vgl. Fünfsinn NStZ 1987, 97 ff.

4. Gemeinnützige Einrichtung

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Die Geldzahlung muss zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. Gemeinnützigsind nur solche Einrichtungen, durch deren Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird ( OLG Düsseldorf JMBlNW 1962, 191). Der Staatund seine Einrichtungen können jedoch, anders als in § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, nicht Empfänger des Geldbetrags sein (BGHR JGG § 15 Geldauflage 1 = Beschl. v. 18.1.2000 – 1 StR 619/99; OLG Köln NJW 1967, 455; OLG Nürnberg StV 2008, 113; allg.M.). Hintergrund dieser Bewertung sind erzieherische Gründe, denn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt. Die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskassezu zahlen, ist daher unzulässig ( BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 522 [ Böhm ]; NStZ 1992, 84). Der Richter hat sich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen von der rechtlich anerkannten Gemeinnützigkeit des Zahlungsempfängers (in der Regel durch das Finanzamt) zu überzeugen. Hilfreich in der Praxis sind die in den Oberlandesgerichtsbezirken aufliegenden Listen gemeinnütziger Vereinigungen. Der Geldbetrag ist von dem Jugendlichen direkt an die gemeinnützige Einrichtung zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung an die Gerichtskassemit späterer Verteilung durch den Jugendrichter auf ihm geeignet erscheinende Einrichtungen ist, abgesehen von ihrer erzieherischen Ungeeignetheit, rechtswidrig ( OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dem Jugendlichen mit der Rechtskraft des Urteils einen Überweisungsvordruck auszuhändigen. Zur Auflistungen zuweisungsberechtigter gemeinnützigen Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern wird auf die jeweiligen Verwaltungsvorschriftender Länder hingewiesen, die i.d.R. im Internet abrufbar sind.

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