3
Die Ermahnung unterscheidet sich von der Verwarnung dadurch, dass sie kein Zuchtmittelist ( § 13 Abs. 2, der die Zuchtmittel abschließend aufführt), formloserteilt wird und zur Einstellung des Verfahrensführt (§ 45 Abs. 3 S. 1; § 47 Abs. 1 Nr. 3). Sie kommt dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln ( § 5 Abs. 1, § 9) oder eine gerichtliche Ahndung ( § 5 Abs. 2, §§ 13, 17) aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt erscheinen. Die Ermahnung ist daher kein Ersatz für die Verwarnung. Von einer Anklageerhebung oder der Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung kann deshalb dann nicht zu Gunsten einer Ermahnung abgesehen werden ( §§ 45, 47), wenn die Voraussetzungen für eine Ahndung der Straftat ( § 5) vorliegen, sei es auch nur durch eine isolierte Verwarnung (s. Rn. 1).
4
Mit der Verwarnung soll dem Täter das Unrecht der Tat vor Augen gehalten werden. Diese Formulierung entspricht dem repressiven Charakterder Verwarnung als Zuchtmittel ( § 13 Abs. 2 Nr. 1; § 13 Rn. 2). Sie hat damit einen unmittelbaren Bezug zu dem Unrechtsgehalt der Tat, soweit er sich nach der charakterlichen Haltung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (s. § 13 Rn. 2). Ihre Voraussetzungen richten sich demnach nach den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die für die Ahndungsform der Zuchtmittel ( § 5 Abs. 2) allgemein gelten ( § 13 Rn. 2–5) und hat auch deren rechtlichen Auswirkungen ( § 13 Rn. 8–10).
III. Eindringlicher Vorhalt
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Dementsprechend soll dem Jugendlichen durch die Verwarnung das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. Dem Täter ist damit unter Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens für die Allgemeinheit und für den Verletzten der Schweregrad der Schuld ausdrücklichvorzuhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass er im Falle weiterer Straftaten mit schwerwiegenderen Rechtsfolgen zu rechnen hat. Die Verwarnung sollte daher grundsätzlich nicht dadurch entwertet werden, dass sie bei wiederholter Straffälligkeit ein zweites Malerteilt wird.
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Die Verwarnung wird nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteilangeordnet; eine Verwarnung auf Grund eines Beschlusses sieht das Gesetz – auch nicht im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (s. § 23 Abs. 1 S. 2, der § 14ausschließt) – nicht vor. Die Verwarnung selbst erfolgt erst nach Rechtskraftdes Urteils Damit ist die Anordnung der Verwarnung von der Verwarnung selbst zu unterscheiden (i.d.S. auch Brunner/Dölling Rn. 5). Wird das Urteil aufgehoben, so entfällt – ebenso wie alle anderen Rechtsfolgen auch – die Verwarnung. Diese allgemein gültige strafprozessuale Rechtslage kann im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch im Jugendstrafverfahren nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen terminlicher Art (so aber Ostendorf § 14 Rn. 7) beseitigt werden. Eine „Verwarnung unter Vorbehalt der Rechtskraft“ (so rechtsschöpfend und praeter legem Ostendorf § 14 Rn. 9) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Unterschied zwischen Anordnung und Vollzug ist auch in der Urteilsformelzum Ausdruck zu bringen, so dass nach dem Schuldspruch zu tenorieren ist: „Der/Die Jugendliche/Heranwachsende ist zu verwarnen.“ Eine allein an Zweckmäßigkeit, Belieben und Bequemlichkeit der Beteiligten ausgerichtete Praxisder Verwarnung ohne jeglichen Autoritätsanspruch der Justizpersonen, wie sie bei Ostendorf in den zitierten Randnummern (Rn. 7 und 9) vertreten wird, ist ebenso rechtsstaatlich bedenklich wie erzieherisch schädlich, und macht diese für jugendliche Bagatellkriminalität äußerst angemessene und sinnvolle Maßnahme der Spezialprävention entgegen dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers ( § 13 Abs. 2 Nr. 1: „Zuchtmittel“) zur Farce.
7
Kann die Verwarnung nicht zweckmäßiger Weise schon im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung erfolgen ( Nr. IV. S. 1 RiJGG zu §§ 82–85), weil nicht allseits auf Rechtsmittel verzichtet worden ist, so ist das Urteil grundsätzlich durch die Anberaumung eines Verwarnungsterminsund persönliche Erteilung der Verwarnung durch den Jugendrichter – möglichst in Anwesenheit des Erziehungsberechtigten (vgl. RiJGG Nr. IV. S. 1 zu §§ 82–85) – zu vollstrecken (a.A. Brunner/Dölling § 14 Rn. 5). Eine schriftliche Verwarnung, die grundsätzlich wohl nicht als gesetzlich ausgeschlossen betrachtet werden kann ( Brunner/Dölling § 14 Rn. 5), ist hinsichtlich ihrer erzieherischen Eignung zweifelhaft und auch im Hinblick auf die Formulierung des Gesetzes, wonach dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorgehalten werden soll, rechtlich bedenklich. Durch einen besonderen Verwarnungstermin verursachte Zeit- und „persönliche Interesseneinbußen“ des Jugendlichen können angesichts dieser Rechtslage nicht gegen einen besonderen Verwarnungstermin ins Feld geführt (so aber Ostendorf § 14 Rn. 7), sondern müssen von dem Jugendlichen als Folge seines strafbaren Verhaltens hingenommen werden. Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit haben insoweit vor der Entscheidung über die Verwarnung berücksichtigt zu werden, nicht bei deren Vollzug. Eine Rechtsgrundlage dafür, das Erscheinen des Jugendlichenin dem Verwarnungstermin zu erzwingen, besteht gleichwohl nicht, so dass zumindest dann, wenn der Jugendliche nicht erscheinen will, auf die Schriftform zurückgegriffen werden muss. Diese Lücke des Gesetzes macht es erstrebenswert, die Verwarnung möglichst im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung zu vollziehen. Verzichten der Angeklagte und seine Erziehungsberechtigten auf Rechtsmittel und beabsichtigt die Staatsanwaltschaft das gleiche zu tun, so sollte sie deshalb den Rechtmittelverzicht tunlichst im Anschluss an die Urteilsverkündung ausdrücklich erklären und nicht lediglich durch Verstreichen lassen der Rechtsmittelfrist zum Ausdruck bringen. Nimmt der Staatsanwalt bei dem vereinfachten Jugendverfahren ( §§ 76 bis 78) nicht an der Hauptverhandlung teil, so kann er erwägen, bereits in seinem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren ( § 76) den Rechtsmittelverzicht für den Fall zu erklären, dass der Richter nur auf Verwarnung erkennt.
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Die Durchführung der Verwarnung ist eine Vollstreckungsmaßnahme( §§ 82, 84) und keine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne von § 83(allg.M.; OLG Hamm Zbl 1970, 56 f.). Das Ersuchen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter an einen anderen Jugendrichter um Vollzug der Weisung ist ein Ersuchen um Amtshilfeim Vollstreckungsverfahren. Wird ein solches Ersuchen abgelehnt, kommt daher nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 159 GVG, sondern nur eine Entscheidung im Justizverwaltungswege in Betracht ( OLG Hamm Zbl 1970, 57 m.w.N.).
(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
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nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
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sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, |
| 3. |
Arbeitsleistungen zu erbringen oder |
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einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. |
2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
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