Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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2. Unzulässige Weisungen

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Nach der Rspr. unzulässigist die Weisung an einen ausländischen Jugendlichen, für zwei Jahre nicht mehr das Bundesgebietzu betreten, weil dies zwar die Lebensführung regelt, aber nicht der Förderung und Sicherung der Erziehung dient ( LG Freiburg JR 1988, 523 f.; OLG Karlsruhe die Justiz 1964, 90; OLG Koblenz GA 1985, 517 für Erwachsene); ebenso die Weisung an einen wegen Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen Verurteilten, nunmehr seiner Zivildienstpflichtnachzukommen ( BayObLG NJW 1980, 2424, s. Rn. 20). Die Weisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung an einen wegen eines anderen Deliktes verurteilten Zivildienstleistenden, seiner bestehenden Zivildienstpflicht nachzukommen ( OLG Hamburg NJW 1969, 1780; OLG Hamm StV 1981, 75; BayObLGSt 1970, 122) ist jedenfalls im Rahmen des § 10unzulässig (s. Rn. 15) Die Weisung, für eine bestimmte Dauer den Führerschein zu den Aktenzu geben, ist zumindest dann als Umgehung der spezialgesetzlich geregelten Maßregel der Besserung und Sicherung rechtswidrig, wenn sie nicht der Erziehung, sondern ganz oder vorwiegend der Sicherung des Straßenverkehrs dient ( OLG Düsseldorf NJW 1968, 2156 für § 56c StGB); liegen nämlich die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis vor (§ 69 StGB), so ist für eine ebenso wirkende Weisung kein Raum ( OLG Braunschweig NdsRpfl 1969, 235; OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm – 2 Ws 134-137/215 = StV 2016, 666 m.w.N.). Zur generellen Unzulässigkeit einer solchen Weisung siehe oben Rn. 17. Unzulässig ist eine Anordnung im Rahmen des § 10, die Kosten des Verfahrenszu tragen ( BGHSt 9, 365 ff. für Bewährungsweisung bei Erwachsenen; s.o. Rn. 15), ebenso eine Weisung, die sich auf die Gestaltung des Strafvollzugsbezieht ( OLG München NStZ 1985, 411 zu § 56c; s.o. Rn. 6). Zur Problematik bei Weisungen speziell bei Drogenabhängigens. Brunner/Dölling § 10, Rn. 49 ff. und Einf. I Rn. 48 f. Zur Schadenswiedergutmachungs. § 15 Rn. 4.

VII. Heilerzieherische Behandlung oder Entziehungskur ( Absatz 2)

1. Rechtliche Voraussetzungen

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Die Weisung, sich der heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen ( § 10 Abs. 2 S. 1), unterliegt ebenfalls den zu Rn. 5–25genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Sie darf in ihrer Wirkung insbesondere nicht einer Unterbringung gleichkommen (s. Rn. 16 f.). Ist die Weisung aus den zu Rn. 5–25genannten Gründen unzulässig, so ändert daran auch das Einverständnis des Betroffenen oder die etwaige Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter nichts.

2. Tatsächliche Voraussetzungen

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Die heilerzieherische Behandlung, die durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat, kommt in Betracht, wenn die Anlasstat ihre Ursache hauptsächlich in außergewöhnlichen seelischen Konflikten, abnormen Erlebnisreaktionen oder charakterlichen Fehlhaltungen hat ( von Schumann JR 1977, 269 f.; Hirschmann NJW 1961, 245 ff.; zur Praxis der heilerzieherischen Behandlung nach § 10 JGGs. Mückenberger MschKrim 1971, 292 ff.; Engstler Die heilerzieherische Behandlung gemäß § 10 Abs. 2 JGG, 1985; ders. MKrim 1988, 1; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 358 ff. m.w.N.). Die Entziehungskur(vgl. hierzu auch Albrecht Jugendstrafrecht, S. 192 ff.) kann angezeigt sein, wenn die Anlasstaten vorwiegend auf einer Rauschmittelabhängigkeit des Täters beruht. Anlass für beide Maßnahmen wird in aller Regel erst dann gesehen werden können, wenn eine Serie von Delikten auf die genannten Ursachen hinweist. Vor ihrer Anordnung hat das Gericht die Erfolgsaussichtim Hinblick auf die Verhinderung erneuter Straffälligkeit, sowie die dafür erforderliche Form und Intensität eingehend zu prüfen und im Urteil darzulegen ( BGH Beschl. vom 28.1.1982 – 1 StR 835/81). Es wird daher in der Regel notwendig sein, einen Sachverständigengutachtlich zu hören ( Nr. 9 RiJGG zu § 10).

