5. Arbeitsleistungen (Nr. 4)
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Die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen (Nr. 4) ist eine Erziehungsmaßregel, die, veranlasst durch richterlich festgestelltes strafbares Verhalten, vornehmlich dem Wohl des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu dienen bestimmt ist ( BVerfGE 74, 102 ff. = NStZ 1987, 275). Eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4erteilte Weisung berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, soweit sie als Folge einer von dem Betroffenen begangenen Straftat begrenzte Arbeitspflichten zum Zwecke der Erziehung des Jugendlichen oder Heranwachsenden anordnet und nicht in einer die Menschenwürde missachtenden Weise unter gleichzeitigem Verstoß gegen bestimmte Grundrechte erfolgt ( BVerfG a.a.O.; NStZ 1988, 34 ff.; NStZ 1991, 191). Aus dieser Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich die Grenzen der richterlichen Arbeitsweisungen. Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen ist danach zulässig, wenn sie im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1ausschließlich erzieherisch begründet ist, weder als „schikanös“, „bedrückend“ oder „unnötig belastend“ bewertet werden kann ( BVerfG NStZ 1987, 275) und die übrigen unter Rn. 5–25genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Arbeitsauflagen mit der Begründung, dem Betroffenen das Unrecht der Tat zu Bewusstsein zu bringen und Genugtuung zu leisten, sind danach als Erziehungsmaßregel nach § 10unzulässig ( OLG Karlsruhe Die Justiz 1988, 488 ff.; BGH MDR 1976, 634; KG NJW 1965, 29; BayObLG StV 1984, 254). Eine Arbeitsweisung nach § 10ist nur dann zulässig, wenn dadurch des Jugendlichen Einstellung zur Arbeitbeeinflusst werden kann ( BGH , OLG Karlsruhe , KG , BayObLG a.a.O.) und wenn sie die Betroffenen dazu erzieht, dass diese als „selbstverantwortliche Personen innerhalb der menschlichen Gemeinschaft ihr Leben führen können“ (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 52, 131 [168 f.]; BVerfG NStZ 1987, 275).
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Aus den zu Rn. 5–25genannten allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ergibt sich weiterhin, dass die geforderte Arbeitsleistung nicht unzumutbarsein darf. Zwar gilt das JArbSchG nicht ( Potrykus NJW 1956, S. 654; allg.M.); gemäß § 10 Abs. 1 S. 2ist jedoch eine unzumutbare Überbeanspruchung hinsichtlich Art und Dauer der Arbeitsleistung zu vermeiden.
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Ein Entgeltfür die Arbeit auf freiwilliger Basis widerspricht, wenn es im Einzelfall erzieherisch angezeigt ist, nicht dem Gesetz, denn die Maßregel ist, wie bereits ausgeführt, keine Maßnahme der Sühne oder Vergeltung.
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Versicherungsschutzist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 SGB VII (früher § 540 RVO) gewährleistet (gesetzliche Unfallversicherung). Eine spezielle gesetzliche Regelung der Haftpflichtversicherung existiert nicht ( Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.).
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Die früher lediglich in den RiJGG zu § 10(Nr. 3) enthaltene, durch das 1. JGGÄndG in den Katalog des § 10 Abs. 1 S. 3eingeführte Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen (Nr. 5), ermöglicht eine zeitlich begrenzte individuelle Betreuung, die in der Hilfe bei Familien-, Schul-, Berufs- und Wohnungsproblemen bestehen kann (Begr. BT-Drucks. 11/5829, S. 11, 16). Sie kommt vor allem bei wiederholter Begehung leichter bis mittelschwerer Delikte in Betracht und zwar auch bei Heranwachsenden, bei denen die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung ausscheidet ( § 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2, §§ 27, 30 SGB VIII), solange sie in ihrer Auswirkung nicht zur Umgehung dieser Vorschriften führt. Wegen ihres vergleichsweise hohen Eingriffsgehalts scheidet die Weisung nach Nr. 5 bei Bagatellfällen aus ( Böttcher/Weber NStZ 1990, 564). Hinsichtlich der Dauerder Unterstellung zur Betreuung sollen mit sechs bis zwölf Monaten in der Praxis gute Erfahrungen gemacht worden sein (vgl. etwa Pfeiffer Kriminalprävention, S. 207 ff.). Zu Erfahrungen mit der Betreuungsweisung vgl. etwa Schaar Zbl 1987, 18; Adam Neue Entwicklungen bei „klassischen“ Weisungen, in: Neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG, 1986, S. 93; BMJ Jugendstrafrechtsreform, 1989 (verschiedene Verfasser). Nach § 11 Abs. 1 S. 2soll die Unterstelldauer ein Jahrnicht überschreiten, kann aber in Ausnahmefällen gemäß § 11 Abs. 2verlängert werden (s. § 11 Rn. 3).
