Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Unzulässig sind auch Weisungen zu einem Verhalten, das in anderen Gesetzen abschließend geregeltist ( BayObLG NJW 1980, 2424; a.A. wohl LK- Hubrach § 56c Rn. 26 ff., 32). So ist die Weisung an einen ausländischen Jugendlichen, das Bundesgebiet zu verlassen oder für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten, rechtswidrig, weil dieser Sachverhalt im AuslG abschließend und mit anderen Zuständigkeiten geregelt ist ( OLG Karlsruhe Die Justiz 1964, 90; OLG Koblenz GA 1985, 517; mit anderer Begründung LG Freiburg JR 1988, 523 f.). Die Weisung an einen wegen Zivildienstflucht aus Gewissensgründen Verurteilten, nunmehr seinen Zivildienstpflichten nachzukommen, ist rechtswidrig, weil sie, abgesehen von ihrer abschließenden Regelung im ZDG, den für die Mehrfachbestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen vom BVerfG (NJW 1968, 982) aufgestellten Grundsätzen widerspricht ( BayObLG NJW 1980, 2424).

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Schließlich dürfen die Weisungen nicht in einen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers keinem staatlichen Zwang unterliegensoll (Schönke/Schröder - Kinzig § 56c Rn. 9). So wäre die – für Heranwachsende schon durchaus denkbare – Weisung, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, abgesehen von ihrer bereits erörterten Verfassungswidrigkeit, unzulässig (arg. e. § 888 ZPO).

3. Verhältnismäßigkeit

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Die Weisungen müssen verhältnismäßig sein, d.h. erforderlich, zur Durchsetzung der gesetzlichen Zwecke ( § 10 Abs. 1 S. 1) geeignetund tatangemessensein. Dies folgt generell aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfG NStZ 1987, 275 f.). Wegen des Geeignetheitsgebots müssen sie so ausgestaltet sein, dass sie überwachbarsind (vgl. Nr. 2 RiJGG zu § 10).

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Die Anordnungen dürfen keine generelle Erziehungdes Betroffenen bezwecken. § 10ist keine sozialtherapeutische Generalklausel, sondern nur eine Rechtsgrundlage für solche erzieherischen Maßnahmen, die dazu beitragen können, den Täter künftig vor der Begehung von Straftaten – insbesondere der abgeurteilten Art – und den hierfür drohenden, ggf. einschneidenderen Sanktionen zu bewahren (zuletzt BVerfG NStZ 1987, 275). Diese Beschränkung auf das individuelle Präventionszielwurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1durch Gesetz v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Der pädagogischen Phantasie des Richters ist damit eine nicht zu unterschätzende Rechtmäßigkeitsgrenze gesetzt.

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Die Weisungen müssen sowohl in ihrer erzieherischen Ausgestaltung, als auch in ihrem Ausmaß tatbezogensein. Dies bedeutet zum einen, dass die angeordneten Erziehungsmaßnahmen gerade auf die Beseitigung derjenigen Erziehungs- und Charaktermängel abzuzielen haben, die in der Anlasstatzum Ausdruck gekommen sind. Zum anderen ist deren Unrechtsgehaltder Maßstab dafür, obüberhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 5 Rn. 7m.N.). Andererseits darf der Unrechtsgehalt der Tat nicht dazu führen, dass in die Erwägung über Art und Umfang der Weisung repressive Überlegungen einfließen (s. § 5 Rn. 7m.N.). Entscheidend für Art und Umfang der Weisung ist das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizitim Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art. Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat indessen so groß, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so ist alternativ oder kumulativ an Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu denken (s. § 5 Rn. 7).

4. Bestimmtheit

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Die Weisungen müssen schließlich so bestimmt sein, dass sie sowohl dem Betroffenen, als auch den mit der Überwachung Beauftragten verständlichund Missverständnisse ausgeschlossensind ( Nothacker S. 196 unter Hinweis auf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit und der „erzieherischen Klarheit“).

V. Der Weisungskatalog ( Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1–9)

1. Bedeutung des Katalogs

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Die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9normierten einzelnen Weisungen sind eine nicht abschließende gesetzliche Ausgestaltungvon Satz 1. Sie bringen einmal das Verständnis des Gesetzgebers von zulässigen Weisungen zum Ausdruck, zum anderen handelt es sich dabei um eine gesetzliche Begrenzung des Ermessens. Der Richter ist zwar, wie das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, auf den Katalog nicht beschränkt, hat ihn aber bei der pflichtgemäßen Ausübung des ihm gewährten Ermessens nicht nur vorrangig zu prüfen sondern auch dessen für Art und Eingriffsgehalt von Weisungen richtungweisenden Gehaltbei der Auswahl der von ihm erwogenen Weisungen zu berücksichtigen. Die unter den Nr. 1–9 näher geregelten Weisungen haben damit nicht nur Beispielsqualität im Sinne eines unverbindlichen Katalogs bisher möglicherweise bewährter Maßnahmen, der dem Richter das Herausfinden angemessener Weisungen erleichtern, ihm aber im Übrigen sein „weites Feld“ für „schöpferische Phantasie und erzieherische Befähigung“ belassen soll. Die Ausgestaltung des § 10zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber gerade keine sozialtherapeutische Generalklausel schaffen wollte, im Rahmen derer der Zweck die Mittel heilige (so aber Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 307). Die Gesetzmäßigkeit der Weisungsteht vor der Zweckmäßigkeit, ist eine vorrangig zu prüfende Rechtsfrage( Bruns GA 1959, 193 ff., 227; vgl. auch Albrecht Jugendstrafrecht, S. 160). Die gesetzlich normierten Weisungen sind kraft ihrer expliziten Regelung zunächst einmal das, was als Rechtsfolge jugendlicher Straftaten bestimmtund vorhersehbarist. Der Jugendliche muss sich darauf verlassen können, dass diese gesetzlich normierten Rechtsfolgen zunächst wenigstens geprüft werden, ihr Eintritt nicht dem subjektiven Befinden des jeweils zuständigen Richters überlassen bleibt, und er nicht zum Objekt pädagogischen Zweckmäßigkeitsdenkens wird. Das Gebot der Gesetzmäßigkeitstaatlichen Handelns wie auch das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheiterfordern es daher, dass zunächst die Weisungen nach den § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–9geprüft und erst dann darüber hinausgehende, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Maßnahmen in Betracht gezogen werden, wenn es im konkreten Einzelfall geboten ist (a.A. Eisenberg § 10 Rn. 15). Darüber hinaus ist auch der Jugendrichter nicht befugt, Weisungen zu „erfinden“, die dem Charakter der in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–9geregelten Eingriffe zuwiderlaufen oder ihnen gar widersprechen. So wäre etwa eine Weisung, eine bisher innegehaltene Ausbildungs- oder Arbeitsstelle entgegen Nr. 3 aufzugeben, rechtswidrig (s. unter Rn. 31). Der Täter muss sich insbesondere auch darauf verlassen können, dass die richterlichen Weisungen im Ausmaß ihres Eingriffsnicht über das der Nr. 1–9 hinausgehen. Nur ein solchermaßen rechtlich begrenztes und überprüfbares Ermessen bewahrt den Jugendlichen vor dem Verlust seiner Stellung als Subjekt staatlicher Rechtspflege (so mit zutreffender Begründung schon Blau MDR 1958, 731 ff., 733 f.) und das jugendstrafrechtliche Judizieren vor dem Verlust an juristischer Substanz ( Bruns GA 1959, 193 ff., 223).

2. Aufenthaltsweisungen (Nr. 1)

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