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Die Rechtsmittelbeschränkungdes § 55gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung im Sinne der Nr. 2 in Anspruch zu nehmen (§ 55 Abs. 1 S. 2). Die Durchführungder Heimerziehung nach Nr. 2 obliegt dem Jugendamt, ggf. unter Beratung durch das Landesjugendamt (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostentragungspflicht,mit der sich der Richter nicht zu befassen hat, ist in §§ 91 bis 96 SGB VIII geregelt.
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Die Urteilsformelgeht dahin, dass der Richter im Falle des § 12 Nr. 1 nach dem Schuldspruch tenoriert: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft in Anspruch zu nehmen.“ Im Falle des § 12 Nr. 2 lautet der Tenor: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (oder: „in einer sonstigen betreuten Wohnform“) in Anspruch zu nehmen.“ Eine nähere Bezeichnung dieser Einrichtungen unterbleibt, um dem mit dem Vollzug betrauten Jugendamt die erforderliche pädagogische Auswahlmöglichkeit zu erhalten. Die Wendung „nach Anhörung des Jugendamts“ wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen; hierauf, wie auf das Ergebnis der Anhörung, ist in den Urteilsgründen einzugehen.
Dritter Abschnitt Zuchtmittel
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Arten und Anwendung
§ 14 Verwarnung
§ 15 Auflagen
§ 16 Jugendarrest
§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
| 1. |
die Verwarnung, |
| 2. |
die Erteilung von Auflagen, |
| 3. |
der Jugendarrest. |
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
I. Anwendungsbereich1
II.Zweck und Voraussetzungen (Absatz 1)2 – 6
1. Zweck2
2. Voraussetzungen3, 4
3. Verbindung mit anderen Maßnahmen5
4. Verhältnismäßigkeit6
III. Einzelne Zuchtmittel (Absatz 2)7
IV. Rechtswirkungen einer Strafe (Absatz 3)8 – 10
V. Verfahren11
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Der Rechtsbegriff „Zuchtmittel“wurde in den Ländern auf dem Gebiet der früheren DDRdurch die Aufzählung „Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“ ersetzt (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3c der Anlage I zum Einigungsvertrag). Diese Regelung des Einigungsvertrags wurde aufgehoben (BGBl. I 2010, S. 1864, 1880). Im Übrigen gilt die Vorschrift auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDRbegangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).
II. Zweck und Voraussetzungen ( Absatz 1)
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Gemäß Abs. 1 ahndetder Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Vorschrift legt damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Ahndungsform der Zuchtmittel ( § 5 Abs. 2) fest und definiert damit gleichzeitig deren Zweck. Neben dem erzieherischen Ziel, der allen Rechtsfolgen des JGG eigen ist ( § 5 Rn. 5), verfolgen die Zuchtmittel danach auch die Sanktionszwecke der Sühne und Vergeltung(dazu eingehend § 5 Rn. 8–14m.w.N.). Der erzieherische Wert der Zuchtmittel liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers darin, durch ausdrücklich repressive Maßnahmen(allg.M.) bei dem Jugendlichen die Einsicht zu wecken, dass er strafbares Unrecht begangen hat, wofür er einzustehen hat. Wegen ihres sühnenden und vergeltenden Charakters werden die Zuchtmittel nicht nur aus Anlass der Tat angeordnet, sondern knüpfen unmittelbar an die Straftat an. Art und Umfang der Zuchtmittel bestimmen sich daher entscheidend auch nach dem Unrechtsgehalt der Tat, soweit sich dieser nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (s. § 5 Rn. 11m.w.N.).
3
Die Ahndung durch Zuchtmittel folgt den allgemeinen Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen ( § 5 Rn. 2–18). Sie kommen insbesondere nur dann in Betracht, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeitdes Jugendlichen i.S.v. § 3 S. 1positiv feststeht. Eine Anordnung im Rahmen von § 3 S. 2scheidet aus (s. § 3 Rn. 35–37).
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Die Verhängung von Zuchtmitteln setzt weiter voraus, dass einerseits Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen( § 5 Abs. 2), andererseits aber die einschneidendere Ahndungsform der Jugendstrafe nicht gebotenist, wenn also nicht schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld Strafe erforderlich machen ( § 17 Abs. 2). Die Vorschrift eröffnet dem Richter, anders als § 5 Abs. 1hinsichtlich der Erziehungsmaßregeln, keinen Ermessensspielraum. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so hat der Richter zur Ahndung der Tat Zuchtmittel anzuordnen ( § 5 Abs. 2). Er darf nur dann davon absehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Richter entbehrlich machen ( § 5 Abs. 3; s. § 5 Rn. 19). In diesem Rahmen müssen die konkret ausgewählten Zuchtmittel weiterhin erwarten lassen, dass der Jugendliche zu der tatbestandlich vorausgesetzten Einsicht kommen und künftig keine weiteren Straftaten begehen wird.
3. Verbindung mit anderen Maßnahmen
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Macht die Erziehung des Jugendlichen im Sinne der Verhütung weiterer Straftaten es erforderlich, so kann der Richter mit den Zuchtmitteln Erziehungsmaßregeln nach Maßgabe des § 8verbinden. Dies wird sich dann empfehlen, wenn neben der Aufrüttlung im Sinne von § 13 Abs. 1eine länger dauernde erzieherische Beeinflussung, zu der die Zuchtmittel nicht gedacht sind (allg.M.), angezeigt erscheint. Neben einer Jugendstrafe kommen Zuchtmittel nur in der Form der Auflagen in Betracht ( § 8 Abs. 2).
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Wie alle jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen steht ihre Anordnung unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihr Eingriffsgehalt trotz der obsoleten Terminologie („Zuchtmittel“) nicht von vorneherein größer ist, als derjenige der Erziehungsmaßregeln, so dass eine Subsidiaritätder Zuchtmittel gegenüber den Erziehungsmaßregeln nicht besteht (eingehend § 5 Rn. 17 ). Dass Zuchtmittel wegen ihres „ernsten Charakters“ bei „jugendlichen Flegeleien“ auszuscheiden hätten (so Brunner/Dölling § 13 Rn. 3), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Die ebenso ernsthaften Erziehungsmaßregeln übersteigen häufig den Eingriffsgehalt der Zuchtmittel (nicht nur der Verwarnung), so dass, wenn nicht nach §§ 45, 47verfahren werden kann, auch und gerade bei kleineren Verfehlungen Zuchtmitteln der Vorzug zu geben ist, wenn sie genügen und Erziehungsmaßregeln nicht angebracht sind (s. § 5 Rn. 17). Zur Systematik der Rechtsfolgens. im Übrigen § 5 Rn. 15–18.
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