3. Zustimmungserfordernis

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Das Gebot, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, bedarf bei Jugendlichender Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Fehlt diese Zustimmung und wird sie auch nicht nachträglich erteilt, so ist die Weisung rechtswidrig und auf Rechtsmittel des Erziehungsberechtigten (§ 298 StPO) aufzuheben. Widerruftder Mitwirkungsberechtigte seine Zustimmung nachträglich, so kann nur gemäß § 11 Abs. 2reagiert werden. Das Einverständnis des Jugendlichen, der das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von Rechts wegen nicht erforderlich ( arg. e. Abs. 2 S. 2). Die Weisung ist auch bei Heranwachsendenzulässig ( § 105 Abs. 1). Da diese jedoch volljährig sind (§§ 2, 1626 BGB), bedarf es der Zustimmung durch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter nicht.

4. Einverständnis der Jugendlichen ( Absatz 2 Satz 2)

60

Das Einverständnis des sechzehnjährigen Jugendlichenmit der Maßnahme nach § 10 Abs. 2 S. 1ist nicht zwingend, aber grundsätzlich erforderlich ( § 10 Abs. 2 S. 2). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden. Wird eine Erziehungsmaßregel nach § 10 Abs. 2 S. 1gegen einen sechzehnjährigen Jugendlichen ohne dessen Einverständnis oder wenigstens nachträgliche Zustimmung angeordnet und ohne dass Tatsachen vorliegen, die ein Abweichen von dem Mitwirkungserfordernis des § 10 Abs. 2 S. 2begründen können, ist die Rechtsfolge bei Anfechtung aufzuheben.

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Das Einverständniskann nicht erzwungen werden. Der Verurteilte kann auch nur so lange der Heilbehandlung unterzogen werden, solange er damit einverstanden ist (Schönke/Schröder- Kinzig § 56c Rn. 23, 24, 26 m.N. der Rspr. zum Erwachsenenstrafrecht). Das Einverständnisist grundsätzlich deshalb erforderlich, weil solche Weisungen, die inhaltlich Maßnahmen nach den §§ 63, 64 StGB nahekommen, besonders schwer in das Leben des Täters eingreifen. Nach der auf die hier erläuterte Vorschrift übertragbaren Rechtsprechung des BGH zu § 56c Abs. 3 StGB ( BGHSt 36, 97 ff., 99 f. = Beschluss v. 1.2.1989 – StB 48/88) muss die Einwilligung bei Erteilung der Weisung vorliegen (Schönke/Schröder- Kinzig § 56c Rn. 24). Sie ist bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich. Auch danach ist ihr Widerrufaber erheblich. Selbst wenn die Weisung dadurch nicht unrechtmäßig wird ( BGH a.a.O.; OLG Celle MDR 1987, 956; OLG Karlsruhe MDR 1982, 341), kann sie doch nicht zwangsweisedurchgesetzt werden. Ein Verurteilter darf aus rechtsstaatlichen Gründen einer Heilbehandlung oder Entziehungskur sowie einem Heim- oder Anstaltsaufenthalt im Wege der Weisung nur solange unterworfen werden, wie er damit einverstanden ist ( BGH a.a.O.). Eine zwangsweise Unterbringung ist lediglich im Rahmen der §§ 63, 64 StGB möglich. Macht der Verurteilte von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch , nimmt er also die Einwilligung zurückund verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass gegen ihn ein Ungehorsamsarrestverhängt wird (in diesem Sinne auch BGH a.a.O.). Da die Weisung selbst aber nicht erzwingbar ist, kommt somit, wenn der Betroffene seine Einwilligung widerruft, nur eine Änderung der Weisunggem. § 11 Abs. 2in Betracht, denn das Einverständnis kann nicht durch einen Ungehorsamsarrest erzwungen werden. Dass sich der Verurteilte damit durch die Vorgabe seines Einverständnisses und dessen späteren Widerruf u.U. eine für ihn günstige Rechtsfolgenentscheidung „erschleichen“ kann ( OLG Karlsruhe MDR 1982, 341 für eine entsprechende Bewährungsweisung mit der Folge des Widerrufs der Strafaussetzung), muss – da nicht ausreichend sicher überprüfbar – hingenommen, kann aber durch § 11 Abs. 2aufgefangen werden.

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