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Anders als mit dem in § 24 Abs. 1 S. 1verwendeten Begriff der „Leitung“ wird mit dem Begriff der Betreuungder helfende und fördernde Gesichtspunkt akzentuiert, ohne dass jedoch auf das Element der Aufsichtverzichtet wird. Damit ist sichergestellt, dass der Jugendliche einerseits eine regelnde Hilfe bei seiner Lebensführung erfährt, ihm aber andererseits der notwendige Freiraum erhalten bleibt, der für seine Entwicklung zur Selbstständigkeit erforderlich ist. Da mit der Anordnung der Betreuungsweisung auf die Lebensführung des Jugendlichen eingewirkt werden soll mit dem Ziel, seine Erziehung zu fördern und zu sichern ( § 10 Abs. 1 S. 1), ist der Betreuungshelfer ebenso wie die Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 S. 5 befugt, die Lebensführung des Jugendlichen zu überwachen, da nur auf diese Weise der Erfolg der Weisung zuverlässig beurteilt und über eine etwaige Aufhebung oder Veränderung der Weisung ( § 11 Abs. 2) entschieden werden kann (Begr., BT-Drucks. 11/5829, S. 11, 16).
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Die Vorschrift der Nr. 5, den Jugendlichen der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Personzu unterstellen, schließt eine Behörde mit gegebenenfalls wechselnden Sachbearbeitern als Betreuungshelfer aus. Als solcher kommt damit nur eine natürliche Personin Betracht (Begr., BT-Drucks. 11/5829, S. 16). Dass die Person des Betreuungshelfers, zu der sich die Jugendgerichtshilfe äußern soll (§ 38 Abs. 3 S. 3), bereits im Urteil bzw. Beschluss genau feststeht oder gar namentlich benannt ist, ist nicht erforderlich, zumal sich möglicherweise nicht immer schon in der Hauptverhandlung in angemessener Zeit endgültig klären lässt, wer das Amt des Betreuungshelfers übernehmen wird. In solchen Fällen ist es daher zulässig, die Weisung im Urteil dahingehend zu fassen, dass der Jugendliche der Betreuung und Aufsicht einer von der Jugendgerichtshilfe zu benennenden geeigneten Persönlichkeit unterstellt wird (Begr., BT-Drucks. 11/5829, S. 16). Sofern der Richter keine andere Person bestimmt, wird die Betreuungshilfe von einem Vertreter der Jugendgerichtshilfe ausgeübt (§ 38 Abs. 2 S. 7).
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Zu den Befugnissenund Aufgabendes Betreuungshelfers sowie zu der Anhörungspflichts. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4, § 65 Abs. 1 S. 2. Bei der Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 3ist die Betreuungsweisung ausgeschlossen (§ 45 Abs. 3 S. 1). Als Weisung für die Bewährungszeitkommt sie wegen des Vorrangs des Bewährungshelfers nicht in Betracht ( Böttcher/Weber NStZ 1990, 564).
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Die Anordnung gem. Nr. 5 darf nicht zu einer Delegation des Weisungsrechtesdes Richters führen (s.o. Rn. 14). Die allgemeine Weisung, den Ratschlägen und Anordnungen eines bestimmten Betreuungshelfers zu folgen, wäre daher unrechtmäßig ( Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 343; Albrecht Jugendstrafrecht, S. 177). In solchen Fällen sind in der Entscheidung mindestens die einzelnen Bereiche (Arbeitssuche, Wohnungssuche und dergl.) genau zu bestimmen.
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