VIII. Sonstiges
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Der Verurteilte ist bei der Anordnung von Weisungen über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung zu belehren ( § 11 Abs. 3 S. 1 ). Zu den Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung siehe die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3.
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Die Erfüllung der Weisungen wird von den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die vor der Erteilung von Weisungen – auch zu der Person eines in Betracht kommenden Betreuungshelfers – stets zu hören ist (§ 38 Abs. 3 S. 3), überwacht (§ 38 Abs. 2 S. 5). Vertreter der Jugendgerichtshilfe üben auch im Falle der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5Betreuung und Aufsicht aus, sofern der Richter nicht eine andere Person damit beauftragt hat (§ 38 Abs. 2 S. 7). Die Überwachung durch eine Privatpersonaußerhalb der Institution der Jugendgerichtshilfe ist im Hinblick auf § 38unzulässig. Wird eine andere private Person als Betreuungshelfer bestellt, so muss diese, wenn sie nicht durch den Jugendrichter selbst kontrolliert wird, ebenfalls durch die Jugendgerichtshilfe überwacht werden. Bei Soldatender Bundeswehr ist regelmäßig der Disziplinarvorgesetzte zu hören ( § 112d).
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Die Weisungen sind in dem Urteilstenor so bestimmtzu formulieren, dass sie sowohl dem Verurteilten als auch der Jugendgerichtshilfe oder den anderen mit der Durchführung und Überwachung betrauten Personen verständlichund Missverständnisse über ihren Inhalt und ihre Laufzeit ausgeschlossen sind. Auch soll die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung der Weisung gem. § 11 Abs. 2zum Ausdruck kommen. Es empfiehlt sich, nach dem Schuldspruch folgendermaßen zu tenorieren: „Dem Angeklagten werden daher zunächst folgende Weisungen erteilt: 1)…“ . Dem Betroffenen bei mehreren Weisungen eine schriftliche Auflistungauszuhändigen, ist zweckmäßig.
4. Befragung nach § 265a StPO
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Der Betroffene ist in der Hauptverhandlung entsprechend § 265a StPO zumindest dann zu befragen, wenn eine Weisung nach § 10 Abs. 2in Betracht kommt ( § 2; § 265a S. 2 StPO). Wegen der meist einschneidenden Wirkung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende den Angeklagten auf die Bedeutung seiner Einwilligung besonders hinweist. Ein Rechtsbehelf wegen der Unterlassung der Befragung kommt freilich nicht in Betracht.
5. Zurückstellung der Strafvollstreckung
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Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Verurteilung nach dem BtMG siehe §§ 35–37 BtMG, die gemäß § 38 BtMG auf Jugendliche und Heranwachsende sinngemäß anzuwenden sind (vgl. hierzu die einschlägige Kommentarliteratur zum BtMG).
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Hinsichtlich von mit der Weisung verbundenen Kostenvgl. Nr. 6 RiJGG zu § 10. Die bei der Durchführung von Weisungen entstehenden Kosten und Auslagen gehören nicht zu denjenigen des § 74( § 74 Rn. 17), weil es sich nicht um Kosten der Vollstreckung handelt. Zu versicherungsrechtlichen Fragens. etwa Wimmer DVJJ-J 1998, 35 ff.; Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.
§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
Folgen der Zuwiderhandlung
(1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) 1Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. 2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. 3Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
I. Allgemeines1
II.Laufzeit (Absatz 1)2, 3
1. Bestimmung durch das Gericht2
2. Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen3
III.Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit (Absatz 2)4 – 9
1. Allgemeines4, 5
2. Umfang der Änderung6 – 9
IV.Ungehorsamsarrest (Absatz 3)10 – 23
1. Allgemeines10
2. Rechtsnatur11, 12
3. Voraussetzungen (Absatz 3 Satz 1)13 – 16
4. Dauer (Absatz 3 Satz 2)17, 18
5. Wiederholte Anordnung19
6. Ermessensentscheidung20
7. Schicksal der Weisung21
8. Absehen von der Vollstreckung (Absatz 3 Satz 3)22, 23
V. Verfahren24
VI. Sonstiges25, 26
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ist auch anzuwenden auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f. § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 11entspricht der erzieherischen Zielsetzung der Weisungen nach § 10, deren Zweck es widersprechen würde, wenn sie unabänderlich wären. Eine nachträgliche Änderung von Weisungen kommt vor allem in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder eine Änderung seiner Lebensverhältnisse die Anpassung der Erziehungsmaßregeln erforderlich macht oder wenn sich die Unzweckmäßigkeit einer Weisung herausstellt ( Nr. 1 RiJGG zu § 11).
II. Laufzeit ( Absatz 1)
1. Bestimmung durch das Gericht
2
Die Laufzeit der Weisungen bestimmt das Gericht. Sie darf gemäß § 11 Abs. 1 S. 2grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Damit sind Weisungen mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer ausgeschlossen. Mit der zeitlichen Begrenzungsoll die Nähe zur Tat gewahrt und erzieherisch schädliche Abstumpfung und Gewöhnung vermieden werden.
2. Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen
3
Der durch das 1. JGGÄndG an Satz 2 angefügte 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Weisungen dahin, dass die Laufzeiten von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5bzw. Nr. 6nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen mehr als 12 bzw. 6 Monate betragen dürfen. Ausgangspunkt für diese Regeldauer ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine längere Einbindung des Jugendlichen in derartige Weisungen kaum noch Erfolg verspricht, wenn es in den genannten Zeiträumen schon nicht gelingt, auf den Jugendlichen erzieherischen Einfluss zu gewinnen und diese sich eher negativ auf sein Verhalten auswirken könnte (BT-Drucks. 11/5829, S. 15/16, 40; BT-Drucks. 11/7421, S. 21 zu Art. 1 Nr. 1a).
III. Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit ( Absatz 2)
4
Die Änderung und die Befreiung von Weisungen, sowie die Verlängerung deren Laufzeit auf höchstens drei Jahre steht gem. § 11 Abs. 2in dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichts. Maßgeblich für eine Veränderung nach § 11 Abs. 2sind ausschließlich erzieherische Gründe; sie ist dann zulässig und geboten, wenn sich auf Grund veränderter äußerer (soziale Verhältnisse des Jugendlichen) oder in der Person des Verurteilten (Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit) liegender Umstände eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolgesder einmal angeordneten Weisungen ergibt (allg.M.), sei es, dass die Erfüllung der Weisungen nicht mehr überwachbar ist, der erzieherische Erfolg bereits erreicht oder noch nicht erreicht ist, oder dass sich herausstellt, dass auf Grund der veränderten Umstände der angestrebte Erfolg nicht (mehr) zu erreichen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Jugendlichen die Veränderung der Voraussetzungen zuzurechnen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Umstände, die zu der Anpassung führen, erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidungeingetreten sind. Eine Veränderung der Weisungen oder deren Laufzeit oder eine Befreiung nach Abs. 2ist auch dann zulässig und geboten, wenn die dazu führenden Verhältnisse zwar schon vor der ursprünglichen Entscheidung bestanden, dem Gericht aber erst nachträglich bekanntgeworden sind. Einen Sonderfalldes § 11 Abs. 2regelt § 112a Nr. 3 S. 2.
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