Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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VI. Sonstiges

25

Zum Vollstreckungsverbot(§ 87 Abs. 4) s. § 87 Rn. 9. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3wird in das Erziehungsregistereingetragen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält hierfür seit 18.7.2017 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, so dass es für die Frage der Eintragung auf die Rechtsnatur dieser Form des Arrests (s. Rn. 11, 12) nicht mehr ankommt (anders noch für die vor dem 18.7.2017 geltenden Rechtslage in der 7. Auflage, Rn 25). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

26

Zur regelmäßigen Prüfungder Erforderlichkeit von Entscheidungen nach § 11 Abs. 2insbesondere bei Weisungen mit längerer Laufzeit und der Beteiligung der Jugendgerichtshilfes. Nr. 1 RiJGG zu § 11.

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuchoder
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 4

1. Anwendungsbereich1 – 3

2. Überwachbarkeit4

II.Die einzelnen Maßnahmen5 – 9

1. Allgemeine Voraussetzungen5 – 8

2. Voraussetzungen des SGB VIII9

III.Erziehungsbeistandschaft (Nr. 1)10 – 12

1. Gefährdung der Entwicklung10

2. Geeignetheit11

3. Vollzug12

IV.Heimerziehung (Nr. 2)13 – 18

1. Erhebliches Entwicklungsdefizit und erhebliche Gefährdung13

2. Geeignetheit14

3. Erfolgsaussicht15

4. Verbindungsverbote16

5. Sonstiges17, 18

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

§ 12gilt nur für Jugendliche( § 1 Abs. 2). Seine Anwendung auf Heranwachsende ist in § 105ausdrücklich ausgeschlossen. § 41 SGB VIII(Hilfe für junge Volljährige) gilt damit nicht. Von den einzelnen Formen der Hilfe zur Erziehung des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf der Richter somit nur gem. § 12 Nr. 1 die Erziehungsbeistandschaft( § 30 SGB VIII) oder gem. § 12 Nr. 2 die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht ( Heimerziehung, § 34 SGB VIII) anordnen. Gegen Soldatender Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

2

Nach § 12kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, die in §§ 30, 34 SGB VIIIvorgesehene Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat damit den Gesetzeswortlaut dem „Angebotscharakter“ des mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jugendhilferecht angepasst (BT-Drucks. 11/5948, S. 116 f.). Inhalt, Umfangund Durchführungder Hilfe zur Erziehung gem. § 12richten sich damit ausschließlich nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zur gesetzlichen Entwicklung s. Rn. 2der Vorauflage.

3

Mit Vollendung des 18. Lebensjahresendet gemäß §§ 27, 30, 34i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII der Anspruch auf Erziehung, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die gem. § 12richterlich angeordnete Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Erziehung, die in allen Fällen unbefristet angeordnet wird, beendet ist. Für die Anwendbarkeit des § 12ist hinsichtlich des Alters der Zeitpunkt der Entscheidungmaßgebend (allg.M.). Der Jugendrichter wird deshalb davon absehen, gegen einen Jugendlichen, der kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres steht, eine Erziehungsmaßregel nach § 12auszusprechen, da diese Verpflichtung von dem Jugendlichen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befolgt werden kann.

2. Überwachbarkeit

4

Eine Ungehorsamsfolgefür Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 12ist gesetzlich nicht vorgesehen; § 11 Abs. 3gilt nicht. Da der Richter die Erziehungsbeistandschaft bzw. die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nicht selbst anordnen, sondern dem Jugendlichen nur auferlegen kann, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Vollstreckung des Urteils praktisch ausgeschlossen, wenn der Jugendliche dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter wird daher in entsprechenden Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen (s. Rn. 18) zu prüfen haben, ob er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege nicht besser von § 10Gebrauch macht und auf Maßnahmen nach § 12verzichtet.

II. Die einzelnen Maßnahmen

1. Allgemeine Voraussetzungen

5

Entscheidungen nach § 12stehen unter den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungenfür die Anordnung von Erziehungsmaßregeln (s. besonders § 5 Rn. 4–7; § 9 Rn. 4–8). Im Rahmen des § 3 Satz 2 darf der Jugendrichter die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nur dann anordnen, wenn die aus der Straftat ersichtliche Gefährdung des Kindeswohls auf das Verschulden der Eltern oder Dritter zurückzuführen ist (§ 1666 BGB, s. § 3 Rn. 36).

6

Der Eintritt der Maßnahmen nach § 12setzt ein rechtskräftiges Urteilvoraus ( Dallinger/Lackner § 12 Rn. 31). Eine Anordnung im Beschlusswege, etwa im Rahmen der §§ 45, 47ist wegen des Eingriffscharakters der Maßnahmen bis hin zum Freiheitsentzug ( § 12 Nr. 2) nicht zulässig. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter neben vorläufigen Anordnungen über die Erziehung die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen ( § 71 Abs. 1).

7

Die Entscheidung nach § 12setzt weiterhin eine vorherige Anhörung des Jugendamtsvoraus. Mit dieser durch das 1. Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.2.1993 (BGBl. I, S. 239) erfolgten Änderung hat der Gesetzgeber das zuvor vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Jugendamt gestrichen und damit den gegen diese Regelung bestehenden schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Rn. 7 der 1. Auflage) Rechnung getragen. Diese Änderung ist sachgerecht und reicht zu einer interessengerechten Beteiligung des Jugendamtes, das die Maßnahme durchzuführen hat, aus.

8

Unterbleibt die Anhörung, so unterliegt die Entscheidung nicht schon deshalb der Aufhebung, sondern nur dann, wenn der Richter etwa wegen der unterlassenen Anhörung die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ein Rechtsbehelf des Jugendamtsexistiert nicht. Erwächst eine ohne die erforderliche Anhörung getroffene Entscheidung nach § 12in Rechtskraft, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl vom Jugendamt zu vollziehen. Die Wirkungen der Rechtskraft können auch nicht aus pädagogischen oder fiskalischen Gründen beseitigt werden.

2. Voraussetzungen des SGB VIII

9

Die besonderen Voraussetzungen der Erziehungsbeistandschaft ( § 12 Nr. 1) und der Heimerziehung ( § 12 Nr. 2) richten sich nach den Vorschriften der §§ 27 , 30 , 34 SGB VIII . Sie sind ebenso wie die allgemeinen Voraussetzungen für Entscheidungen nach § 12in der Hauptverhandlung festzustellen und in der Urteilsbegründung darzulegen. Die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIIIsetzt sowohl für die Erziehungsbeistandschaft als auch für die Heimerziehung nur voraus, dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist ( § 27 Abs. 1 SGB VIII); Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen richten sich dabei nach dem erzieherischen Bedarfim Einzelfall (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

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