5
Die Rechtskraftder ursprünglichen Entscheidung steht der Anwendung des § 11 Abs. 2nicht entgegen. Die mit § 11 Abs. 2ermöglichte Reaktionsbeweglichkeit entspricht dem gesetzlich ausgestalteten Zweck der Weisungen nach § 10(s. § 10 Rn. 5; Grethlein Problematik, S. 168), der anders nicht immer sinnvoll erreicht werden könnte. § 11 Abs. 2enthält daher eine Einschränkung der Rechtskraft in der Weise, dass zwar die Entscheidung über die Art der Rechtsfolge ( § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1), nicht aber über die einzelne angeordnete Weisung in Rechtskraft erwächst (h.M., vgl. etwa Brunner/Dölling Rn. 2; Grethlein Problematik, S. 168; kritisch Eisenberg § 11 Rn. 5; s. Rn. 6). Ohne neu hervorgetretene oder bekanntgewordene Umständeist indessen eine Veränderung nach § 11 Abs. 2unzulässig; insbesondere kann die bloße abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts nicht ausreichen, da sonst ein neu besetztes Gericht seine Auffassung an die Stelle des Richters setzen könnte, der auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat ( OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597; OLG Nürnberg GA 1967, 91; OLG Stuttgart NJW 1969, 1220 jeweils zur Bewährungsauflage).
6
Die neuen Maßnahmen dürfen wiederum nur Weisungennach § 10sein ( Eisenberg § 11 Rn. 8; Nothacker S. 178; a.A. Brunner/Dölling § 11 Rn. 4) und zwar auch dann, wenn es um die Anpassung von Weisungen an die Besonderheiten des Wehrdienstes geht (§ 112a Nr. 3 S. 2; s. § 112a Rn. 5; a.A. insoweit Ostendorf § 11 Rn. 4). Ist in einem Urteil auf die Erziehungsmaßregel der Weisung ( § 9 Nr. 1) erkannt, so erwächst dies wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) insoweit in Rechtskraft, die auch nicht nach Abs. 2derart durchbrochen werden darf, dass der Richter nunmehr Zuchtmittel anwendet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund mündlicher Verhandlung prozessordnungsgemäß rechtskräftig festgestellt worden sind.
7
Die Befugnis zur Änderungund Befreiungvon Weisungen umfasst sowohl die Abwandlungeiner erteilten Weisung, als auch, eine Weisung aufzuhebenund durch eine andere erzieherisch wirksamere zu ersetzen.Im Hinblick auf die gesetzliche Intention von § 11 Abs. 2(siehe Rn. 5) und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (s. Rn. 8), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Weisungen durch weitere zu ergänzen( Brunner/Dölling § 11 Rn. 3). In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung jedoch neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Weisung handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuerWeisungen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 11 Abs. 2dagegen nicht erfasst. Denn anders als etwa § 56e StGB, wonach das Gericht Entscheidungen nach § 56c StGB nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann, ermächtigt § 11 Abs. 2eben nur zur Änderung und Befreiung von Weisungen und umfasst damit nicht alle denkbaren Fälle der nachträglichen Entscheidungen. So wäre es unzulässig, den Jugendlichen zunächst zur Ableistung von 48 Stunden sozialer Hilfsdienste anzuweisen und ihn dann, noch vor der endgültigen Erfüllung dieser Weisung, zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil sich herausgestellt hat, dass der erzieherische Erfolg immer noch nicht eingetreten ist.
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Der Rechtsgedanke des Verschlechterungsverbotes(§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) gilt in diesem Zusammenhang nicht ( BGH NJW 1982, 1544; OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Nürnberg GA 1962, 91 [jeweils zu § 268a StPO bzw. § 56e StGB]). Gemäß § 11 Abs. 2zulässige Weisungen ( Rn. 4–7) dürfen den Jugendlichen daher grundsätzlich auch härter treffen als die ursprünglichen (h.M.; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 4). Dies folgt vor allem daraus, dass die Weisungen ihre alleinige Rechtfertigung aus ihrem erzieherischen Zweck beziehen.
9
Überlässt der Richter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53dem Familienrichter,so trifft dieser auch die Entscheidungen über etwaige Änderungen oder Befreiung von Weisungen und über deren Laufzeit (allg. M.), nicht jedoch auch über Ungehorsamsarrest (s. Rn. 24). Zu den Rechtsbehelfen s. § 53 Rn. 20.
