Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 3

1. Anwendungsbereich1

2. Rechtsnatur2

3. Zumutbarkeit3

II.Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)4 – 14

1. Zweck4

2. Opferbezug5

3. Schaden6 – 9

4. Zumutbarkeit10 – 12

5. Klarheit und Überwachbarkeit13

6. Verbindung mit anderen Maßnahmen14

III. Entschuldigung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)15

IV.Arbeitsleistungen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)16, 17

1. Rechtsnatur16

2. Voraussetzungen17

V.Geldbetrag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2)18 – 23

1. Allgemeines18

2. Vorteilsentzug19

3. Angemessenheit20

4. Gemeinnützige Einrichtung21

5. Zumutbarkeit22

6. Bezeichnung des Empfängers23

VI.Änderung und Befreiung von Auflagen (Absatz 3 Satz 1)24 – 26

1. Voraussetzungen24

2. Umfang der Änderung25, 26

VII. Ungehorsamsarrest (Absatz 3 Satz 2)27

VIII. Erledigterklärung (Absatz 3 Satz 3)28

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

Die Vorschrift gilt für Jugendlicheund Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Bei Soldatender Bundeswehr soll der Richter bei der Erteilung von Auflagen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen, § 112a Nr. 3. Vor der Erteilung der Auflagen soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören, § 112d.

2. Rechtsnatur

2

Die Auflagen sind Zuchtmittelim Sinne von § 13 Abs. 1( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und dienen der Ahndung der Tat. Für ihren Inhalt und ihre Voraussetzungen gelten die unter § 13 Rn. 2–5genannten Grundsätze. Das mit den Auflagen angeordnete Verhalten ist eine echte tatbezogene Sühneleistung ( Brunner/Dölling § 15 Rn. 1) mit dem erzieherischen Zweck, den Jugendlichen oder Heranwachsenden vor weiteren Straftaten abzuhalten. Abs. 1enthält, anders als § 10für die Weisungen, eine abschließende Regelungder im Jugendstrafrecht zulässigen Auflagen. Andere oder darüber hinausgehende Auflagen kommen nicht in Betracht. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich aus den rechtsstaatlichen Gründen der Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts. Selbst bei Konkretisierungen und Verfeinerungen der bezeichneten Auflagen ist Zurückhaltung jedenfalls immer dann geboten, wenn grundrechtlich geschützte Bereiche berührt werden. In keinem Falle darf im Wege der erweiternden Auslegung im Ergebnis ein neuer Eingriffstatbestand geschaffen werden ( BVerfG StV 1982, 67 ff., 68 zu § 56b StGB).

3. Zumutbarkeit

3

Mit den Auflagen dürfen an den Jugendlichen oder Heranwachsenden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden ( § 15 Abs. 1 S. 2; zur Frage der Unzumutbarkeit s. § 10 Rn. 7). Zur Zumutbarkeit bei den einzelnen Auflagen s. die nachfolgenden Erläuterungen

II. Schadenswiedergutmachung ( Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)

1. Zweck

4

Die Auflage der Schadenswiedergutmachung ist ein Zuchtmittel i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1und insoweit nur zulässig, als Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen BGH StV 2017, 713 m.w.N.). Die allgemein als besonders die Sozialisation fördernd anerkannte Auflage (vgl. Brunner/Dölling § 15 Rn. 3; ders. Zbl 1976, 269 ff., 270; Kaiser NJW 1982, 102 ff., 105; Hellmer JZ 1979, 41; zur (im konkreten Einzelfall weniger interessierenden) Anwendungshäufigkeit s. Eisenberg § 15 Rn. 13; zu einzelnen Projekten vgl. etwa Herz BewH 1984, 240; weitere Nachweise § 10 Rn. 48a.E.), nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen ( Nr. 1) verfolgt in erster Linie den Zweck einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter mit dem Ziel, ihn durch eine repressive Maßnahmevon weiteren Straftaten abzuhalten (allg.M.). Als Pflicht mit strafrechtlichem Charakter ( Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2) zielt sie also in erster Linie auf die Änderung oder Stabilisierung der inneren Einstellung des Jugendlichen in Form von Einsicht, Reue, Sühne ab; der (zivilrechtliche) Erfolg des Schadensersatzes auf Seiten des Opfers ist nur die zwangsläufige Auswirkung dieser Auflage ( Hellmer AcP 155 [1956], S. 528 ff., 539 ff., 541; Pentz NJW 1956, 1867; Schall NJW 1977, 1045; allg.M.). Die Wiedergutmachung kann in der Form der Naturalrestitution geschehen, aber auch in der Form von Arbeitsleistungen oder etwa einer Ehrenerklärung ( Dallinger/Lackner § 15 Rn. 4). Eine Geldbuße ist keine Wiedergutmachungsleistung i.S.v. Nr. 1.