IV. Ungehorsamsarrest ( Absatz 3)
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Kommt der Jugendlicheden nach § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10angeordneten Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann der Richter Jugendarrest verhängen, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war ( § 11 Abs. 3 S. 1). Dieser Arrest wird mangels anderweitiger Regelung in der Form des § 16angeordnet, ist also Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest entsprechend der Regelung des § 16. Er ist auch auf Heranwachsendeanwendbar ( § 105 Abs. 1) und darf, da er keine Reaktion auf eine Verfehlung im Sinne von § 1darstellt (s. Rn. 11, 12), selbst dann noch angeordnet und vollstreckt werden, wenn der Betroffene bereits erwachsenist (h.M.; a.A. nur Ostendorf § 11 Rn. 14). In entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 4 besteht ein Vollstreckungsverbot,wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses ( § 65) ein Jahr verstrichen ist. Für die Vollstreckung von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeitenbzw. für den Ungehorsamsarrest in solchen Fällen gilt § 98 OWiG. Nach § 65muss dem Jugendlichen vor der Anordnung des Ungehorsamsarrestes rechtliches Gehörvor dem Richter gewährt werden (§ 65 Abs. 1 S. 3).
11
Der Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 (Ungehorsamsarrest) ist eine spezifisch für das Jugendstrafverfahren geltende Beugemaßnahme, die den alleinigen Zweck verfolgt, auf die Erfüllung der Weisungen hinzuwirken ( Hellmer Erziehung und Strafe, 1957, S. 224 f.; Böttcher/Weber NStZ 1991, 8; nunmehr auch Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 334; im Erg. nun auch Eisenberg § 11 Rn. 12a, der unter Vermeidung des Wortes „ Beuge maßnahme“ zutreffend ausführt, der Ungehorsamsarrest sei eine „besondere jugendstrafrechtliche Reaktionsmöglichkeit auf die Nichtbefolgung … und zwar mit dem Zweck, auf die Befolgung hinzuwirken“). Diese Rechtsnatur des Ungehorsamsarrests wurde durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 3durch das 1. JGGÄndG vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853). gegenüber der dem früheren Gesetzeswortlaut noch verdeutlicht (s. Rn. 22); während danach das Absehen von der Vollstreckung des Arrestes nach Erfüllung der Weisung noch in das Ermessen des Gerichts gestellt war, ist dieses nach der Neufassung von Satz 3 nunmehr zwingend. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Weisungen nach § 10selbst nicht vollstreckbar sind und deren erzieherische Wirkung in der Regel aufgehoben wäre, wenn sie gleichsam im luftleeren Raum stünden und dem Gericht keine andere Möglichkeit bliebe, als der Nichterfüllung seiner Entscheidungen macht- und folgenlos zuzusehen. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3ist insbesondere kein Ahndungsmittel(Zuchtmittel) im Sinne des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 3(a.A. Potrykus Bem. 4; Neuheuser NStZ 2017, 623 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass er nicht in § 5als Folge der Jugendstraftat genannt und dementsprechend nicht im Dritten Abschnitt des JGG, sondern im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit § 10geregelt ist; zum anderen folgt er völlig anderen gesetzlichen Voraussetzungen als der Jugendarrest des § 13 Abs. 2 Nr. 3. Während dieser nur dann verhängt werden darf, wenn zwar Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, somit also unmittelbar an die dem Urteil zu Grunde liegende Tat anknüpft, setzt der Ungehorsamsarrest gem. § 11 Abs. 3 S. 1voraus, dass der Jugendliche einer Weisung schuldhaft nicht nachgekommen ist und knüpft somit ausschließlich an die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge und deren Zuwiderhandlung an. Die Straftat selbst bleibt dabei völlig außer Betracht. Unter anderem diese Rechtsnatur des Ungehorsamsarrests als Beugemaßnahme hat schließlich den Gesetzgeber dazu veranlasst, auch an den Formen des Kurz- und Freizeitarrestes als von § 11 Abs. 3implizierter Ungehorsamsfolge festzuhalten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19.6.1990, BT-Drucks. 11/7421, S. 22).
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