2. Opferbezug

5

Die Auflage ist eine besondere Ausgestaltung des Täter-Opfer-Ausgleichs ( Kaiser NJW 1982, 102 ff., 105). Sie darf sich daher nur auf die Wiedergutmachung des beim Opfer entstandenen Schadensrichten, nicht auch auf mittelbar dadurch bei Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften oder dem Staat (etwa in Form der Verfahrenskosten, s. Rn. 9) entstandene Vermögenseinbußen (in diesem Sinne auch BGH NJW 1956, 1886; BFHSt 9, 365; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 3). Derartige Bezüge sind zu abstrakt und für eine erzieherische Einwirkung ungeeignet ( BGH NJW 1956, 1886). § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1ist keine nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ausreichende gesetzliche Grundlage für die Auflage, „unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen“, selbst wenn damit unmittelbar auf die Wiedergutmachung des Schadens hingewirkt werden soll ( BVerfG StV 1982, 67 f.).

3. Schaden

6

Die Auflage setzt einen durch die Tat verursachtenSchaden voraus, der zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich noch besteht(BGHR StGB § 56b, Wiedergutmachung 1, bestimmte Form; HansOLG MDR 1980, 246). Wann dies der Fall ist, richtet sich ebenso wie Art und Umfang des Schadens ausschließlich nach bürgerlichem Recht(allg.M., vgl. HansOLG MDR 1980, 246; 1982, 341; OLG Stuttgart NJW 1980; 1114; Brunner Zbl 1976, 270 ff.; Baur , GA 1957, 340 ff. unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung; Jakobs/Molketin Jugendwohl 64 [1983], 159 ff.; Schall NJW 1977, 1045; Pentz NJW 1956, 1867, jeweils m.w.N.; differenzierend Ostendorf § 15 Rn. 7; teilweise a.A. offenbar Hellmer AcP 155 [1956], 528 ff.; Dilcher NJW 1956, 1346 f.; Frehsee NJW 1981, 1253; Spiegel NStZ 1981, 101). Danach darf der Jugendrichter die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1nur erteilen, wenn und soweit eine zivilrechtliche Haftungdes Täters besteht; andernfalls ist die Auflage rechtswidrig und das Urteil insoweit auf Rechtsmittel ( § 55) hin aufzuheben ( BGH 3 StR 176/17 = StV 2017, 713; Brunner Zbl 1976, 270 ff., 277; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2). Demnach kann der Täter zur Wiedergutmachung eines immateriellen Schadensnur dann gem. Nr. 1verpflichtet werden, wenn dieser auch nach dem BGB eine Ersatzpflicht auslöst (etwa § 253 BGB), was sich aus den Urteilsgründen ergeben muss ( BGH 3 StR 176/17 = StV 2017, 713). Denn das, was ein ersatzfähiger Schaden ist, bestimmt für die gesamte Rechtsordnung ausschließlich das BGB ( Baur GA 1957, 338 ff., 341). Wenn auch der Jugendrichter an zivilrichterliche Entscheidungen nicht gebunden ist, kann eine abweichende Entscheidung des Zivilrichtersgleichwohl nicht ohne Einfluss auf die Auflage bleiben ( HansOLG Hamburg MDR 1982, 341), so dass die Auflagenentscheidung gegebenenfalls einer etwaigen zivilrichterlichen Entscheidung anzupassen ist ( OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112). Andererseits bindet die Bezifferung des Wiedergutmachungsumfangesdurch den Strafrichter, die gesetzlich nicht untersagt und bei klarer, unstreitiger Höhe des Schadens zweckmäßig ist, die Beteiligten zivilrechtlich nicht ( OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112). Wer zivilrechtlich nur zum Ersatz des durch die Straftat entstandenen Vertrauensschadensverpflichtet ist, kann nicht durch den Strafrichter in Form einer Wiedergutmachungsauflage zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtet werden ( OLG Stuttgart NJW 1980, 1114). Entfallendie Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht nachträglich ganz oder teilweise, so hat der Richter den Jugendlichen von der Erfüllung der Auflage gem. Abs. 3zu befreien. Zur Frage eines Vergleichsüber Wiedergutmachungsleistungen im Strafprozess vgl. Pecher NJW 1981, 2170 f.

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